Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 13.06.2011 01:48:17

Ausweisung eines Ausländers (Berlin)

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 51,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 933
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Ausweisung.
Sehr geehrte Rechsanwälte,

ich bitte Sie höflichst um eine rechtliche Beratung hinsichtlich des nachfolgend beschriebenen Falles.Ich bitte Sie auch allerhöflichst den Ihnen für Ihre geschätzte rechtliche Beratung angebotenen - für meine ärmliche Verhältnisse größtmöglichen - Geldbetrag zu akzeptieren.

Der Fall :

Ein Ausländer kam 1994 aufgrund der Familienzusammenführung nach Deutschland im Alter von 17 Jahren (also als Minderjähriger),bekamm sofort eine Aufenthaltserlaubnis die in den Abständen von i.d.R. 2 Jahren immer wieder verlängert wurde.

Der Ausländer ging zur Schule,erreichte jedoch keinen (deutschen) Abschluß.Er schrieb sich später sogar an eine Uni (die Voraussetzungen dafür könnte er anderweitig erbringen)ein,studierte einige Zeit,brach aber das Studium ab.Ein Grund dafür war u.a. der abgelehnte Antrag auf BaföG.Er arbeitete auch während des Studiums als Pizzabote und Winterdienstler.Seine Eltern bekammen auch Kindergeld,wovon er die Miete für das Studentenwohnheim bezahlte.

Der Ausländer arbeitete später in verschiedenen Branchen und machte sich im Jahre 2005 selbständig,was er auch bis Ende 2007 blieb.Dann aber ging er pleite.Seit 2004 bekamm er jede 6 Monate "nur" noch die s.g. Fiktionsbescheinigung (der Aufenthalt galt als fortbestehend nach §81 Abs. 4 AufenthG.),weil ihm immer mal wieder einige Unterlagen zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis fehlten.

Der Ausländer ging also Ende 2007 pleite und machte sich wieder selbständig - diesesmal als Krimineller.Er übte Betrug und Urkundenfälschung und lebte davon.In den Jahren davor war er lediglich wegen diverser Beleidigungen u.ä. zu einigen Geldstrafen verurteilt (bis 2010 vier Eintragungen in dem Führungszeugnis : 1.Beleidigung in zwei Fällen; 2.Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis; 3.Beihilfe zum Betrug ; 4. fahrlässige Körperverletzung (im Verkehr - nichts ernstes) - alles mit GELDSTRAFEN geahndet).

Es ging Ende 2007 ein Haftbefehl (später wohl in einen europäischen Haftbefehl umgewandelt) gegen ihn raus und er versuchte sich dem zu entziehen in dem er sich seit Ende 2007 bis Mitte 2010 nicht amtlich an einer Wohnanschrift anmeldete und auch seine Aufenthaltserlaubnis nicht verlängerte.In dem Zeitraum beging er noch einige Straftaten ("nur" Betrügereien,also keine Drogen- oder Gewaltdelikte).

Der Ausländer erhielt inzw. auch eine zweite Staatsbürgerschaft (Doppeltstaatsbürger,jedoch keiner der beiden Staaten ist ein EU-Land),da er in einem anderen Land geboren wurde und deswegen auch dort und automatisch vom Geburt an als Staatsbürger galt.

Mitte 2010 wurde er an einem Grenzübergang gafasst und im Wege des vereinfachten Auslieferungsverfahrens nach Berlin übergebracht,verbrachte sodann 2 Monate im U-Haft,leistete freiwillig eine Schadenswiedergutmachung von mehreren Zehntausend Euro und wurde WEGEN DES BETRUGS IN MEHREREN FÄLLEN zu zwei Jahren Haft - die auf drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurden,verurteilt (Amtsgericht).Er wurde gleich aus dem U-Haft entlassen.Dies war sein allererstes Gefängnisaufenthalt und die allererste "richtige" Verurteilung.

Sobald er drausen war (arbeitslos,mittellos),meldete er sich bei seiner Mutter (inzw. deutscher Staatsbürger - seinen Vater,der im Ausland lebt,kennt er nicht.Sonst hat er niemenaden mehr im Ausland.Seine Schwester lebt ebenfalls in Deutschland.) amtlich an,benatragte bei der zuständigen Ausländerbehörde die Verlängerung seines einst bestehenden Aufenthaltstitels und bei dem JobCenter die Leistungen nach dem Hartz IV und meldete sich als Arbeitssuchender.

