Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 107 weitere Antworten zum Thema Schwangerschaft.
Guten Abend,
zum Sachverhalt: Meine Tocher ist 19 Jahre alt und seit 2010 in der Ausbildung zur MTA (Zahnarzthelferin). Seit Februar 2011 ist ihr bekannt, dass sie schwanger ist ( 2-ter Monat). Sie hat einen Mutterpass erhalten und diesem dem Zahnarzt vorgezeigt.
Der Zahnarzt hat sofort verfügt, dass meine Tochter kein Röntgen mehr durchführen dürfe. Auch dürfe sie nicht mehr "am Stuhl" helfen. Sie dürfe lediglich noch Telefondienst (wie Terminvergabe)und Verwaltungsarbeit machen.
Dies hat meine Tochter bereits überrascht. Der Zahnarzt sagte, er dürfe sie während der Schwangerschaft nicht anders beschäftigen. Gut, wenn das so aus Regelungen begründet ist, dann ist das so.
Heute erhält meine Tochter von ihrem Chef (Zahnarzt) ein Schreiben, dass dieser ihr ein "Beschäftigungsverbot" erteilt. Sie dürfe nicht mehr in die Praxis zum Arbeiten kommen. Sie müsse jedoch weiter zur Berufsschule gehen und ihn über alles auf dem Laufenden halten.
Soweit wir das nachgelesen haben, kann jeder "niedergelassene Arzt" ein "Beschäftigungsverbot" für Schwangere erteilen.
Ohne den Arztberuf beschädigen zu wollen: Was bitte hat ein Zahnarzt, der zugleich noch Arbeitgeber der Auszubildenden ist, mit Gynäkologie oder Allgemeinmedizin zu tun?
Meine Tochter hat ihren Chef nicht um das Beschäftiungsverbot gebeten. Könnte es darum gehen, dass der Arzt die Kosten (Ausbildungsvergütung) auf die Krankenkasse abwälzen möchte?
Meine Tochter fühlt sich gut. Sie möchte ihre Ausbildung bis zur erfolgreichen Prüfung zu ende bringen.
Meine Fragen sind: Kann der Zahnarzt gegen seine Auszubildende ein Beschäftigungsverbot erteilen?
Wie geht es weiter?
Danke für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 11.03.2011 20:15:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In der Tat darf der Zahnarzt als Arbeitgeber hier kein solches Beschäftigungsverbot aussprechen.
Er kann zunächst die Tätigkeiten Ihrer Tochter einschränken.
Im Prinzip kann der Arbeitgeber aber eine Empfehlung aussprechen, dass der die Schwangerschaft betreuende Frauenarzt ein Beschäftigungsverbot ausspricht.
Mehr kann er aber nicht machen.
Ihre Tochter sollte also diesem Beschäftigungsverbot widersprechen und ihre Arbeitskraft anbieten. Sie kann aber auch verlangen, dass der Arbeitgeber sie beschäftigt. Allerdings wird sich dies schlecht durchsetzen lassen.
Sie hat dann noch die Möglichkeit, die Ausbildungsstelle zu wechseln, wenn sie mit dem Verhalten des Arbeitgebers nicht einverstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2011 20:57:24
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich darf Sie bitten, sich nicht im Ton zu vergreifen. Es steht Ihnen frei, eine weitere Antwort einzuholen, wenn Sie mit meiner Antwort nicht einverstanden sind. Ich muss Ihnen aber auch sagen, dass die Situation Ihrer Tochter dadurch aber nicht besser wird.
Darüber hinaus darf Sinn und Zweck dieser Onlineberatung nicht verkannt werden. Es soll den Ratsuchenden eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden.
Aber zurück zum Thema:
Es mag zutreffend sein, dass jeder niedergelassene Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen kann. Ein Zahnarzt kann dies aber nicht tun, weil er nicht dazu befugt ist und die entsprechenden Folgen nicht abschätzen kann.
„§ 3 Mutterschutzgesetz
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden."
Als Arbeitgeber kann er lediglich eine Empfehlung aussprechen, die der Frauenarzt Ihrer Tochter dann umsetzen kann, aber nicht muss.
Eine werdende Mutter darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen gesundheitsgefährdender Stoffe ausgesetzt ist, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können. Diese Verbote schließen den direkten Kontakt zu potenziell infektiösem Material (Blut und sonstigen Körpersekreten) ein.
