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Mein ehemaliger Arbeitgeber, hat für mich eine Lebensversicherung abgeschlossen. (Als Maßnahme der betrieblichen Altersvorsorge).
Da ich aufgrund einer chronischen Erkrankung, nicht mehr arbeitsfähig bin, und dadurch die Beiträge des Arbeitgebers entfallen, habe ich diese LV stillgelegt.
Ich habe mit der LV telefoniert und mir wurde anschließend schriftlich bestätigt, dass diese nicht gekündigt, abgetreten, verpfändet oder beliehen werden darf.
Frühestens zum Zeitpunkt der vorgezogenen Altersrente mit 60 sei es möglich, diese Versicherung zu kündigen und den Rückkaufwert ausgezahlt zu bekommen!
In dem Schreiben der LV wird betont dass: „die Auszahlung wird fällig am 01. Dezember des Jahres, in dem Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendet haben oder vollenden“
Ich habe nun genau 3 Fragen:
1.) Warum sagt die LV dass die Auszahlung erst am 01.Dezember fällig wird? Mein 60-ter Geburtstag ist doch genau am 11.07.2010! Ist es möglich die Auszahlung genau an diesem Tag abzurufen?
2.) Ist die Tatsache, dass ich eine volle Erwerbsminderungs-Rente beziehe, irgendwie relevant bezügl. der ersten Frage? Habe ich womöglich sogar das Recht, die Auszahlung schon jetzt zu erhalten?
3.) Bezüglich der Besteuerungspflicht habe ich auch eine Frage, und zwar: fallen Einkommens + Kirchensteuer an, bzw. Sozialversicherungsbeiträge (KV usw..) ?Dazu muss ich sagen, dass die LV am 01.12.1994 vom Arbeitgeber abgeschlossen wurde, und insgesamt 7,5 Jahre lang vom Arbeitgeber Beiträge eingezahlt worden sind.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 22.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 22.10.2009 12:48:38 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Johannes Muhr
Sachsenring 43, 50677 Köln, Tel: 0221 8011881, Fax: 0221 8011882
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 38
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich gerne wie folgt:
bitte haben sie Verständnis, dass ohne genaue Kenntnis der Versicherungsbedingungen eine Antwort nicht abschließend sein kann. Es gilt aber folgender Grundsatz:
1.) Warum sagt die LV dass die Auszahlung erst am 01.Dezember fällig wird? Mein 60-ter Geburtstag ist doch genau am 11.07.2010! Ist es möglich die Auszahlung genau an diesem Tag abzurufen?
Der früheste mögliche Auszahlungszeitpunkt der Leistungen aus der Direktversicherung ist der Beginn des Bezugs der gesetzlichen Altersrente als Vollrente.
In den Versicherungsbedingungen heißt es in der Regel:
„Die Rentenzahlung erbringen wir ab dem im Versicherungsschein genannten Rentenbeginn jeweils zum Monatsanfang, vorausgesetzt, dass die versicherte Person diesen Termin erlebt.“
Es kommt also auf den Versicherungsschein an. Bitte lesen sie es dort nach.
2.) Ist die Tatsache, dass ich eine volle Erwerbsminderungs-Rente beziehe, irgendwie relevant bezüglich der ersten Frage? Habe ich womöglich sogar das Recht, die Auszahlung schon jetzt zu erhalten?
Leider nein.
3.) Fallen Einkommens + Kirchensteuer, bzw. Sozialversicherungsbeiträge (KV usw..) an?
Eine Direktversicherung ist eine Rentenversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer direkt beim Rentenversicherer abschließt.
Für die vor dem Jahr 2005 abgeschlossenen Verträge musste der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer in Höhe von 20% (zzgl. Solidaritätszuschlag) für die Direktversicherungsbeiträge abführen. Die Leistungen bei diesen Verträgen werden steuerbegünstigt ausbezahlt. Die Auszahlung dieser Verträge erfolgt ab dem 60. Lebensjahr steuerfrei, sofern der Vertrag zwölf Jahre bestanden hat und mindestens fünf Jahre lang eingezahlt wurde.
Auf die Auszahlungen aus einer Direktversicherung sind hingegen Sozialbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) 2004 beschlossen worden und gilt auch für alle Direktversicherungen, die vorher abgeschlossen wurden. Bei Auszahlung einer Direktversicherung wird die Gesamtsumme hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf einen Zehn-Jahres-Zeitraum umgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Entscheidung angenommen.
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