Auszugsrenovierung notwendig? BGH-Urteil VIII ZR 199/06 vom März 2007
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 31.5. ist meine Wohnung gekündigt. Ich frage mich, ob ich zur Renovierung verpflichtet bin. Ich glaube, dass das BGH-Urteils VIII ZR 199/06 vom März 2007 auf meinen Fall zutrifft. Zentral scheinen mir daher die Fragen:
a) wenn der AVB-Abschnitt Nr. 4 zur "Erhaltung der Mietsache" bzw. "Schönheitsreparatur" auf Basis des BGH-Urteils nicht rechtskräftig ist, ist dann zwangsläufig auch der AVB-Abschnitt Nr.11 zur Rückgabe der Mietsache hinfällig, so dass ich nicht zur Auszugsrenovierung verpflichtet bin? Ist die "Erhaltung der Mietsache" bzw. "Schönheitsreparatur" das gleiche oder ein anderes Konstrukt als das, was Normalmensch unter einer „Renovierung bei Auszug" versteht?
b) beeinflusst es die Umstände, dass ich ca. 10 Jahre in der Wohnung lebte, trotz mehrfacher Wohnungsbegehung durch den Vermieter mangels Aufforderung keine Renovierungen während der Mietzeit durchgeführt habe?
BGH-Urteil VIII ZR 199/06
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„Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthaltene Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der "bisherigen Ausführungsart" abweichen darf, ist [...] insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam [...]"
Der Vermieter behauptet nach kurzer Sichtung plump, dass das Urteil den geschilderten Fall nicht präzise genug definieren würde. Durch Inkrafttreten dieses Urteils glaube ich jedoch, nicht mehr zur Renoveriung verpflichtet zu sein, da entsprechende Formulierungen auch in meinen AVB enthalten sind. Relevante Auszüge:
AVB Nr. 4 Erhaltung der Mietsache
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„(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Sie umfassen [….] " ~und sind in der Regel alle x Jahre durchzuführen [keine starre Fristenregelung vorhanden]. „----->Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen.<---- Er ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig."
Der Zustand der Wohnung beweist eher, dass in den letzten 10 Jahren so gut wie keine Renovierungen stattfanden. Aber speziell auf den vorletzten Satz zieht das BGH-Urteil ab.
AVG Nr. 11 Rückgabe der Mietsache:
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(1) …vollständig geräumt und in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.
(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Nr. 4 Abs. 2 AVB fälligen Schöheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
[Ansonsten Schadensersatz]
Was empfehlen Sie? Würden Sie persönlich die 65qm renovieren, oder sich auf einen Streit mit einer großen Wohnungsbaugesellschaft einlassen(leider keine Rechtsschuztversicherung)?
Ich danke schon jetzt herzlich für Ihre Antwort und hinterlasse freundliche Grüße!
ZR Auszugsrenovierung 2007









