11.03.2008 | 17:26
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
126 Bewertungen
Sehr geehrte Fragstellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten:
1.
Das Eigentum an einem Grundstück kann gemäß
§ 928 BGB aufgegeben werden, wenn der Eigentümer auf das Eigentum (nicht: Auf die Ausübung der Eigentumsrechte) verzichtet, dies gegenüber dem Grundbuchamt erklärt und dementsprechend eine Eintragung im Grundbuch stattfindet.
Sofern dies nicht geschehen ist (es müssen ALLE Voraussetzungen gemeinsam vorliegen), sind Sie meines Erachtens nach wie vor als Eigentümer des Grundstückes bzw. der hierauf stehenden
Immobilie anzusehen. Sofern in Ihrer Erklärung ein Verzicht zu sehen wäre, wäre dieser solange unwirksam, wie die Voraussetzungen des § 928 nicht eingehalten würden.
Auch ist zu berücksichtigen, dass eine
Schenkung oder eine sonstige Übertragung des Eigentumsrechtes auf einen Dritten im Falle der Übertragung einer Immobilie grundsätzlich einen notariellen Vertrag voraussetzen würde.
2.
Welche Auswirkungen der von Ihnen erklärte Verzicht auf die Ausübung des Eigentumsrechtes konkret hat, kann leider ohne Kenntnis der genauen Vereinbarung und der näheren Hintergründe nicht beantwortet werden.
Derzeit ist jedoch davon auszugehen, dass Sie - sofern SIe noch im Grundbuch stehen - nach wie vor Eigentümer der Immobilie sind. Der Verzicht der Ausübung des Eigentumsrechts wäre in diesem Fall nicht als Übertragung des Eigentums zu werten.
3.
Angesichts der Tatsache, dass hier verschiedene Vereinbarungen von Ihnen getroffen wurden, empfehle ich Ihnen jedoch, einen KOllegen mit der weiteren umfassenden PRüfung zu beauftragen, damit eine Prüfung anhand des konkreten Sachverhaltes erfolgen kann.
Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben udn stehe weiterhin im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion oder auch persönlich im Falle einer weiteren Interessenvertretung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither, Landau