Frage geschrieben am 09.02.2010 14:22:02

Betreff: Auto gekauft als Neuwagen gekauft was älter als 11 Monate war


Rechtsgebiet: Kaufrecht
Einsatz: € 30,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 472
Hallo

Ich habe am 27.01.2009 einen Neuwagen gekauft. Der Händler sagte mir, das Auto sei von August 2008 von da an , würde die Garantie laufen. Ich dachte mir, okay 4 Monate ist ja nicht die Welt. Es wurde ein Kaufvertrag geschlossen.

Jetz nach 1 Jahr ist mir beim sortieren meiner Unterlagen aufgefallen, das der Wagen am 29.2.2008 produziert worden ist schon. Der Händler hat dieses im Kaufvertrag nicht vermerkt, hat anscheinend bewusst diese Zeile im Kaufvertrag ausgelassen. Er hat mir dieses auch nicht mitgeteilt. 2 Zeugen habe ich dafür. Dies war mein 1 Neuwagenkauf und ich habe auf sowas nicht geachtet. Hätte er mir das nicht mitteilen müssen ?

Somit hat der Händler mir einen Wagen als Neuwagen verkauft der satte 11 Monate schon alt ist. Das ist in meinen Augen kein Neuwagen mehr .

Gibt es da eine Möglichkeit der Wandlung oder Wertminderung ? Da ich ja auch beim Verkauf später dadurch enorme einbußen habe.



Antwort geschrieben am 09.02.2010 15:40:22
Rechtsanwältin Bettina Güldner
Goethestraße 3 / 2. Etage, 51379 Leverkusen, Tel: 02171 / 3947907, Fax: 02171 / 3947901
Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, Straßenverkehrsrecht, Autokaufrecht, Tierkaufrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:

Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag (früher "Wandlung") oder eine Minderung wäre gemäß §§ 434, 437 BGB, dass das von Ihnen erworbene Auto nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat.

Grundsätzlich liegt im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kfz-Händler die Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat, "fabrikneu" zu sein. Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug regelmäßig noch als "fabrikneu" anzusehen, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluß des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15.10.2003, Az. VIII ZR 227/02). Soweit ich dies anhand Ihrer Angaben beurteilen kann, dürften diese Voraussetzungen erfüllt sein, so dass Ihr Fahrzeug grundsätzlich noch als Neuwagen einzuordnen ist.

Die Situation könnte anders zu werten sein, wenn man die Angabe des Händlers, das Auto sei von August, als ausdrückliche dahingehende Zusicherung wertet. Dies vermag ich aufgrund Ihrer Angaben jedoch nicht abschließend zu beurteilen, da es hierzu auf die genauen Einzelheiten der geführten Gespräche und den Inhalt des Kaufvertrags ankommt.

Jedenfalls liegt eine Standzeit von 11 Monaten im oberen Bereich, so dass es sich ggf. lohnen könnte, zunächst einmal das Gespräch mit dem Händler zu suchen. Wenn Sie diesem darlegen, dass Sie bei Abschluss des Kaufvertrages aufgrund seiner Angaben von einer wesentlich geringeren Standzeit ausgegangen sind, lässt sich möglicherweise eine Einigung im Hinblick auf die Zahlung eines Minderungsbetrages erzielen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben und weise darauf hin, dass diese eine persönliche Beratung und umfassende Prüfung des Falles durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen


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