Die Ausländerbehörde erteilte jedoch keine Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis und drohte mit einer Zwangsausweisung (die Ausländerbehörde nannte folgende Gesetze als Begründung : §34 Abs.3 / §5 Abs.1 Nr.1 / §8 Abs.1 und §2 Abs. 3 Satz 1 des AufenthG) und forderte den Ausländer auf,schriftliche Einwände dagegen zu erheben.Das tat er auch rechtzeitig und berufte sich auf die Tatsache,daß er als Minderjähriger nach BRD gekommen ist und daß auch seine inzw. geschiedene Mutter deutscher Staatsbürger ist (er berufte sich auch direkt an das AufenthG §56 Abs. 2 bis 4) - bekamm aber auch nach 5 Monaten keinerlei Antworten von der Ausländerbehörde.

Inzw. wurde er obdachlos,weil er aus der Wohnung seiner Mutter,die ebenfalls arbeitslos ist und inzw. auch Hartz IV bekommt,ausziehen müsste.Sein Antrag auf Hartz IV wurde abgelehnt,weil ihm die notwendige Aufenthaltstitel fehlt.Er müsste ausziehen,weil sonst die Hartz IV-Leistungen seiner Mutter ebenfalls gekürzt werden würden,weil er mit ihr zusammenwohnt - obwohl er nachweislich weder Leistungen erhält noch arbeiten darf.

Seitdem übernachtet er bei Freunden und Bekannten und ist ggw. im Besitz keinerlei Aufenthaltstiteln in seinem gültigen Pass.

Der Ausländer will nun allein (weil leider kein Geld für einen Rechtsanwalt) eine einstweilige Verfügung bei dem zuständigen Verwaltungsgericht beantragen um eine umgehende (vorläufige) Verlängerung seines Aufenthaltstitels zu erwirken.

Auf welche Gesetze,vergleichbare Urteile und Tatsachen müsste er sich berufen um bei dem Verwaltungsgericht mit seinem Antrag Erfolg zu haben ?

Vielen Dank im voraus.


Antwort geschrieben am 13.06.2011 11:34:10
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Zunächst zur Möglichkeit in Form der staatlicherseits gewährten Prozesskostenhilfe:

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Zu prüfen ist insbesondere eine hinreichende Erfolgsaussicht.

Ich unterstelle einmal, dass hier alle Rechtsmittelfristen eingehalten worden sind.
Die Erteilung/die Verlängerung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel u. a. voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.

Davon geht die Ausländerbehörde hier nicht aus, sie sieht den Lebensunterhalt als nicht gesichert an.

Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ist gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird.
Beides scheint hier aber leider nicht in Betracht zu kommen, den der Ausländer erhält kein Hartz IV, auch seine Mutter bezieht nur Leistungen vom Staat.

Es könnte sich aber ggf. eine andere Person verpflichten, dafür aufzukommen, die Möglichkeit besteht.

Die Inanspruchnahme einzelner Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch - SGB II oder XII – ist nur in seltenen Ausnahmefällen unschädlich, etwa bei Studierenden oder aufgrund einer Schwangerschaft.

Leider kann dieses hier den Ausländer vor unüberwindliche Probleme stellen.

Zu § 56 Abs. 2 bis 4 AufenthG:

In der Tat habe ich hier Bedenken, ob eine Ausweisung nach § 53 oder § 54 AufenthG erfolgen kann, da jedenfalls die von Ihnen genannte Verurteilung nicht hinreichend dafür ist.

Aber auf § 56 AufenthG wird er sich nicht mehr berufen können, weil er weder ein Minderjähriger noch ein Heranwachsender ist.

Ausweisungsschutz besteht aber womöglich nach § 24 AufenthG.
Ein Familiennachzug zu Deutschen nach § 28 Aufenthg wird nur wie folgt gewährt:
Die Aufenthaltserlaubnis ist nur dem ausländischen „minderjährigen" ledigen Kind eines Deutschen zu erteilen.
Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, was leider meistens nie erfüllt ist.
Näheres lässt sich leider zumindest ohne Kenntnis des Bescheides der Ausländerbehörde kaum sagen, Sie können mir dieses ggf. per E-Mail zukommen lassen, dann ich noch näher darauf eingehen.

Ansonsten kann ich nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung wenig Hoffung machen.

Ich hoffe, Ihnen damit schon weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Ausländerrecht letzten Monat:

18
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Ausweisung   Ausländers   (Berlin)