Frage geschrieben am 01.02.2010 00:15:03
Auto einfach zurückholen
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1874Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 1.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 01.02.2010 00:35:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
Bewertungen: 304
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass sich das Eigentum an einem PKW nach dem Eigentum/Besitz des Fahrzeugbriefs richtet. Juristisch ist dies umgekehrt: Gem. § 952 BGB folgt das Recht am Fahrzeugbrief dem Recht am Fahrzeug. Wer also Eigentümer des Fahrzeugs ist, ist auch Eigentümer des Briefes, selbst wenn er nicht darin eingetragen ist. Dem Brief kommt lediglich eine Vermutung zu, dass der Eingetragene auch Eigentümer ist. Da dies aber nicht zwingend ist, ist ein Gegenbeweis zulässig.
Hinsichtlich Ihrer Frage nach einer Strafbarkeit kommt es vorliegend vor allem darauf an, ob Sie das Fahrzeug bereits übereignet haben oder ob ein Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt geschlossen haben, wofür Sie die Beweislast tragen. Ein entsprechender Beweis dürfte schwer fallen, falls der Vertrag mündlich geschlossen wurde.
Aber selbst wenn keine Straftat begangen würde, könnte der Käufer zivilrechtliche Ansprüche gegen Sie geltend machen. Daher rate ich Ihnen sehr dringend davon ab, das Auto einfach zurückzuholen.
Da der Käufer die ihm obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht erbringt, sind Sie - nach erfolgloser Fristsetzung - dazu berechtigt, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Dann haben Sie einen berechtigten Anspruch auf Rückgabe des Autos (aber selbst dann dürfen Sie es sich nicht einfach nehmen).
Sie sollten daher schriftlich eine Frist (von ca.10 - 14 Tagen) zur vollständigen Kaufpreiszahlung setzen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs vom Kaufvertrag zurücktreten. Dieses Schreiben sollten Sie per Einschreiben mit Rückschein versenden, um den Zugang nachweisen zu können. Sollte der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung dann immer noch nicht nachgekommen sein, sollten Sie auf Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs klagen (ggf. Zug-um-Zug gegen Rückzahlung einer bereits für das Auto erhaltenen Anzahlung).
Sollten Sie im Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt mit Ihrer außergerichtlichen oder gerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.
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