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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine einfache Frage zum
Auszahlungsmodus eines Erbes.
Situation:
Ein bereits ermittelter Gesamtbetrag (nur Bargeld) soll nun ausbezahlt werden. Es gibt 2 erben und 5 Vermächtnisnehmer. Lt. Testament ist eine prozentuale Aufteilung des Vermögens vorzunehmen.
Die Vermächtnisnehmer müssen für eine eventuell
anfallende Vermögenssteuer selbst aufkommen.
Frage:
Ist es korrekt, dass die Vermögenssteuer, die
die Erben zu zahlen haben vom Erbe bezahlt wird, also v o r der Aufteilung für die Vermächtnisnehmer vom Gesamtbetrag abgezogen wird und wo ist das geregelt?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 06.04.2011 13:33:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht
Bewertungen: 376
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zunächst einmal meinen Sie in diesem Fall sicherlich die Erbschaftssteuer, da die Vermögenssteuer in Deutschland als verfassungswidrig eingestuft worden ist.
Die Erbschaftssteuer wird für jeden erben individuell berechnet und muss individuell vom Erbteil abgeführt werden.
Das bedeutet, dass zunächst die Auszahlung an die Erben erfolgt und danach von jedem Einzelnen die Steuern von seinem eigenen Anteil zu zahlen sind.
Dies ergibt sich aus § 10 Absatz 5 ErbStG, wonach
abzugsfähig sind:
Die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen.
Die Erbschaftssteuer ist folglich nicht vom Erbe/Vermögen abzuziehen.
Die genaue Höhe der Steuer bestimmt sich nach §19 ErbStG.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
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