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Frage geschrieben am 01.03.2006 19:06:00

Auswirkungen der Schweigepflichtentbindungserklärung bei Berufsunfähigkeit

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9003
Fragen:

1.) Kann eine Versicherungsgesellschaft bei einer abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung über die Schweigepflichtentbindungserklärung auch Auskünfte bei meiner Krankenkasse einholen, wenn ich Leistungen wegen eingetretener Berufsunfähigkeit geltend mache?

2.) Muß ich im Versicherungsfall die Erlaubnis hierzu erteilen?

3.) Falls ja, wie weit zurück kann der Versicherer meine Krankenakte bei der Krankenkasse verfolgen?

4.) Gibt es hierfür standardisierte Ausdrucke aus der Krankenakte, welche die Krankenkasse dem Versicherer zur Verfügung stellt?




Den Versicherungsbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung liegt folgender Text zugrunde:

´´Schweigepflichtentbindungserklärung:
Ich ermächtige den Versicherer, zur Nachprüfung und Verwertung der von mir über meine Gesundheitsverhältnisse gemachten Angaben alle Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten sowie Pflegeeinrichtungen, bei denen ich in Behandlung oder Pflege war oder sein werde, sowie andere Personenversicherer und Pflegepersonen über meine Gesundheitsverhältnisse bei Vertragsabschluß zu befragen; dies gilt für die Zeit vor der Antragsannahme und die nächsten 3 Jahre nach der Antragsannahme.
Werden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit beansprucht, darf der Versicherer die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen , die Ärzte, die mich untersucht haben, sowie Behörden - mit Ausnahme von Sozialversicherungsträgern - auch über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, Grad und vorauss. Dauer der Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit sowie diejenigen Krankheiten, die zur Berufsunfähigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit geführt haben, befragen.´´


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Diese Antwort ist vom 1.3.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 01.03.2006 23:38:09
Rechtsanwältin Jana Laurentius
Wilhelmstraße 30, 53111 Bonn, Tel: 0228/969220, Fax: 0228/631328
Fachanwalt Verwaltungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die von Ihnen zitierte Schweigepflichtentbindungserklärung ist unter dem Aspekt des § 4a Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der auch für private Versicherungen gilt (§ 9 BDSG), kritisch zu beurteilen. § 4a Abs. 1 BDSG hat folgenden Wortlaut:

Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.

Problematisch ist erstens, dass eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung nur pauschal den Versicherer dazu ermächtigen soll, Auskünfte über die "Gesundheitsverhältnisse", und zwar auch über zukünftige, bislang noch nicht bekannte, des Versicherungsnehmers einzuholen. Der Versicherungsnehmer kann daher bei der Unterzeichnung dieser Erklärung nicht mit hinreichender Sicherheit abschätzen, welche Daten abgefragt werden sollen. Zweitens ist fraglich, ob es wirklich erforderlich ist, dass der Versicherer sich über den gesamten Krankheitsverlauf des Versicherungsnehmers informieren können muss. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit solcher Erklärungen, die auch von Datenschützern geteilt werden.

Im Fall des Eintritts einer Berufsunfähigkeit haben Sie daher recht gute Aussichten, vor Gericht zu erstreiten, dass Ihre Versicherung keine Daten von Ihrer Krankenversicherung oder anderen Personen einholen darf. Eine nachträgliche gesonderte Erlaubnis kann die Versicherung nicht von Ihnen erzwingen. Sollten Sie eine solche erteilen bzw. sollte der Wortlaut der abgegebenen Erklärung wider Erwarten vor Gericht Bestand haben, dann darf der Versicherer Ihren Krankheitsverlauf so weit zurückverfolgen, wie Sie diesem zugestimmt haben. Standardisierte Vordrucke für Auskünfte von Krankenkassen gibt es nicht, vielmehr haben die Berufsunfähigkeitsversicherungen jeweils eigene Formulare, die sie versenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.03.2006 13:38:15

Wie kann ich es vorab unterbinden, das meine Versicherung bei einem Versicherungsfall Auskünfte von meiner Krankenkasse einholt. Ich bekomme diese Anfrage bei der Krankenversicherung (mittels Formblatt) doch gar nicht mit. Die von mir bei der Antragstellung abgegebene Schweigepflichtentbindungserklärung reicht doch der Krankenkasse für das Auskunftbegehren der Versicherung.

Ich will damit vermeiden, das evtl. Gründe für die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung von der Versicherung vorgebracht werden.
Es findet sich doch fast immer eine Krankheit, welche bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag nicht explizit angegeben wurde.
Bei den Fragen zum Gesundheitszustand wurden die letzten 10 Jahre bzgl. Krankenhausaufenthalten, Operationen, Unfällen und psychotherapeutischen Behandlungen abgefragt bzw. 5 Jahre bzgl. Beschwerden, Störungen, Krankheiten und Vergiftungen.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.03.2006 20:48:38

Es wird schwierig werden, eine Anfrage Ihrer Versicherung vorab zu unterbinden. Sie werden im Fall des Eintritts einer Berufsunfähigkeit gegen Ihre Versicherung klagen können auf Gewährung von Leistungen, da - jedenfalls nach meiner Einschätzung - die Versicherung Auskünfte Ihrer Krankenversicherung bei der Prüfung Ihrer Ansprüche nicht verwerten können wird. Dies geht aber erst im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles.
Vorher könnte man über die Erhebung einer Feststellungsklage, dass die Schweigepflichtentbindungserklärung unwirksam ist, nachdenken. Jedoch könnte das Gericht Sie darauf verweisen, dass Sie doch abwarten können, ob sich Ihre Befürchtungen im Fall des Versicherungseintritts tatsächlich realisieren.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

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