Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 33 weitere Antworten zum Thema Auto.
Guten Tag,
ich habe folgendes Problem.
Ich habe gestern Mittag einen Gebrauchtwagen bei einem Autohändler (kein dubioser Hinterhofhändler) gekauft, mit Rechnung, allen Papieren usw.
80km nach Abfahrt mit meinen Überführungskennzeichen springt mir der Motor in den Notlauf. Daraufhin habe ich gleich angehalten und beim Händler angerufen und Ihm das mitgeteilt. Er sagte das es vielleicht nur eine Störung in der Elektronik/Sensoren ist, ich kurz warten und es dann nochmal probieren sollte und am Montag gleich mit dem Wagen in die Werkstatt. Die Reperatur wird natürlich vom Händler übernommen, da er ja zu einem Jahr Gewährleistung verpflichtet ist.
OK, den Wagen wieder angelassen und weiter gefahren. Dann gings auch ca. 200 km gut.. Dann wieder ein techn. Problem, er hat rapiede an Leistung verloren und ich rollte gerade so bis zum nächsten Rastplatz. Also wieder beim Händler angerufen, ihm dieses erneute Problem mitgeteilt. Ein weiterfahren mit dem Wagen kam für mich ab diesem Zeitpunkt auf keinen Fall in Frage. Jedoch kam null Entgegenkommen vom Händler rüber. Bei den folgenden 5-6 Anrufen dort meinte man nur, wir klären es kurz beim Chef ab und melden uns gleich. Von wegen, irgendwann war da niemand mehr zu erreichen.
Ich habe mich dann nach 5 stündiger Wartezeit von den gelben Engeln zu meiner Heimatadresse (weil diese näher war als der Händler) abschleppen lassen.Ich finde es extrem dreist, einen technisch nicht einwandfreien Wagen an jemanden zu verkaufen der gerade mal 300km hält.
Ist es in diesem Fall möglich vom Kaufvertrag zurückzutreten bzw. Schadensansprüche (Zugtickets, Treibstoff) geltend zu machen? Oder muss man Ihm zuerst die Möglichkeit geben, den Wagen wieder fahrtauglich zu machen.
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 18.07.2010 11:51:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Die Rechte des Käufers bei Mängeln ergeben sich aus § 437 BGB, der auf weitere Vorschriften verweist.
Danach kann der Käufer bei Vorliegen eines Mangels zunächst gem. § 439 BGB Nacherfüllung verlangen, d.h. im Fall des Gebrauchtwagenkaufs sollten Sie fordern, dass der Defekt am Fahrzeug repariert wird. Zusätzliche Kosten für die Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen.
Einen Rücktritt vom Vertrag können Sie -wenn keine besonderen weiteren Umstände vorliegen- erst erklären, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlgeschlagen ist, § 440 BGB.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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