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Frage geschrieben am 25.03.2009 20:53:19

Auswanderung in die Schweiz

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2073
Guten Abend,

ich habe eine Frage,

erstmals zu meiner Person:

Ich bin 21 Jahre, und habe ein gutes Jobangebot in der Schweiz angenommen, arbeite derzeit dort auch schon.
Meine Staatsangehörigkeit ist Slowenisch!
Aktuell läuft ein Verfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung bei der Polizei gegen mich.

Da ich ja seit 1 Woche bereits in der Schweiz arbeite, benötige ich eine sogenannte B-Bewilligung für einen Aufenthalt von 5 Jahren.
Diesen habe ich beantragt und alle nötigen Unterlagen eingereicht.

Durch die Beamten an der Einwohnermeldestelle in der Schweiz habe ich erfahren, dass diese Dokumente erstmals bei der Fremdenpolizei geprüft werden.
Da ich ja ein aktuelles Verfahren noch laufen habe in Deutschland, könnte dies ein Grund sein, dass mir das Schweizer Amt, dass Visum für 5 Jahre ablehnt?!

Ich bin nicht Vorbestraft, sonst wurden mir hier in der SChweiz alle Daten angenommen.

Nur noch die kontrolle der Polizei muss durchgeführt werden, ich habe bedenken, dass dies bezüglich meiner laufenden Ermittlungen gegen mich schief gehen könnte?!

Hat die Schweizer Fremdenpolizei Zugriff auf meine "LAUFENDEN DATEN (Ermittlungen) in Deutschland?!

Dazu muss ich noch sagen, dass ich seit 1 Monat ein neuen Pass mit einem neuen Namen besitze, da aus Familiären Gründen meinen Nachnamen in Slowenien geändert habe, dies aber derzei noch nicht in Deutschland gemeldet habe, da dass Konsulat meinte, dass ich dafür 3 Monate Zeit habe, und vom Konsulat aus nur in Slowenien meine Daten geändert sind!

Den Schweizer Behörden ist mein "alter" Name nicht bekannt, lediglich der neue ist Ihnen bekannt.

Ist es möglich das die Fremdenpolizei die laufenden Ermittlungen übersieht bzw. gar nicht prüft, sondern nur die Internationalen gesuchten Datenbank durchschaut?!

Um eine Antwort meiner Frage wäre ich Ihnen dankbar, da diese für mich aktuell von großer Bedeutung ist.


Gruß



-- Einsatz geändert am 25.03.2009 22:17:24


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.03.2009 15:49:20
Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

Da Sie nicht vorbestraft sind, steht der Erteilung der schweizerischen B Bewilligung, sofern die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, nichts entgegen.

Auch das eingeleitete Ermittlungsverfahren gereicht Ihnen zunächst nicht zum Nachteil, da hier ein Abschluss der Verfahrens, in Form einer Verurteilung oder einer Einstellung noch gar nicht vorliegt. Unwahrscheinlich ist auch ein Zugriff der Fremdenpolizei auf die laufenden Ermittlungsakten, sofern die Ihnen vorgeworfenen Straftaten keinen Bezug zu der Schweiz aufweisen oder von dort begangen wurden.
Um einen abschließenden Überblick zu erhalten, wäre es ratsam einen Anwalt Ihres Vertrauens (falls nicht bereits passiert), welcher auf Strafrecht spezialisiert ist, mit Ihrer Vertretung
zu beauftragen. Auf diesem Wege könnte Ihr Anwalt Akteneinsicht beantragen und den aktuellen Stand der Ermittlungen erfahren.

Wichtig ist für Sie vor allem sämtliche gerichtliche Termine, welche im Zusammenhang mit dem Strafverfahren möglicherweise bestimmt werden, auch wahrzunehmen, damit nicht eventuell ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wird und hierdurch Ihr Aufenthalt in der Schweiz potenziell gefährdet wäre.

Um einen späteren Aufenthalt in der Schweiz durch mangelnde Angaben nicht zu gefährden, sollten Sie auch die Nennung Ihrer vorgenommen Namensänderung gegenüber den schweizer Behörden in Betracht ziehen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiter geholfen zu haben und wünsche Ihnen weiterhin einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –

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