Ein Ausgesetztsein bei gesundheitsgefährdenden Stoffen und solchen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, liegt immer dann vor, wenn persönliche Schutzmaßnahmen wie Mundschutz und Schutzhandschuhe z. B. durch den Umgang mit schneidenden oder stechenden Gegenständen durchbrochen werden können.
Dass der Arbeitgeber Ihrer Tochter die Arbeit mit Röntgen untersagt, ich nachvollziehbar und korrekt. Die Strahlen würden das ungeborene Leben gefährden.
• Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
• Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15.04.1997
• Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)
Ebenso kann die Arbeit am Stuhl mit dem Patienten dazu führen, dass ungewollt Keime überspringen und das ungeborene Leben gefährden können.
Die Tätigkeiten, bei denen die werdende Mutter durch die Art ihrer Beschäftigung gefährdet werden kann - insbesondere die Tätigkeiten am Behandlungsstuhl - sind hinsichtlich aller Gefahren für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie aller Auswirkungen auf die Schwangerschaft zu beurteilen und zu ergreifende Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Hierbei stehen dem Praxisinhaber gemäß §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend zur Verfügung.
Daher kann der Arbeitgeber auch diesen Bereich untersagen.
Allerdings könnte Ihre Tochter Behandlungen vorbereiten, an der Anmeldung sitzen oder Buchhaltung machen.
Es würden sich auf jeden Fall Aufgaben finden lassen.
Im Ergebnis ist das vom Zahnarzt ausgesprochene Beschäftigungsverbot nicht verbindlich. Wie schon gesagt sollte Ihre Tochter dem schriftlich widersprechen und wieder zum Dienst erscheinen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Schwerin, RA
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ich darf Sie bitten, sich nicht im Ton zu vergreifen. Es steht Ihnen frei, eine weitere Antwort einzuholen, wenn Sie mit meiner Antwort nicht einverstanden sind. Ich muss Ihnen aber auch sagen, dass die Situation Ihrer Tochter dadurch aber nicht besser wird.
Darüber hinaus darf Sinn und Zweck dieser Onlineberatung nicht verkannt werden. Es soll den Ratsuchenden eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden.
Aber zurück zum Thema:
Es mag zutreffend sein, dass jeder niedergelassene Arzt ein Beschäftigungsverbot aussprechen kann. Ein Zahnarzt kann dies aber nicht tun, weil er nicht dazu befugt ist und die entsprechenden Folgen nicht abschätzen kann.
„§ 3 Mutterschutzgesetz
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden."
Als Arbeitgeber kann er lediglich eine Empfehlung aussprechen, die der Frauenarzt Ihrer Tochter dann umsetzen kann, aber nicht muss.
Eine werdende Mutter darf nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen gesundheitsgefährdender Stoffe ausgesetzt ist, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können. Diese Verbote schließen den direkten Kontakt zu potenziell infektiösem Material (Blut und sonstigen Körpersekreten) ein.
Ein Ausgesetztsein bei gesundheitsgefährdenden Stoffen und solchen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, liegt immer dann vor, wenn persönliche Schutzmaßnahmen wie Mundschutz und Schutzhandschuhe z. B. durch den Umgang mit schneidenden oder stechenden Gegenständen durchbrochen werden können.
Dass der Arbeitgeber Ihrer Tochter die Arbeit mit Röntgen untersagt, ich nachvollziehbar und korrekt. Die Strahlen würden das ungeborene Leben gefährden.
• Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
• Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15.04.1997
• Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)
Ebenso kann die Arbeit am Stuhl mit dem Patienten dazu führen, dass ungewollt Keime überspringen und das ungeborene Leben gefährden können.
Die Tätigkeiten, bei denen die werdende Mutter durch die Art ihrer Beschäftigung gefährdet werden kann - insbesondere die Tätigkeiten am Behandlungsstuhl - sind hinsichtlich aller Gefahren für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sowie aller Auswirkungen auf die Schwangerschaft zu beurteilen und zu ergreifende Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Hierbei stehen dem Praxisinhaber gemäß §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend zur Verfügung.
Daher kann der Arbeitgeber auch diesen Bereich untersagen.
Allerdings könnte Ihre Tochter Behandlungen vorbereiten, an der Anmeldung sitzen oder Buchhaltung machen.
Es würden sich auf jeden Fall Aufgaben finden lassen.
Im Ergebnis ist das vom Zahnarzt ausgesprochene Beschäftigungsverbot nicht verbindlich. Wie schon gesagt sollte Ihre Tochter dem schriftlich widersprechen und wieder zum Dienst erscheinen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Schwerin, RA
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