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Krankenkasse hat wegen offener Beitragszahlungen von 2500€ Insolvenzantrag für GmbH gestellt.
Gericht hat Antrag mit Gelegenheit zur Stellungnahme und Einreichung einer Vermögensübersicht und Gläubiger Schuldnerverzeichnis an GmbH weitergeleitet.
Beitragskonto wurde mit Krankenkasse abgestimmt, tatsächliche Schuld von 2000€ inkl. Mahnkosten wird heute ausgeglichen.
(Wie) kann ich die Abgabe der Vermögensübersicht / Schuldnerliste / Gläubigerliste umgehen?
Bestehen die Gerichte immer auf deren Abgabe?
Antwort geschrieben am 19.01.2012 17:41:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Raphael Fork
Staufenstraße 26, 44139 Dortmund, Tel: 0231 /222 06 85, Fax: 0231/ 222 06 86
Sozialrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Insolvenzrecht
Bewertungen: 68
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Frage:
"kann ich die Abgabe der Vermögensübersicht / Schuldnerliste / Gläubigerliste umgehen?
Bestehen die Gerichte immer auf deren Abgabe?"
Vorausgesetzt die Krankenkasse ist die einzige Gläubigerin und Sie haben wirklich heute 2000€ inkl. Mahnkosten von den geschuldeten 2500 € ausgeglichen, ist er einfachste Weg die Krankenkasse zur Rücknahme des Insolvenzantrags zu veranlassen.
Dazu müssten Sie mit der Kasse in Kontakt treten, Ihr die Zahlung glaubhaft nachweisen, Ratenzahlung/Stundung bezüglich der noch ausstehenden Forderung aushandeln und um Rücknahme des Antrags bitten. Dem Gericht lassen Sie bei erfolgreicher Einigung eine Mitteilung zukommen.
Zu der Forderung käme dann aber noch die Verfahrenskosten für den Insolvenzantrg, denn wenn die Eröffnungsvoraussetzungen vorgelegen haben, kann die Gläubigerin die Erledigung des Antrags erklären und zugleich beantragen, daß Sie die Kosten des Verfahrens tragen.
Alternativ könnten Sie gegen den Gläubigerantrag der Krankenkasse einen Antrag auf Zurückweisung des Insolvenzantrags stellen.
Zur Begründung müssen Sie glaubhaft machen, dass ein Insolvenzgrund nicht bzw nicht mehr besteht.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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