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Frage geschrieben am 15.04.2011 17:59:19

Auszahlung Pensionskasse - was muss ich wie versteuern?

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2712
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema versteuern?.
Sehr geehrte Damen und Herren,

seit dem Jahr 2004 zahle ich (in 95% der Zeit, im Rest der Zeit habe ich über mein Nettogehalt selbst eingezahlt, da der AG von der Entgeltumwandlungsmöglichkeit nichts wusste bzw. tun wolte) per Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse ein.
Diese Einzahlung ist sozialabgaben-/steuerfrei. (richtig?)

Mein Rentenbeginn startet 2037.
Nun ist vorgesehen, dass ich daraus eine montaliche regelmässige Altersrente beziehe.
Alternativ kann ich 3(?) Jahre vor dem Beginn beantragen, dass ich das Kapital auf einmal ausgezahlt bekomme.

Wie verhält sich die Auszahlung nun steuertechnisch?
Muss ich beide Auszahlmethoden mit dem dann in der Rentenzeit aktuellen Steuersatz voll besteuern, also im Jahr der Einmalauszahlung mit einer sehr hohen Steuerbelastung rechnen?
Ich habe im Internet mehrere verschiedene Antworten gelesen, die Versicherungsgesellschaft hatte dazu noch einen Ertragsanteil von 18% in den Raum geworfen....

Muss ich also meine komplette Auszahlung, sei es als Einmalauszahlung oder lebenslange Rente, voll versteuern u/o auch Sozialversicherungsbeiträge darauf zahlen?
Mit welchem Steuersatz muss ich dies dann tun?
Was bedeutet der oben angegebene Ertragsanteil-ist dies dann der Steuersatz, mit welchem ich die Auszahlungen versteuern muss? Oder muss ich nur diese 18% versteuern? Oder die Einzahlungen + diese angenommenen 18%?

Vielen Dank für Ihre, auch für den Laien verständliche, Antworten.




Antwort geschrieben am 15.04.2011 19:12:10
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser Plattform.

1 Die Auszahlung mit Verrentung führt nach dem gegenwärtigen Rechtsstand zu Einkünften nach § 22 EStG, es handelt sich um "wiederkehrende Bezüge". Besteuert wird nur der sogenannte Ertragsanteil, bei Renteneintritt im 65. Lebensjahr beträgt dieser 18 %.

Mit "Ertragsanteil" wird der Anteil des Rentenwerts bezeichnet, der den Zinsen entspricht, die durch Ihr eingezahltes Kapital erwirtschaftet werden. Dabei wird durch das Gesetz § 22 Nr. 1 bb) Satz 4 EStG ein pauschaler Prozentsatz angegeben, gestaffelt nach dem Lebensalter, in dem derjenige erstmals diese Rente bezieht.

Je jünger man bei Renteneintritt ist, umso höher der Ertragsanteil. Bei Beginn im Alter von 45 Jahren beträgt der Ertragsanteil zur Zeit 34 %, beim Alter von 80 Jahren nur 8 %.

Bei einer Rente von monatlich Euro 1.000 wird somit nur ein Betrag von Euro 180 bei der Steuerberechnung herangezogen.

Bei einer Kapitalauszahlung liegt keine Rentenzahlung vor, da keine "wiederkehrenden Bezüge" vorliegen. Hier wird die Einkommensteuer auf den Zinsanteil erhoben, der seit Beginn des Vertrages erwirtschaftet wurde, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Mangels näherer Sachverhaltsangaben kann zu Steuerhöhe insgesamt keine Angabe gemacht werden, der Steuersatz liegt bei 25 % des Zinsbetrags, zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer (Anwendungsfall der Abgeltungsteuer).
Die Versicherungsgesellschaft kann Ihnen Berechnungen sagen, welchen Zinsanteil
Sie voraussichtlich erwirtschaften. Dann können Sie vergleichen und entsprechend weiter planen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung,

mit freundlichen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.04.2011 20:18:24

Sehr geehrte Frau Zerban,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Hierzu hätte ich noch folgende Nachfrage:

Wenn ich alles richtig verstanden habe, verhält es sich also wie folgt:
Ich lasse mir die Rente in Form monatl Auszahlungen auszahlen, so zahle ich, bei 65 Jahren in Rente gehen, den dann für mich gültigen Einkommens-Steuersatz nur für 18% der Rente, aufs Jahr hochgerechnet.
Der Rest ist steuerfrei. Wie siehts mit der Sozialversicherung aus?

