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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um Ihre professionelle Hilfe im folgenden Fall:
Vor ca. einem Jahr haben ich und zwei weitere Partner (PE und PG) von mir eine UG gegründet. Die Stammanlage betrug 1000 Euro. Die Anteilen wurden wie folgt verteilt: ich – 500 Euro (50 %), PE – 300 Euro (30%) und PG – 200 Euro (20%). Der PE wurde einstimmig von mir und PG zum Geschäftsführer gewählt.
Nach ca. 6 Monaten habe ich und PG aus dem Geschäft „ausgestiegen". Dazu wurden wir vom Geschäftsführer gezwungen. Er hat sich unprofessionell verhalten, Mobbing ausgeübt als auch uns ständig psychisch terrorisiert sowie unsere Vorschläge und Forderungen ignoriert. Also, seit ca. 6 Monaten tut der Geschäftsführer was er will. Nach drei Gesellschaftsversammlungen stellte sich heraus, dass wir endgültig aus dem Unternehmen austeigen wollen, da die Vertrauensbasis endgültig zerstört wurde. Der Geschäftsführer wollte vorerst die Anteile übernehmen, danach nicht mehr. Er meinte, wir müssen vorerst offene Rechnungen (die von ihm gesammelt wurden) von der Gesellschaft begleichen und die gesamten Übertragungskosten von unseren Anteilen an ihn übernehmen, obwohl das Unternehmen einen positiven Kontostand aufweist und wir keine Ahnung über die letzten Ausgaben haben. Wir vermuten auch, dass der Geschäftsführer fiktive Rechnungen ausstellen lies, um an den Umsatzsteuern ranzukommen und dadurch unternehmerische Aktivitäten zu finanzieren, obwohl das Unternehmen noch keine Einnahmen hat.
Der Geschäftsführer droht uns mit eine Kaduzierung im Falle nicht Erhaltung des Stammkapitals und anschließend mit rechtlichen Konsequenzen. Wie könnten die rechtlichen Konsequenzen aussehen? Wer trägt in dem Fall die Kosten der Kaduzierung?
Wir sind bereit auf das Stammkapital zu verzichten und würden unsere Anteile an das Unternehmen übertragen lassen. Ist es möglich in unserem Fall?
Ich hätte auch sehr gern gewusst, wie wir uns möglichst schnell vor dem Unternehmen lösen können. Welche Kündigungs- bzw. Austrittmöglichkeiten haben wir, wenn keine Austrittsklausel sowie keine Klausel, die den Austritt verhindert, im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Besteht eine Möglichkeit zur Auflösung des Unternehmens? Was können wir als Mehrheit in dem Fall tun (gegen Geschäftsführer)? Was würden Sie empfehlen?
Haften wir als Mitgründer generell (Kaduzierung, Austritt etc.) nur mit dem Stammkapital? Hat die Gesellschaft bzw. der Geschäftsführer eine Möglichkeit nach dem Austreten respektive bei der Kaduzierung uns privat finanziell zu belasten?
Ich hoffe es sind nicht zu viele Fragen für ein Mal und bedanke mich bei Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüssen und schönen Tag
Antwort geschrieben am 26.01.2011 12:06:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben dürfte klar sein, dass der derzeitige Geschäftsführer ( und Minderheitsgesellschafter ) für die Gesellschaft nicht mehr tragbar ist und schnellstens seiner Position enthoben werden muss.
Davon ausgehend, bedarf es zur Abberufung des GF lediglich eines Gesellschafterbeschlusses, der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann.Die Bestellung des GF ist nach § 38 GmbhG zu jederzeit widerruflich. Sie berufen also mit dem 2. PG Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung ein und beschliessen, den GF mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Sodann kann/ darf dieser keine Vermögensverfügungen zulasten der UG mehr vornehmen.
Sie muessten dann allerdings einen neuen GF -zunächst aus dem Kreis der Gesellschafter- bestellen, damit die UG einen Vertreter hat.
Wenn Sie die Geschäfte in der Form der UG überhaupt nicht mehr weiterbetreiben möchten, steht es den Gesellschaftern frei, die Auflösung zu beschliessen. Dieses Recht folgt aus § 60 I, Nr.2 GmbhG. Der Beschluß bedarf allerdings einer 3/4 Mehrheit, die Sie also ohne PE nicht erzwingen können. Wenn der PE allerdings nicht mehr GF ist, stimmt er einer Auflösung möglicherweise zu oder wird zumindest verhandlungsbereiter was die Alternative ( Übernahme der Geschäftsanteile von Ihnen und PG ) angeht.
