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Frage geschrieben am 01.05.2011 12:57:36

Auto kauf

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 769
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo, ich (Privat)habe vor ca einer Wochen einen VW Sharan 1.8T Baujahr 1999 bei einem Händler gekauft , er hat 188000 km gelaufen. Auf meine Frage nach dem Zahnriemen wurde mir "versichert" das dieser noch gut aussieht, und ein wechsel noch nicht nötig ist.
Ich habe nach dem Kauf den Vorbesitzer durch einen Zufall rausgefunden. Ich habe ihn angerufen und mich nach dem Auto erkundigt. Er sagte mir das der Wagen in den 9 Jahren den er ihn gefahren hat unfallfrei war und das er ihn an den Händler verkauft hat weil er die hohen kosten des Zahnriemenwechsel nicht mehr ausgeben wollte .
Der Händler ist der bei dem ich dann den Wagen gekauft habe!!! Also wusste er das der Zahnriemen nie gewechselt wurde , ich hab in einigen Foren gelesen das der Sharan einen wechselinterval von 180000km oder alle 6 Jahre hat.Der Händler hat mir angeboten den Zahnriemen von einem befreundeten KfZ Meister unter der Hand wechseln zu lassen damit es nicht so teuer wird.... Ich würde das aber gern von einer Fachwerkstatt machen lassen wollen . Die kosten dafür sollen zwischen 500 € und 1000€ liegen.
Ich bin nicht bereit das selber zu übernehmen.
Was kann ich nun machen und was ist wenn der Zahnriemen jetzt reisst , der Motor ist dann schrott .
Ich habe eine "gültige" Rechsschutzversicherung.

MfG


Antwort geschrieben am 01.05.2011 14:40:06
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
Strafrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Sofern der Zahnriemen Ihres Fahrzeuges entgegen der Auskunft des Händlers nicht in Ordnung ist, haben Sie gegen den Händler Gewährleistungsansprüche.

Dies gilt umso mehr als dass der Händler Ihnen versichert hat, dass der Zahnriemen noch in Ordnung ist.

So liegt nämlich eine arglistige Täuschung vor und ein eventueller Gewährleistungsausschluss greift nicht.

Sie haben also gegen den Händler einen Anspruch auf entweder Nachbesserung, oder Rücktritt vom Kaufvertrag oder Schadenersatz.

Dass bedeutet, Sie können entweder ganz von dem Kauf Abstand nehmen, vom Verkäufer den Austausch des Zahnriemens verlangen oder einen Teil des Kaufpreises zurück verlangen.

Dies alles gilt natürlich nur dann, wenn der Zahnriemen tatsächlich mangelhaft ist und ausgetauscht werden muss.

Sollte der Zahnriemen tatsächlich reißen würde normalerweise der Verkäufer auch für einen daraus resultierenden Motorschaden haften müssen.

Da Sie allerdings zumindest den Verdacht haben, dass der Zahnriemen mangelhaft ist, würden Sie, wenn Sie nichts unternehmen, zumindest einen Teil der Haftung mittragen müssen.

Insgesamt würde ich sagen, dass der „überalterte" Zahnriemen einen Mangel darstellt, und Sie deshalb die oben genannten Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen können.

Sofern Sie sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen möchten, sollte Ihre Rechtsschutzversicherung auch die Kosten hierfür übernehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 01.05.2011 15:13:52

Hallo
,danke für die Antwort.
Wir würden den Wagen nur ungern zurück geben. Kann ich jetzt einfach eine Werkstatt beauftragen und den Zahnriemen wechseln lassen ? Und mir dann die Kosten vom Händler zurückholen ? Oder muss ich dem Händler dem ich nicht vertrauen kann den Zahnriemen wechseln lassen ? Oder soll ich gelich nen Anwalt damit beauftragen ? Wie soll ich weiter vorgehen?

Nochmals besten dank

MfG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 01.05.2011 15:37:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich ist es so, dass Sie dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, nachzubessern, wenn Sie auf der Nachbesserung bestehen.

Sofern Sie den Austausch woanders vornehmen lassen wollen, sollten Sie auf jeden Fall den Händler vorher darüber und über die Kosten informieren.

Da Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, empfiehlt es sich, gleich einen Anwalt vor Ort zu beauftragen. So kennt dieser Ihren Fall von Anfang an und eventuelle Fehler lassen sich besser vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Bade
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Auto kauf | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-01
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