Auszug - muss ich trotz Renovierung bei Einzug nun streichen?
Preis: 33,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgendes Problem:
Ich bin aus meiner alten Wohnung ausgezogen, am 15.08.2012 ist Schlüsselübergabe. Mein Vermieter will, dass ich bis dahin noch einige Wände streiche:
- zwei rote Wände im Wohnzimmer
- alle weißen Wände im Wohnzimmer
- Decke im Wohnzimmer
- zwei gelbe Wände im Schlafzimmer
Ich sehe dies nicht ein, da ich beim Einzug alle weißen Wände (nicht die Decke) gestrichen habe und der Mietvertrag eine besenreine Übergabe vorsieht. Die Passage aus dem Mietvertrag:
Paragraph 29
Sonstiges
"Die Wohnung wird sog. 'besenrein' vermietet. Die Mieter renovieren die Wohnung vor Einzug selbst, auf eigene Kosten. ... Bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt die Rückgabe der Wohnung ebenfalls sog. 'besenrein'."
Die farbigen Wände habe ich so von meiner Vormieterin übernommen, was damals für meinen Vermieter kein Problem war. An diesen stört er sich nun besonders, obwohl mein Nachmieter die farbigen Wände explizit schön findet und so übernehmen möchte.
Die weißen Wände habe ich nach seiner Meinung schlecht gestrichen, sodass er sie nicht meinem Nachmieter zumuten kann. Meine Vomieterin musste jedoch überhaupt nichts bei Auszug streichen, wodurch ich einen recht hohen Streichaufwand hatte.
Mein Vermieter betont, dass er nach Rücksprache mit seinem Anwalt meine Wohnung so nicht abnehmen muss.
Der Mietvertrag sieht einen Passus zu Schönheitsreparaturen vor:
Paragraph 11
Schönheitsreparaturen - siehe auch Paragraph 29
"1. Die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit übernimmt der Mieter auf eigene Kosten. Für diese Schönheitsreparaturen gelten folgende Fristen: Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, die übrigen Räume alle 5 Jahre. ... Die obigen Fristen gelten nur, soweit nicht nach dem Grad der Abnutzung eine spätere Ausführung erforderlich ist. Dem Mieter obliegt der Nachweis, dass die Mietsache noch nicht renovierungsbedürftig ist.
2. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken...
3. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf des Fristenplanes, beteiligt sich der Mieter bei seinem Auszug zeitanteilig wie folgt an den erforderlichen Renovierungskosten: ...
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Dielen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20%, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 40%, länger als drei Jahre, 60%, länger als vier Jahre, 80% der erforderlichen Renovierungskosten."
Mein Vermieter hat einen Kostenvoranschlag erstellen lassen und mir angeboten, zwei Drittel selbst zu zahlen. Für mich bleiben noch ca. 560,- €.
Frage: Ist mein Vermieter im Recht, sodass ich für das Anstreichen der Wände zahlen muss? Ist die Passage der Schönheitsreparaturen gültig? Falls nicht, mit welcher Begründung kann ich meinem Vermieter das Anstreichen verweigern?
Vielen Dank im Voraus!
Auszug Renovierung Einzug streichen?









