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Frage geschrieben am 16.10.2008 18:31:50

Auswirkungen von Ruhenszeit und Sperrzeit bei Erstantrag

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4992
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
ich werde aufgrund eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungszahlung zum 01.01.2009 arbeitslos, welches zu einer Ruhenszeit von 12 Monaten und einer Sperrfrist (Minderung) von 25% der Anspruchsdauer führen wird. Im Moment bin ich 57 Jahre und werde im Oktober 2009 58 Jahre, die Anspruchsdauer steigt ab dann von 18 Monate auf 24 Monate.
Mein Plan ist daher, den Erstantrag auf ALG erst zum 01.01.2010 zu stellen und bis dahin nicht arbeitssuchend gemeldet sein.

Der Berater des AA setzte nachstehende Gesprächsnotiz auf und behauptet darin, dass nach Ablauf von 2009 eine Sperrzeit nicht mehr zum Tragen kommt, ich also Anspruch auf 24 Monate Leistungsbezug habe. Worin ist diese Aussage begründet?
Ist die Ausübung des Dispositionsrechts (§118 II) nicht auf den Zeitraum vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschränkt.
Kann ich die Gepsrächsnotiz so abzeichnen?
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Gesprächsinhalt:

Ich weiß, dass ab 1.1.2009 mein Anspruch wegen der Abfindung für ein Jahr ruhen wird. Aus diesem Grund werde ich den Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 19.10.2009 stellen, da ich an diesem Tag das 58. Lebensjahr vollenden werde und einen längeren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann.
Voraussichtlich werde ich mein Dispositionsrecht über den Antrag insoweit in Anspruch nehmen, dass ich den Antrag erst ab 1.1.2010 stellen werde, da sich ab diesem Tag die Sperrzeit nicht mehr auswirken würde. Die Entscheidung hierüber werde ich zu gegebener Zeit treffen.
Ich werde ab Januar 2009 für längere Zeit ins Ausland gehen und melde mich deshalb bereits ab. Ich wurde belehrt, dass für mich in der Zeit, in der ich nicht gemeldet bin, keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden.
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Vielen Dank!




Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 16.10.2008 21:22:09
Rechtsanwältin Maren S. Pfeiffer
Unter den Bäumchen 13, 30926 Seelze, Tel: 05137 - 82 20 18, Fax: 05137 - 82 20 16
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

dass sich nach Ablauf eines Jahre die Sperrzeit in Ihrem Fall nicht mehr auswirkt, beruht in Ihrem Fall auf § Minderung der Anspruchsdauer">128 II SGB III:

Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,
2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, unzureichenden Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Meldeversäumnis,
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
5. [ aufgehoben ]
6. die Anzahl von Tagen, für die dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 Erstes Buch) versagt oder entzogen worden ist,
7. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
8. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 127 Abs. 4).

Über den Entstehungszeitpunkt Ihres Arbeitslosengeldanspruchs können Sie auch nach Eintritt Ihrer Arbeitslosigkeit noch disponieren.

Aufgrund Ihres Alters und der Konstellation ist es für Sie in der Tat die günstigste Lösung auf den Eintritt Ihres höheren Alters zu warten und damit den Bezugszeitraum zu verlängern und zudem die Sperrfrist zu vermeiden.

Freundliche Grüße

Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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