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Sehr geehrte Damen und Herren
Im April 1994 bin ich als Polizeibeamtin in den Dienst des Landes NRW getreten.
Zuvor habe ich ein Jahr normal als Angestellte gearbeitet und habe auch meine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt.
Jetzt soll ich als Beamtin auf Probe nach 16! Jahren Dienstzeit entlassen werden (aufgrund Krankheit), laut Auskunft der ARGE habe ich allerdings keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld weil es wohl zu lange her ist, das ich eingezahlt habe.Habe ich die Möglichkeit mir wenigstens meine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zurückzuholen?
mit freundlichen Grüßen
S. Peters
Antwort geschrieben am 05.08.2010 11:11:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
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ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben gem. § 118 SGB III Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Entscheidend ist letzteres. Die Anwartschaftszeit hat nur erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist wiederum beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Voraussetzungen zum Bezug von ALG I sind daher in Ihrem Fall leider nicht erfüllt.
Eine Rückerstattung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ist - ungeachtet der möglichen Verjährung - nur dann möglich, wenn die Beiträge irrtümlicherweise entrichtet wurden, d.h. wenn keine Pflicht zur Beitragszahlung bestand. Waren Sie jedoch zur Beitragszahlung verpflichtet, so ist eine Rückzahlung nicht möglich.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Mitteilung machen kann. Gleichwohl hoffe ich, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.08.2010 12:43:28
Hallo Herr RA Mameghani,
Erst einmal danke für Ihre Antwort.
Ich habe von März 1993 - April 1994 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden. Ich habe also 12 Monate am Stück in die Arbeitslosengeldkasse eingezahlt. Wäre ich danach arbeitslos geworden, hätte ich ja auch Arbeitslosgengeld bekommen. Ich bin dann aber den Weg der Beamtin gegangen. Da ich ja als Beamter keine sozialversicherungspflichten Beiträge zahlen muss,muss doch theoretisch ab Eintritt in die Polizei eine mögliche Zahlung aus der Arbeitslosengeldkasse ruhend gestellt werden. Denn wo steht geschrieben das ein Beamter niemals gekündigt wird?
Ich muss doch als gekündigter Beamter die Möglichkeit haben, auf von mir gezahlte Beträge zurückzugreifen!!!
Wenn die ARGE sagt ,der Anspruch sei nach 16 Jahren verjährt "nur" weil ich Beamtin bin/war ist das diskriminierend und Beamte stehen in diesem Moment grundsätzlich schlechter da als andere Arbeitnehmer.
Hallo Herr RA Mameghani,
Erst einmal danke für Ihre Antwort.
Ich habe von März 1993 - April 1994 in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden. Ich habe also 12 Monate am Stück in die Arbeitslosengeldkasse eingezahlt. Wäre ich danach arbeitslos geworden, hätte ich ja auch Arbeitslosgengeld bekommen. Ich bin dann aber den Weg der Beamtin gegangen. Da ich ja als Beamter keine sozialversicherungspflichten Beiträge zahlen muss,muss doch theoretisch ab Eintritt in die Polizei eine mögliche Zahlung aus der Arbeitslosengeldkasse ruhend gestellt werden. Denn wo steht geschrieben das ein Beamter niemals gekündigt wird?
Ich muss doch als gekündigter Beamter die Möglichkeit haben, auf von mir gezahlte Beträge zurückzugreifen!!!
Wenn die ARGE sagt ,der Anspruch sei nach 16 Jahren verjährt "nur" weil ich Beamtin bin/war ist das diskriminierend und Beamte stehen in diesem Moment grundsätzlich schlechter da als andere Arbeitnehmer.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.08.2010 13:42:55
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Ungleichbehandlung kann grundsätzlich natürlich gegenüber der ARGE bzw. dann dem Sozialgericht geltend gemacht werden. Allerdings sind gewisse Differenzierungen erlaubt. So befinden sich beispielsweise auch Selbständige in einer der Ihren ähnlichen Situation. Sollten Sie die Sache weiter verfolgen wollen, so sollten Sie von der Agentur für Arbeit einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern, mit welchem der Antrag auf ALG I abgelehnt wird. Hiergegen können Sie dann Widerspruch einlegen und alsdann vor dem Sozialgericht klagen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Ungleichbehandlung kann grundsätzlich natürlich gegenüber der ARGE bzw. dann dem Sozialgericht geltend gemacht werden. Allerdings sind gewisse Differenzierungen erlaubt. So befinden sich beispielsweise auch Selbständige in einer der Ihren ähnlichen Situation. Sollten Sie die Sache weiter verfolgen wollen, so sollten Sie von der Agentur für Arbeit einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern, mit welchem der Antrag auf ALG I abgelehnt wird. Hiergegen können Sie dann Widerspruch einlegen und alsdann vor dem Sozialgericht klagen.
Mit freundlichen Grüßen
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