Frage geschrieben am 09.02.2009 16:35:52
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Auswirkungen Nießbrauchrecht auf ALG II Antrag?
Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2738Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich beziehen mich mit meiner Frage auf meinen folgenden Forumseintrag: http://www.123recht.net/ALGIIHartzIV-trotz-Eigentumswohung-__f143771.html
Hierzu würde ich gerne wissen, ob sich ein für mich eingetragenes Nießbrauchrechtrecht negativ auf den ALG II Antrag meiner Eltern auswirken würde. Oder ob aufgrund der baulichen Gegebenheiten (ich nenne es mal "Einliegerwohnung in der Wohnung") ein Veräußerungszwang trotz der Größe nicht in Frage kommt, da die zwei Wohnungen nur als "Ganzes" verkauft werden könnten?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
MfG
kalinka
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 09.02.2009 19:40:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
Rütersbarg 48, 22529 Hamburg, Tel: 040 - 432 603 30, Fax: 040 - 432 603 29
Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 153
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vielen Dank für die Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Informationen wie folgt summarisch beantworten möchte:
1. Mit einem ähnlichen gelagerten Fall hatte sich vor nicht allzu langer Zeit das Bundessozialgericht zu beschäftigen (Urteil v. 06.12.2007, Az.: B 14/7b AS 46/06 R). Dabei ging es um einen Eigentümer eines Hauses, welches allerdings mit einem auf Lebenszeit angelegten Nießbrauch seiner Mutter belastet war. Das Bundessozialgericht hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Grundeigentum, welches in absehbarer Zeit nicht verwertet werden kann und dessen Verwertbarkeit nicht vom Willen des Vermögensinhabers abhängt, nicht als berücksichtigungsfähiges Vermögen im Sinne des SGB II anzusehen ist.
2. Aus Sicht des Gerichts ist nämlich die Verwertbarkeit der entscheidende Faktor. Dabei kommt es darauf an, ob ein Vermögensgegenstand überhaupt verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Sofern dies möglich ist, stellt sich zudem aber die Frage, ob die Verwertung tatsächlich in absehbarer Zeit einen Ertrag bringt, durch den der Leistungsempfänger zumindest vorübergehend seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wenn dies tatsächlich der Fall ist, gilt der Vermögensgegenstand als verwertbar und ist als Vermögen zu berücksichtigen.
3. Vorliegend dürfte sich für Ihre Eltern aufgrund Ihres Nießbrauchsrechts in absehbarer Zeit kein tatsächlicher Ertrag erzielen lassen. Damit dürfte der Vermögensgegenstand nicht verwertbar sein und ist im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II von vornherein nicht als Vermögens zu berücksichtigen. Dies gilt Bezug nehmend auf Ihre Schilderung auch dann, wenn sich die Wohnung aufgrund der baulichen Gegebenheiten nur im Ganzen verkaufen lassen würde, eine Teilverwertung des Nießbrauchs freien Teils sich demnach gar nicht realisieren lässt. Dies müsste dann allerdings in Ihrem Fall abschließend konkret vor Ort bewertetet werden.
4. Sofern eine Verwertung nach alledem ausscheidet, stellt sich demnach dann auch nicht die Folgefrage, ob die Leistungsbezüge (ALG II) vorübergehend als Darlehen zu gewähren sind, weil lediglich eine sofortige, d.h. kurzfristige Verwertung ausscheidet, diese sich aber mittelfristig realisieren lässt. Denn mangels Verwertungsmöglichkeit ist dann schlichtweg kein Vermögen im sozialrechtlichen Sinne vorhanden.
5. Sofern seitens Ihrer Eltern im Übrigen Hilfsbedürftigkeit vorliegt, dürften diesen damit im Ergebnis Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Zuschuss und nicht nur als Darlehen zu gewähren sein. Dies gilt vorausgesetzt der Annahme, dass es sich vorliegend nicht um Nießbrauch gegen Entgelt handelt, d.h. dass bei Ihren Eltern nicht noch Einnahmen aus Vermietung (Ihnen gegenüber) zu berücksichtigen sind.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Rahmen nur eine Erstberatung erfolgt, die eine genaue und umfassende Prüfung anhand von Unterlagen und damit eine abschließende weiterführende Beratung schlichtweg nicht ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, Ihnen durch die Beantwortung der Frage einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
Dipl.-Jur. B. Alexander Koll
- Rechtsanwalt -
E-Mail: info@kanzlei24net.de
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2009 08:52:24
Sehr geehrter Herr Koll,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort; hat mir schon mal sehr geholfen.