Die Beschluesse werden notariell beglaubigt und sind sodann dem Handelsregister eingereicht.
Sie sollten den Gesellschaftsvertrag noch auf eine Klausel durchsehen, ob eine qualifizierte Mehrheit für die Abberufung vereinbart wurde. Wenn nicht, reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Drohung einer Kaduzierung scheint mir recht inhaltsleer.
In § 21 GmbHG wird die Kaduzierung wie folgt geregelt:
(1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen.
(2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes.
(3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet.
Ich gehe einmal davon aus, dass Sie und PG die auf Sie entfallende Stammeinlage bereits geleistet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, so sollten Sie dies allerdings zügig nachholen. Eine weitergehende persönliche Haftung besteht dann grundsätzlich nicht mehr.
Sollte tatsächlich auch nach Abberufung des GF keine Lösung hinsichtlich der Auflösung oder Übernahme der Gesellschaft durch PE erreichbar sein, bliebe als letzte Möglichkeit die Erhebung einer Auflösungsklage gem. § 61 GmbHG.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Dafür sollten Sie mir dann den Gesellschaftsvertrag per Mail zur Verfügung stellen.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.01.2011 12:41:16
Sehr geehrter Herr Steidel,
ich bedanke mich für eine schnelle und professionelle Antwort. Wenn ich richtig verstanden habe, da wir bereits die Stammanlagen eingezahlt haben, haften wir nur mit den Anlagen. Also persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Ich hätte noch eine Nachfrage. Und zwar, besteht eine Möglichkeit den Gesellschaftsvertrag zu kündigen bzw. aus der Gesellschaft auszutreten, obwohl keine Austrittsklausel vereinbart ist.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüssen und schönen Tag
Sehr geehrter Herr Steidel,
ich bedanke mich für eine schnelle und professionelle Antwort. Wenn ich richtig verstanden habe, da wir bereits die Stammanlagen eingezahlt haben, haften wir nur mit den Anlagen. Also persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Ich hätte noch eine Nachfrage. Und zwar, besteht eine Möglichkeit den Gesellschaftsvertrag zu kündigen bzw. aus der Gesellschaft auszutreten, obwohl keine Austrittsklausel vereinbart ist.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüssen und schönen Tag
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.01.2011 14:06:42
Sie haben richtig verstanden. Ausnahmsweise kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen, wenn Ihnen strafbare Handlungen ( Steuerdelikte, Untreue etc. )nachgewiesen werden können. Anderenfalls ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Der Gesellschafter einer GmbH oder auch einer UG kann nur kündigen, wenn der Gesellschaftsvertrag es ausdrücklich vorsieht. Üblicherweise sieht ein Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit mit mehrmonatigen Kündigungsfristen vor. Sehen Sie daher nochmals die Regelungen des Gesellschaftsvertrages durch. Schweigt der Gesellschaftsvertrag zur Frage der Kündigung, kommt nur ein Austritt aus wichtigem Grund in Betracht.
Ein Austritt aus wichtigem Grund ist ohne eine gesellschaftsvertragliche Regelung möglich. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar ist. Ob diese recht unbestimmte Voraussetzung vorliegt, muss im Streitfall ein Gericht entscheiden.
Sie haben richtig verstanden. Ausnahmsweise kann eine persönliche Haftung in Betracht kommen, wenn Ihnen strafbare Handlungen ( Steuerdelikte, Untreue etc. )nachgewiesen werden können. Anderenfalls ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Der Gesellschafter einer GmbH oder auch einer UG kann nur kündigen, wenn der Gesellschaftsvertrag es ausdrücklich vorsieht. Üblicherweise sieht ein Gesellschaftsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit mit mehrmonatigen Kündigungsfristen vor. Sehen Sie daher nochmals die Regelungen des Gesellschaftsvertrages durch. Schweigt der Gesellschaftsvertrag zur Frage der Kündigung, kommt nur ein Austritt aus wichtigem Grund in Betracht.
Ein Austritt aus wichtigem Grund ist ohne eine gesellschaftsvertragliche Regelung möglich. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar ist. Ob diese recht unbestimmte Voraussetzung vorliegt, muss im Streitfall ein Gericht entscheiden.
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