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Frage geschrieben am 25.01.2012 15:16:03

Auszug aus gemeinsamer Wohnung nach Trennung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 662
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 325 weitere Antworten zum Thema Trennung.
Hallo
ich lebe seit 4 Monaten von meiner Frau getrennt
aber noch zusammen in meiner Eigentumswohnug.
Ich habe sie mehrfach aufgefordert, auszuziehen.
Aber sie sucht nur halbherzig nach einer eigenen
Wohnung - ihre Begründung hierfür ist, daß sie
sich als erstes einen Arbeitsplatz suchen will,
um nicht zu 100% von mir finanziell abhängig zu
sein. Ich habe ihr allerdings mehrfach versichert, daß ich die Kosten ihrer Wohnung übernehme, sofern sie keine eigenen Einkünfte hat. Auch die Kosten der Wohnungsbeschaffung,
Maklercourtage und Kaution würde ich übernehmen.
Meine Bitte: Helfen Sie mir bitte bei der Formu-
lierung einer schriftlichen Aufforderung, damit
meine Frau sich aktiv um eine Wohnung bemüht.

Danke!


Antwort geschrieben am 25.01.2012 15:42:03
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Otto-von-Guericke-Str. 53, 39104 Magdeburg, Tel: 0391-6223910, Fax: 0391-6223966
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Medizinrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Letztendlich ist es tatsächlich nicht so einfach, Ihre Ehefrau der Ehewohnung zu verweisen. Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich in § 1361 b BGB.

Hierbei sind sowohl Abwägungen hinsichtlich der in Ihrem Eigentum stehenden Wohnung und der Einkommenslosigkeit Ihrer Ehefrau zu treffen.

Sie haben ein Recht auf Getrenntleben, dieses kann aber, wenn keine unzumutbare Härte vorliegt, auch innerhalb der ehelichen Wohnung absolviert werden. Abschließend wird die Ehewohnung aber erst im Scheidungsverfahren zugewiesen werden.

Nichts desto trotz, sollten Sie Ihre Ehefrau nochmals schriftlich auffordern, die gemeinsame Wohnung binnen einer Frist von 4 Wochen zu verlassen. Kündigen Sie Ihrer Ehefrau an, dass Sie für den Fall, dass Sie Ihrer Aufforderung nicht nachkommt beim Familiengericht ein Wohnungszuweisungsverfahren führen werden.

Sollte ein solcher Antrag notwendig sein, müssten Sie diesen ausführlich begründen, warum ein weiteres Getrenntleben in der Ehewohnung für Sie nicht zumutbar ist.

In diesem Fall sollten Sie sich von einem Fachanwalt für Familienrecht vertreten lassen.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.





Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -

Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
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