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Frage geschrieben am 19.06.2011 19:01:55

Ausweisung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 797
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema Ausweisung.
Hallo,

Folgende Frage:

Ich bin Türkischer Staatsbürger.
Geboren und aufgewachsen in Deutschland.
2006 wurde ich aufgrund Jugendlichen Leichtsinns Krminell und ich habe dafür eine freiheitsstrafe von 4 Jahren bekommen.
Während ich in Haft war, habe ich eine Ausweisungsverfügung bekommen.
gegen diese habe ich Wiederspruch eingelegt.
2009 wurde ich aufgrund guter Führung auf Bewährung entlassen.
Die Ausländerbehörde hat sich dem gericht angeschlossen und gesagt, sobald meine Bewährung abgelaufen ist, bekome ich mein aufenthaltsstatus wieder!
5 Jahre bewärung habe ich bekommen.
Nun sind 2 Jahre vergangen, aufgrund meiner Vorstrafe bekomme ich kein Job in Germany.
Nun habe ich ein festes Jobangebot auf Teneriffa bekommen.
ich habe keine lust mehr in Deutschland zu verweilen und noch 3 Jahre zu warten bis ich wieder kein Job bekomme.

Ich möchte mein leben neu anfangen und dies im ausland.

Ich habe eine Bescheinigung über die nichtvollziehbarkeit meiner ausreise erhalten, doch damit kann ich nicht ausreisen, da ich kein gültigen aufenthaltsstatus in meinem türkischen pass habe.

Welche möglichkeiten habe ich nun?
Was kann ich bei der AB erreichen das ich ausreisen darf?

Wie verhält es sich bei Krankheit von angehörigen z.b. in der Türkei?
dürfte ich da auch nicht hin?

Deutschland kann mich doch nicht festhalten????
Ich meine erst wollen sie mich ausweisen und jetzt lassen sie mich nicht ausser landes!

Bitte um Hilfe Danke!





Antwort geschrieben am 19.06.2011 19:39:40
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Soweit Ihnen hier die Wiedererlangung Ihres bisherigen Aufenthaltstitels zugesagt war, sollte auch eine Ausreise nach meiner ersten Einschätzung möglich sein.

Das Aufenthaltsgesetz regelt nur, dass der Aufenthaltstitel in folgenden Fällen unter anderem erlischt:

- Ausweisung des Ausländers,
- Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
- wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
- wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist;

Es kann aber auch bei Ihnen Folgendes vorliegen:
Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen der Ausländerbehörde sind möglich und bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

Der Aufenthalt eines „vollziehbar ausreisepflichtigen" Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Von der räumlichen Beschränkung kann abgewichen werden, wenn der Ausländer uneingeschränkt zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt ist.
In den Fällen der Duldung wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben.

Möglicherweise liegt bei Ihnen Derartiges vor, allerdings wurde ja bei Ihnen die Nichtvollziehbarkeit der Ausreiseverpflichtung ausgesprochen.

Nichtsdestotrotz besteht aber nun weiterhin eine Ausreiseverpflichtung, auch wenn diese derzeit nicht vollziehbar ist.

Damit sollte Ihnen auch eine Ausreise möglich, denn nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung kann ich keinen Grund erkennen, warum dieses nicht möglich sein sollte.

Die räumliche Einschränkung, die ich oben dargestellt habe, dient ja gerade eben dazu, ein Auffinden des Ausländers zum Zwecke der Durchsetzung zu sichern.

Daher würde ich unter Angabe dieser Gründe nochmals mit Ausländerbehörde besprechen.

Gegebenenfalls müssten Sie Verpflichtungswiderspuch und – klage erheben.
Sollte sich diese verweigern, können Sie sich gerne wieder an mich wenden.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 19.06.2011 19:45:35

Vielen Dank für Ihre auskunft..
ich habe schon ein wenig im internet rechachiert...

ich habe weer bewährungsauflagen noch sonstige meldepflichten beim gericht.. nur wenn ich umziehe.

Also könnte ich morgen einfach bei der ABH eine sogenannte Grenzübertrittsbescheinigung oder so beantragen?

Ich wollte bereits letztes Jahr mal in Urlaub nach spanien, doch man hat mich am Flughafen zurückgewiesen aufgrund das ich kein gültigen aufenthaltstitel im pass habe...

Mss die Ausländerbehörede mir sowas ausstellen?

Ich will ja garnicht mehr hier bleiben!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.06.2011 19:56:11

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Richtig, ich würde dieses nächste Woche beantragen, um Ihre Ausreise zu gewährleisten.

Falls die Behörden sich dagegen sperren sollte, verlangen Sie einen schriftlichen - rechtsmittelfähigen - Bescheid, gegen den man dann ggf. vorgehen kann.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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