Zu Punkt 5 hätte ich noch eine Nachfrage. Wie ist gerade der zweite Satz ("...Nießbrauch gegen Entgelt...") zu verstehen? Wenn ich ein Nießbrauchrecht habe, darf ich dann keine Miete an meine Eltern zahlen? Gerade hier dürfte doch wohl die ARGE darauf bestehen, dass für die Wohnung Miete verlangt wird, was zwar dann angerechnet wird, aber die Leistung nicht ausschließt, sondern nur vermindert.
Kann ich Ihre komplette Aussage so interpretieren, dass es schon Sinn macht, vor Antragstellung ein Nießbrauchrecht einzutragen, dass sich aber nicht negativ auf den Antrag auswirken sollte!?
Nochmals danke für Ihre Antwort!
MfG
kalinka
Sehr geehrter Herr Koll,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort; hat mir schon mal sehr geholfen.
Zu Punkt 5 hätte ich noch eine Nachfrage. Wie ist gerade der zweite Satz ("...Nießbrauch gegen Entgelt...") zu verstehen? Wenn ich ein Nießbrauchrecht habe, darf ich dann keine Miete an meine Eltern zahlen? Gerade hier dürfte doch wohl die ARGE darauf bestehen, dass für die Wohnung Miete verlangt wird, was zwar dann angerechnet wird, aber die Leistung nicht ausschließt, sondern nur vermindert.
Kann ich Ihre komplette Aussage so interpretieren, dass es schon Sinn macht, vor Antragstellung ein Nießbrauchrecht einzutragen, dass sich aber nicht negativ auf den Antrag auswirken sollte!?
Nochmals danke für Ihre Antwort!
MfG
kalinka
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2009 11:51:33
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich dürfen Sie parallel zu IHrem Nießbrauchsrecht Miete an Ihre Eltern zahlen. Meine Ausführung zur allgemeinen Hilfsbedürftigkeit Ihrer Eltern in Punkt 5 galt genau dem, was Sie nun in Ihrer Nachfrage dargelegt haben, nämlich, dass die Miete dann im Hinblick auf den Leistungsanspruch Ihrer Eltern angerechnet wird, im Ergebnis dieser aber wohl dadurch nicht vollends ausgeschlossen ist.
Die Eintragung eines Nießbrauchsrecht dürfte sich im Hinblick auf den ALG-Antrag aus den beschriebenen Gründen nicht nachteilig auswirken, wobei dies letztlich jeweils im Einzelfall zu bewerten ist, so dass bspw. die Eintragung eines solchen Rechts zum Schein, um einen zwangsweisen Verkauf des Objekts zu verhindern, problematisch sein dürfte. Regelmäßig dürfte ein solches eingetragenes Recht aber davor schützen und mangels faktisch verwertbaren Vermögens keine negative Wirkung auf den Leistungsantrag - vorliegend der Ihrer Eltern - haben.
Gruß
RA Koll
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich dürfen Sie parallel zu IHrem Nießbrauchsrecht Miete an Ihre Eltern zahlen. Meine Ausführung zur allgemeinen Hilfsbedürftigkeit Ihrer Eltern in Punkt 5 galt genau dem, was Sie nun in Ihrer Nachfrage dargelegt haben, nämlich, dass die Miete dann im Hinblick auf den Leistungsanspruch Ihrer Eltern angerechnet wird, im Ergebnis dieser aber wohl dadurch nicht vollends ausgeschlossen ist.
Die Eintragung eines Nießbrauchsrecht dürfte sich im Hinblick auf den ALG-Antrag aus den beschriebenen Gründen nicht nachteilig auswirken, wobei dies letztlich jeweils im Einzelfall zu bewerten ist, so dass bspw. die Eintragung eines solchen Rechts zum Schein, um einen zwangsweisen Verkauf des Objekts zu verhindern, problematisch sein dürfte. Regelmäßig dürfte ein solches eingetragenes Recht aber davor schützen und mangels faktisch verwertbaren Vermögens keine negative Wirkung auf den Leistungsantrag - vorliegend der Ihrer Eltern - haben.
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