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Auszug und Renovierung / Nachfrage


26.09.2010 12:48 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke


| in unter 2 Stunden

Ich beziehe mich auf meine Frage vom 24.9. Leider konnte meine Konkretisierung/Nachfrage nicht beantwortet werden, daher stelle ich die Nachfrage noch einmal als neue Frage:

Wir möchten gerne wissen, was genau mein Partner nach Auszug renovieren muss. Er hat 13 Jahre in der Wohnung gewohnt. Im Mietvertrag von 2007 (ersetzt den ersten Vertrag von 1997) steht:

§9
"Während der Dauer des Mietverhältnisses nimmt der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vor. Im allgemeinen sind diese nach folgendem Fristenplan erforderlich: In Küche, Bad und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn und Schlafräumen... alle 5 Jahre, in sinstigen Räumen alle 7 Jahre. Die Fristen werden berechnet nach Beginn des Mietverhältnisses bzw., soweit Schönheitsreparaturen danach von dem Mieter durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. Zu den Schönheitsreparaturen gehören auch der Innenanstrich der Türen, Fenster, Fußleisten und Heizkörper, sofern und soweit deren Zustand nach Ablauf der vorstehend genannten Fristen eine Renovierung erfordert."

§19
"Der Mieter ist bei Beendigung der Mietzeit verpflichtet, die gem. §9 Ziff.2 des Mietvertrags fälligen Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen bzw durchführen zu lassen. Sind in einzelnen oder sämtlichen Räumen die Reparaturen nach §9 Ziff.2 noch nicht fällig, ist der Mieter verpflichtet, die hierfür entstehenden Renovierungskosten unter Berücksichtigung des tatsächlichen Abnutzungsgrads auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer Fachfirma zeitanteilig gemäß folgender Regelung zu tragen:..." (Es folgt eine Auflistung nach Räumen und Jahren und in welcher prozentualen Höhe der Kostenvoranschlag jeweils zu zahlen ist).

"Kommt der Mieter einer bestehenden Renovierungspflicht nicht nach, ist der Vermieter berechtigt, diese Arbeiten selbst in Auftrag zu gebenund die hierfür erforderlichen Kosten vom Mieter ersetzt zu verlangen".

In den Zusatzvereinbarungen steht dann noch, dass die Wohnung bei Auszug gereinigt übergeben werden muss und dass man verpflichtet ist, den alten Zustand wieder herzustellen. "Dies gilt auch für Fußbodenbelag, den der Mieter einbringt".

Nach diesen Angaben im Vertrag:
Was genau müssen wir nun bei Auszug renovieren? Müssen wir auch Türen und Heizkörper abschleifen und lackieren?

Ich danke Ihnen vorab für Ihre Antwort!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 826 weitere Antworten zum Thema:
Auszug Renovierung Nachfrage
26.09.2010 | 13:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Wundke
108 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

entgegen der von Ihnen bereits in der Anfrage vom 24.09.2010 angedeuteten Ansicht verstoßen die von Ihnen zitierten Schönheitsreparaturklauseln bzw. Endrenovierungsklausel nicht gegen § 307 Abs.1 S.1 BGB und sind daher wirksam. Unwirksam ist eine formularvertragliche Regelung nur dann, wenn der Mieter die Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter starrer Fristen durchführen muss (BGH VIII ZR 361/03). Wirksam sind dagegen Klauseln, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen "in der Regel" oder "normalerweise" oder "im Allgemeinen" nach 3, 5, oder 7 Jahren durchführen muss, also wenn Abweichungen von den genannten Fristen möglich sind. Gleiches gilt für Endrenovierungsklauseln. Die Endrenovierung darf ebenfalls nur nach tatsächlichem Abnutzungsgrad verlangt werden.

Sie bzw. Ihr Partner werden daher die verlangte Endrenovierung - wie von dem Vermieter verlangt - erbringen müssen.

Ganz offenischtlich wurde die neue Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex in dem von Ihrem Partner im Jahr 2007 unterzeichneten Mietvertrag bereits berücksichtigt. Prüfen Sie jedoch unbedingt, ob in dem neuen Vertrag aus 2007 auch ausdrücklich festgehalten wurde, dass das Mietverhältnis bereits seit 1997 besteht. Ansonsten wäre in 2007 ein neues Mietverhältnis eingegangen worden mit der Folge, dass die Schönheitsreparaturfristen erst in 2007 begonnen haben, was sich erheblich auf den Umfang der geschuldeten Reparaturen auswirkt.

Sollte weiterer Klärungsbedarf bestehen, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion. Ansonsten bedanke ich mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt


_________________________
Rechtsanwalt Michael Wundke:

Büro Senftenberg:
Elsterstr. 4
01968 Senftenberg
Telefon: 03573-2557

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Email: service@rechtsanwalt-wundke.de
Web: http://rechtsanwalt-wundke.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Wundke
Senftenberg

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Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Zivilrecht