18.08.2010 | 13:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn es zutrifft, dass Ihnen in dem Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht anlässlich der Ausweisungsverfügung nach dreijähriger Aufenthaltsduldung (im Anschluss an die Haftverbüßung) eine befristete Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht gestellt wurde, dann besteht für Sie selbstverständlich die Möglichkeit, diese Aufenthaltserlaubnis zu beantragen und im Falle einer ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde die erforderlichen Rechtsmittel einzulegen, also insbesondere wieder - wie schon gegen die Ausweisungsverfügung - Klage zum Verwaltungsgericht einzureichen.
Ich habe jedoch erhebliche Zweifel, ob Sie auch im Falle einer Klage die in Aussicht gestellte befristete Aufenthaltserlaubnis erlangen können, da Sie selbst nach Ihren eigenen Angaben die Voraussetzung für die Erteilung der lediglich in Aussicht gestellten Aufenthaltserlaubnis, nämlich "positiver Haartest/Drogentest", nicht erfüllen können.
In diesem Zusammenhang muss ich Sie leider auf ein offensichtliches Missverständnis hinweisen. In Ihrem Fall geht es - jedenfalls nach Ihren Angaben - nicht darum, ob Sie wegen neuer und nach Ihrer Ansicht geringfügiger Delikte ausgewiesen werden können, sondern ob mangels Aufenthaltsberechtigung nach dreijähriger Duldung die Abschiebung auf Grund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung angeordnet werden soll. Auch wenn Sie dies in Ihrer Anfrage nicht angegeben haben, kann ich aufgrund Ihrer übrigen Angaben mit Sicherheit davon ausgehen, dass Ihre Klage beim Verwaltungsgericht NICHT erfolgreich war, sondern entweder abgewiesen wurde oder durch Ihren Prozessvertreter im Hinblick auf die Erklärung der Ausländerbehörde zurückgenommen wurde und dementsprechend die Ausweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist. Andernfalls hätte nämlich die Ihnen zugesagte Aufenthaltsduldung nach der Haftentlassung keinen Sinn. Die Duldung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist nämlich nichts anderes als die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung eines Ausländers, der sich in Deutschland ohne Aufenthaltsrecht aufhält und deshalb ausreisepflichtig ist (
§ 60a AufenthG). Die Duldung ist nämlich KEIN Aufenthaltstitel. Es besteht weiterhin ein rechtswidriger Aufenthalt, jedoch mit der Maßgabe, dass er auf Grund der Duldung durch die Ausländerbehörde nicht strafbar ist (
§ 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Zur rechtlichen Grundlage der Ausweisungsverfügung:
Nach Ihren Angaben wurden Sie auf Grund der Verurteilung zu einer dreijährigen Jugendstrafe ausgewiesen. Gem.
§ 53 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um einen vom Gesetz vorgeschriebenen zwingenden Ausweisungsgrund bei dem die Ausländerbehörde keinen Entscheidungsspielraum hat. Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren sind oder als Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind, genießen allerdings einen besonderen Ausweisungsschutz. Sie können nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Solche schwerwiegenden Gründe liegen in der Regel bei den zwingenden Ausweisungsgründen nach
§ 53 AufenthG vor. In diesen Fällen wird der Ausländer trotz des besonderen Ausweisungsschutzes "in der Regel" ausgewiesen. Die Ausländerbehörde muss also im Einzelfall prüfen, ob z. B. bei einer Verurteilung zu einer dreijährigen Jugendstrafe ein schwerwiegender Grund und damit ein Regelfall im Sinne des Gesetzes vorliegt. Nur wenn auf Grund besonderer Umstände von einem Regelfall nicht auszugehen ist, kann die Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Ausweisung absehen. In Ihrem Fall ist die Ausländerbehörde offenbar von einem Regelfall, also von einem die Ausweisung rechtfertigenden schwerwiegenden Grund ausgegangen. Diese Auffassung wurde dann wohl auch vom Verwaltungsgericht geteilt, denn andernfalls hätte es die Ausweisungsverfügung aufgehoben, was zur Folge gehabt hätte, dass Ihre ursprüngliche (vermutlich unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nicht beendet worden wäre.
Gem.
§ 51 Abs. 1 Ziff. 5 AufenthG erlischt jedoch ein Aufenthaltstitel (auch ein unbefristeter) aufgrund einer Ausweisung eines Ausländers.
Sie müssen also bei einem für Sie negativen Haartest/Drogentest damit rechnen, dass die zuständige Ausländerbehörde die Ihnen in Aussicht gestellte befristete Aufenthaltserlaubnis wegen Nichterfüllung der vereinbarten Bedingungen ablehnen wird. Maßgebend für diese Entscheidung ist also in erster Linie die Nichterfüllung der vereinbarten Bedingungen für die Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis, nicht dagegen das Vorliegen neuer Straftaten. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass die Ausländerbehörde die Ablehnung einer neuen Aufenthaltserlaubnis zusätzlich auch mit den neuen Straftaten begründet. Andererseits ist es aber auch durchaus möglich, dass die Ausländerbehörde Ihnen trotz aller entgegenstehenden Umstände eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt oder Ihnen zumindest eine weitere Chance bei weiterer Duldung des (illegalen) Aufenthalts einräumt. Vielleicht ist ein offenes Gespräch mit der Ausländerbehörde- evtl. mit anwaltlichem Beistand - hilfreich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung oder eine Vertretung gegenüber der Ausländerbehörde wünschen. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
18.08.2010 | 18:53
sehr geehrter herr rechtsanwalt huber-sierk,
erstmal vielen dank für die schnelle antwort. ja habe alles so geschildert wie es war.