Ich lasse mir die Rente auf einen Schlag auszahlen - so zahle ich NUR auf die Kapitalerträge (aus den Zinsen), NICHT auf den gesamten dann vorhandenen bzw ausgezahlten Betrag inkl den eingezahlten Beiträgen- meinen dann gültigen Einkommens-Steuersatz.
Den Rest bekomme ich steuerfrei.
Wie siehts hier mit der Sozialversicherung aus?

Habe ich beide Sachverhalte richtig verstanden?
Ich frage deshalb, da Sie am Ende folgenden Satz erwähnen:
"Mangels näherer Sachverhaltsangaben kann zu Steuerhöhe insgesamt keine Angabe gemacht werden, der Steuersatz liegt bei 25 % des Zinsbetrags, zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer..."

Dies ist doch die sogenannte Abgeltungssteuer - ich dachte, ich zahle meine Einkommenssteuer mit dem dann für mich gülien Einkommenssteuersatz für bzw in beiden Fällen...

Zahle ich also bei der Einmalauszahlung die 25% (+...) auf die tatsächlichen bis dahin aufgelaufenen Zinserträge und der Rest ist steuerfrei oder zahle in den dann gültigen Einkommenssteuersatz (nennt sich der so?) auf die Zinserträge?
Oder vermische ich hier nur Begriffe und es ist alles viel einfacher, als ich denke?

Vielen Dank nochmals für Ihre Hilfe

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.04.2011 21:29:56

Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Nachfragen:

In meiner Antwort gehe ich von der derzeitigen Rechtslage aus:

Wenn ich alles richtig verstanden habe, verhält es sich also wie folgt:
Ich lasse mir die Rente in Form monatl Auszahlungen auszahlen, so zahle ich, bei 65 Jahren in Rente gehen, den dann für mich gültigen Einkommens-Steuersatz nur für 18% der Rente, aufs Jahr hochgerechnet.
- Ja, so ist zur Zeit die Steuersituation

Der Rest ist steuerfrei. - Ja

Wie siehts mit der Sozialversicherung aus?

Die Pensionskasse meldet die Rentenzahlung der (gesetzlichen) Krankenkasse. Als Rentner müssen Sie Krankenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen. Dabei wird dann auch die gesetzliche Rente berücksichtigt. Sind Sie privat versichert, zahlen Sie keine Beiträge auf Grund dieser Rentenzahlung.

Ich lasse mir die Rente auf einen Schlag auszahlen - so zahle ich NUR auf die Kapitalerträge (aus den Zinsen), NICHT auf den gesamten dann vorhandenen bzw ausgezahlten Betrag inkl den eingezahlten Beiträgen- meinen dann gültigen Einkommens-Steuersatz.

- Ja

Zur Zeit liegt der Steuersatz hierauf bei 25 %.

Den Rest bekomme ich steuerfrei.
Wie siehts hier mit der Sozialversicherung aus?

Auch hier fällt Sozialversicherung an, Sie müssen dann für ein bestimmte Zeit Krankenversicherungsbeiträge zum Höchstbetrag entrichten. Die genaue Berechnung hängt von verschiedenen Faktoren ab und sprengt doch den Rahmen dieser Beratung.

Habe ich beide Sachverhalte richtig verstanden?
Ich frage deshalb, da Sie am Ende folgenden Satz erwähnen:
"Mangels näherer Sachverhaltsangaben kann zu Steuerhöhe insgesamt keine Angabe gemacht werden, der Steuersatz liegt bei 25 % des Zinsbetrags, zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer..."

Zahle ich also bei der Einmalauszahlung die 25% (+...) auf die tatsächlichen bis dahin aufgelaufenen Zinserträge und der Rest ist steuerfrei

- Ja, so ist derzeit die Rechtslage

Ich hoffe, Sie haben nun alle Informationen erhalten.

Sie sollten sich bis zum Eintritt der Leistungen regelmäßig über die aktuelle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation informieren. Diese Hinweise gelten für die aktuelle Situation, bis zum Tag "X" kann sich hier gegebenenfalls noch Einiges ändern,

mit freundlchen Grüßen

Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin




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