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Hallo,
meine Freundin hat sich vor zwei Wochen einen VW Lupo GTI gekauft (5.500€). Es war ein Privatkauf, also kein Händler.
Der Verkäufer erzählte dass das Auto nur vorne am rechten Kotflügel und der rechten A-Säule eine Macke hätte und sonst nichts. Es war sonst auch nichts zu sehen.
Da meiner Freundin die Lackierung nicht gefallen hat wollten wir ihn neu lackieren lassen. Eine Lackierfirma hat uns ein Angebot über 1.500€ gemacht und wir haben zugesagt. Nach ein paar Tagen rief mich der Lackiermeister an und sagte das Auto wäre eine ewige Baustelle, egal wo er anfängt mit schleifen, es wurde an allen Ecken und Enden schon "gespachtelt und gepfuscht". Selbst das Dach sei schonmal ausgetauscht worden.
Im Kaufvertrag des Autos hat der Verkäufer reingeschrieben:
"Das Fahzeug ist Unfallfrei: Nein, es hatte folgenden Unfallschaden: Rechte Seite, A-SÄule und Kotflügel".
Der Lackiermeister meinte, mit den ganzen Reparaturen wird es wohl unter 3.000€ nichts werden.
Hab ich eine Chance dass der Verkäufer einen Teil davon als Schadensersatz oder so zahlen muss oder reicht der Satz mit der rechten Seite im Kaufvertrag? Schließlich sind das nicht alle Schäden! Er hat uns also einige verheimlicht.
Vielen Dank im Vorraus und Grüße
Dennis
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 30.04.2010 21:00:06
Sie haben hier einen Kaufvertrag über ein gebrauchtes KFZ abgeschlossen. In dem Vertrag waren bestimmte Mängel aufgeführt. Tatsächlich liegen aber noch andere Mängel vor.
Wenn der Verkäufer von den Mängeln wusste, Ihnen aber davon nichts sagte, weil er davon ausging, dass Sie dann das FZG nicht kaufen würden, so läge in der Tat eine arglistige Täuschung vor. Sie könnten in dem Fall den Kaufvertragsschluss anfechten. Allerdings sind Sie beweisbelastet dafür, dass der Verkäufer von den Mängeln gewusst hat. Ein Nachweis ist hier nicht einfach zu führen.
Allerdings dürfte hier der Verkäufer ein mit Angabe der Mängel im Einzelnen eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben in der Form, dass das FZG eben nur die genannten Mängel aufweist und keine anderen. Da dem nicht so ist, entspricht das FZG nicht der vereinbarten Beschaffenheit. Von daher bieten sich für Sie drei Möglichkeiten: Sie können die Nacherfüllung verlangen (von der Rechtsprechung auch bei Gebrauchtwagen zugelassen, wenn es sich um einfach behebbare Mängel handelt), zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Sie können den Mangel auch selbst beseitigen (lassen) und die Kosten als Schadensersatz beim Verkäufer geltend machen, § 437 Nr. 3 BGB. Dieses Vorgehen setzt aber unbedingt voraus, dass Sie dem Käufer eine Frist zur Beseitigung des Mangels setzen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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