war gestern in der ausländerbehörde um zu schauen wie es weitergehen soll. mir wurde jetzt letztendlich noch eine verlängerung der duldung gegeben, also jetzt 3 monate über diese ausgemachten 3 jahre, bis ich diesen haartest ablege. dann wurde mir eine adresse mit den instituten geben, bei denen ich diesen haartest machen kann. ja dieser wird sicherlich thc positiv.
also wie ich es verstanden habe, habe ich nicht so viel chancen diese aufenthaltserlaubnis zu bekommen. es mag ja sein, dass dieser haartest positiv ausfallen wird und dass ausgemacht wurde, dass ich mich an die abmachungen halten soll sonst keine verlängerung. aber, da es eine Krankheit ist drogensüchtig zu sein, müsste das gesetz doch davon absehen mir eine ausweisung zu erteilen. ja ich hatte seit meinem 16. lebensjahr eine unbefristete aufenthaltserlaubnis. ich bin doch keine gefährdung für die öffentlichkeit. ich tue keinem was und bin nicht gewalttätig. ich würde sie gerne beauftragen mich zu vertreten und bitte sie mir die chancen zu sagen, die ich bei dieser sache hätte. bitte nennen sie mir auch den preis den ich für alles zu bezahlen hätte. soll ich diesen haartest jetzt machen? ich bin so schnell gewesen weil ich es vorher mit der ausländerbehörde machen wollte, bevor die merken, dass ich mit diesen 1,5g hasch erwischt worden bin. sobald es vor gericht ist werden die es mitbekommen, jedoch vorher nicht.
mfg kristian
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.08.2010 | 18:29
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Informationen in der Nachfrage bestätigen im wesentlichen, was ich Ihnen bereits bei der Beantwortung Ihrer Anfrage mitteilte. Die weitere Duldung Ihres Aufenthalts für drei Monate zum Zwecke der Durchführung eines Haartests deutet leider auch darauf hin, dass die Ausländerbehörde die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom Ergebnis dieses Tests abhängig macht. Ob sie im Falle eines positiven Tests - also im Falle eines für Sie negativen Ausgang des Tests - im Hinblick auf die von Ihnen als krankhaft bezeichnete Drogensucht trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, kann ich nicht beurteilen, weil es sich letztlich um eine Ermessensentscheidung handelt. In diesem Zusammenhang muss ich Sie aber noch einmal darauf hinweisen, dass es in Ihrem Fall nicht darum geht, ob Sie aufgrund neuer geringfügiger Straftaten oder aufgrund Ihrer Drogensucht ausgewiesen werden können. Diese Frage stellt sich für die Ausländerbehörde schon deshalb nicht, weil Sie bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid ausgewiesen wurden. Es besteht somit für die Ausländerbehörde auch kein Anlass, noch einmal darüber zu entscheiden ob Gründe für eine Ausweisung vorliegen. Die bereits bestehende und jederzeit vollziehbare Ausweisungsverfügung hat auch nichts mit Ihrer Drogensucht oder einer von Ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu tun. Grund Ihrer Ausweisung war nach Ihren eigenen Angaben ausschließlich die Verurteilung zu einer dreijährigen Jugendstrafe wegen Scheck- und Kreditkartenmissbrauchs. Verurteilungen in diesem Umfang haben, wie ich Ihnen ebenfalls schon mitteilte, auch bei Ausländern mit besonderem Ausweisungsschutz in der Regel dennoch die Ausweisung zur Folge. Bei Ausländern ohne besonderen Ausweisungsschutz ist in solchen Fällen die Ausweisung sogar zwingend. Allein der Umstand, dass in Ihrem Falle aufgrund Ihrer durch Geburt bedingten ausländerrechtlichen Sonderstellung keine Ausweisung aus zwingenden Gründen, sondern aufgrund einer Ermessensentscheidung vorliegt, besteht die - allerdings sehr geringe - Chance, dass die bestehende rechtskräftige Ausweisungsverfügung wieder durch eine befristete Aufenthaltserlaubnis beseitigt wird.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich mich bei der Beantwortung Ihrer Nachfrage eigentlich nur wiederhole. Ich habe aber aufgrund Ihrer Ausführungen den Eindruck, dass Sie im Hinblick auf Ihr Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik von unzutreffenden Vorstellungen ausgehen. Deshalb noch einmal der klare Hinweis: der Grund für eine möglicherweise bevorstehende Aufforderung zur freiwilligen Ausreise oder im Falle des Nichtbefolgung durch Abschiebung ist nicht Ihr gegenwärtiges Verhalten, sondern ausschließlich die bereits bestehende rechtskräftige Ausweisungsverfügung aufgrund Ihrer Verurteilung zu einer dreijährigen Jugendstrafe.
Im Hinblick auf Ihre rechtliche Situation und wegen der zumindest geringen Aussicht auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis habe ich Ihnen geraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ich habe jedoch bewusst nicht meine Hilfe angeboten, weil mir dies aufgrund meiner beruflichen Auslastung aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist. Ich bitte Sie deshalb, sich an einen anderen, möglichst auf dem Gebiet des Ausländerrechts tätigen Rechtsanwalt zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt