Frage geschrieben am 09.11.2009 21:32:50Betreff: Auszahlung Ehefrau Eigenheim, Nachforderungen ausschließen
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 38,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 572
Wir haben zusammen in der Ehezeit ein Haus gekauft 50/50 in den Kreditverträgen und im Grundbuch. Meine Frau hat während der Ehezeit eine Erbschaft (ihrer Oma) gemacht. Dieses Kapital (140.000€) wurde in das Haus als Eigenkapital eingebracht. Ich habe kein Eigenkapital eingebracht, aber die gesamte Hauslast (5Jahre, monatlich ca. 1400€) getragen, da meine Frau nicht gearbeitet hat. Das Haus hat einen Wert von ca. 375.000€, bei noch 240.000€ Schulden.
Meine Frau ist bereit sich auszahlen zu lassen. Wir würden dies notariell beurkunden lassen. Wir haben uns auf 30.000€ als Auszahlungsbetrag geeinigt (mehr kann ich mir auch nicht leisten). Die Kreditverträge würden alleinig auf mich übergehen.
Heisst ich zahle 30.000€, sie überschreibt mir Ihre 50% des Hauses.
Ein nachehelicher Unterhalt soll dabei ausgeschlossen werden, auch dazu war sie lt. eigener Aussage bereit.
Nun habe ich durch einen Bekannten erfahren, dass es Ihr Plan ist später nochmals Nachforderungen zu stellen (Sie hat eine Freundin die Rechtsanwältin ist).
Ich möchte das natürlich ausschließen, da ich sonst das Haus nicht halten könnte und zusätzlich 30.000 € Schulden hätte.
Ich dachte immer, Notar ist Notar, dass Haus gehört dann mir und Sie kann weder etwas von der Erbschaft/Haus noch etwas anderes nachfordern.
Der Kindesunterhalt für 2 Töchter (11 und 13) wird natürlich lt. Düsseldorfer Tabelle KU8 geleistet. Meine Frau lebt inzwischen mit Ihrem neuen Partner in einer gemeinsamen Wohnung (seit ca. 2 Monaten).
Hat Sie im Nachhinein wirklich irgendeine Möglichkeit Nachforderungen zu stellen ? Haus, Erbschaft, Unterhalt ......etc ?
Antwort geschrieben am 09.11.2009 21:40:52
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Gleueler Str. 249, 50933 Köln, Tel: 0221-3559205, Fax: 0221-3559206
Familienrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Basis Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten darf:
Wenn Sie mit Ihrer Frau einen notariellen Vertrag dahingehend schließen, dass
- das Haus gegen Zahlung von € 30.000 auf Sie übertragen wird,
- der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird und Gütertrennung vereinbart wird,
- die Vermögensauseinandersetzung geregelt ist und keine Ansprüche mehr bestehen,
- auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wird,
sehe ich nicht, welche Ansprüche Ihre Frau später noch wird stellen können.
Denkbar wäre allenfalls die Geltendmachung von Unterhalt, wenn Ihre Frau andernfalls auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen wäre - ein Unterhaltsverzicht zu Lasten des Staates ist nämlich unwirksam, weil sittenwidrig.
In Anbetracht der in Rede stehenden Werte und Beträge sollten Sie, bevor Sie eine notarielle Vereinbarung schließen, diese von einem Anwalt vor Ort aushandeln lassen, damit der Wortlaut der Vereinbarung nicht noch irgendwelche Schlupflöcher offen lässt - diese Kosten sollten Sie im Sinne der begehrten Rechtssicherheit nicht scheuen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bei Bedarf kontaktieren Sie mich bitte unter <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-3559205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.11.2009 21:46:30
Verstehe ich richtig, dass der Rechtsanwalt den Wortlaut verfasst welchen der Notar dann übernimmt ? Ich dachte das könnte der Notar selbst auch ?
Verstehe ich richtig, dass der Rechtsanwalt den Wortlaut verfasst welchen der Notar dann übernimmt ? Ich dachte das könnte der Notar selbst auch ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 09.11.2009 22:13:37
Vielen Dank für Ihre Nachfrage:
Der Notar kann das sicherlich auch - allerdings vertritt der Notar nicht Ihre Interessen und als solcher nicht dazu verpflichtet, den Inhalt so zu gestalten, dass er für Sie "wasserdicht" ist.
Sie sollten also in Ihrem eigenen Interesse einen Anwalt vor Ort damit betrauen, einen etwaigen Entwurf des Notaren (oder des Anwaltes Ihrer Frau) gegenzuprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Vielen Dank für Ihre Nachfrage:
Der Notar kann das sicherlich auch - allerdings vertritt der Notar nicht Ihre Interessen und als solcher nicht dazu verpflichtet, den Inhalt so zu gestalten, dass er für Sie "wasserdicht" ist.
Sie sollten also in Ihrem eigenen Interesse einen Anwalt vor Ort damit betrauen, einen etwaigen Entwurf des Notaren (oder des Anwaltes Ihrer Frau) gegenzuprüfen.
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