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Ich lebe mit meinem Partner und meinen Kindern zusammen. Meine Tochter ist 18 und schwanger. Sie geht nicht zur Schule oder Ausbildung und arbeitet nicht. Sie ist nicht arbeitslos gemeldet, weil sie gar nicht arbeiten will. Mein Sohn ist 14 und ist auf dem Gymnasium. Ich selbst arbeite 30 Stunden die Woche. Der Vater meiner Tochter zahlt trotz Titel keinen Cent Unterhalt.
Meine Tochter war nicht bei profamilia oder auf dem Arbeitsamt oder sonstwo. Sie war schon als Kind zeitweilig in einer Pflegefamilie und in diversen Einrichtungen, weil sie sehr schwierig ist (ADS etc.)Sie weigert sich ebenso, eine Therapie zu machen. Der Vater ihres noch ungeborenen Kindes arbeitet.
Gibt es unter diesen Umständen die Möglichkeit, meine Tochter zum Auszug zu zwingen?
Wie wäre das Vorgehen dazu?
In welchem Rahmen muss ich für ihren Unterhalt aufkommen?
Antwort geschrieben am 26.04.2011 12:51:11 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Legienstr. 42, 24103 Kiel, Tel: 0431 584 556 0, Fax: 0431 663 154 4
Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Zivilrecht, Versicherungsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 135
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vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Als Mieterin/Eigentümerin der Familienwohnung können Sie von Ihrer volljährigen Tochter grundsätzlich verlangen, dass diese die Wohnung räumt.
2. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn Sie gegenüber Ihrer Tochter noch unterhaltsverpflichtet nach § 1601 BGB wären.
Die Unterhaltspflicht kann in Form von Naturalunterhalt erfüllt werden, d.h. dadurch, dass Wohnraum, Lebensmittel und der sonstige tägliche Bedarf zur Verfügung gestellt werden.
Ein volljähriges Kind ist jedoch verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen (BGHZ 93, 123), andernfalls verliert es seinen Unterhaltsanspruch.
Deshalb geht es zu Lasten Ihrer Tochter, wenn diese sich nie um eine Ausbildung oder Arbeitsstelle bemüht hat.
Nach Ihrer Schilderung deutet viel darauf hin, so dass
tendenziell nicht von einer fortbestehenden Unterhaltspflicht auszugehen ist.
3. Die Betreuung eines Kindes kann allerdings dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch wieder auflebt (Palandt, 69. Auflage 2010, § 1602 Rnr. 8).
Zu beachten ist aber auch, dass Ihre Tochter auch einen Unterhaltsanspruch aus Anlass der Schwangerschaft gegen den Vater des ungeborenen Kindes nach § 1615l BGB hat. Dieser setzt regelmäßig vier Monate vor der Geburt ein und dauert bis drei Jahre nach der Geburt an.
Diese Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Kindesmutter ist vorrangig gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen der Mutter (§ 1615l Abs. 3 BGB).
Daher wäre auch aus diesem Grund eine Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits gegenüber Ihrer Tochter zu verneinen.
4. Sie können daher Ihre Tochter zur Räumung der gemeinsamen Wohnung auffordern. Wenn sie dem nicht nachkommt, wäre jedoch vor dem Amtsgericht Klage auf Räumung zu erheben.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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