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Auswandern nach Norwegen


14.02.2007 17:02 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Ich beabsichtige im kommenden Jahr mit meinem Sohn(8) nach Norwegen auzuwandern.Im vergangenen Sommer war die Scheidung und wir bekamen das gemeinsame Sorgerecht jedoch ich bekam das Aufenthaltsbestimmungsrecht.Mein Sohn lebt seit der Trennung im November 2003 bei mir und meiner Lebensgefährtin.
Frage:Bedarf es einem neuen Beschluß(Anhörung/Verhandlung bei Gericht)wenn ich meinen Sohn mit nach Norwegen nehme.
Oder ist mein Wohnsitz frei wählbar(auch Norwegen?)
Gruß
Antwort vom
14.02.2007 | 20:21
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist es jenseits von rechtlichen Vorschriften am besten, wenn sich die Eltern vernünftig einigen und ggf. auch eine Auswanderung gemeinsam besprechen und dies nicht einseitig diktiert wird. Dies ist aber leider in vielen Fällen nicht möglich. Wie das bei Ihnen ist, kann ich nicht beurteilen, aber Sie sollten sofern möglich eine gütliche Einigung oder zumindest ein Gespräch in Erwägung ziehen.

Sollte eine Einigung der Eltern nicht möglich sein gilt folgendes:
Sie besitzen zwar nicht das alleinige Sorgerecht,jedoch dass Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dies reicht gemäß § 1631 Abs. 1 BGB i.V.m. § 11 BGB in der Regel aus, um ggf. auch gemeinsam mit Ihrem Kind auszuwandern.

Man kann diese Aussage nicht 100- prozentig festlegen, da grundsätzlich auch immer das sog. "Kindeswohl" eine Rolle spielt und sich im Einzelfall dadurch eine andere Beurteilung ergeben kann.

Weitere rechliche Schritte sind meines erachtens jedoch zunächst nicht angezeigt, sofern Sie nach Norwegen auswandern möchten.

Zu beachten ist allerdings, dass auch der andere Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind besitzt, sowie das Kind mit dem anderen Elternteil. Dieses Umgangsrecht kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Da ein regelmäßiger Umgang sich im Falle einer Auswanderung schwierig gestalten wird, erscheint es mir angebracht, dass Sie sich zumindest darüber entsprechend einigen, um ein Gerichtsverfahren in dieser Hinsicht zu vermeiden.

Ich möchte jedoch noch anmerken, dass es sich vorliegend nur um eine summarische Prüfung handelt, welche lediglich geeignet ist, eine erste rechtliche Orientierung zu liefern.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Keller
Rechtsanwalt