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Guten Tag,
im Juli 2003 wurde von A, B und C eine GbR gegründet.
Dabei handelt es sich um einen Lebensmittelhandel mit angeschlossenem Imbiß. Ich habe von Anfang an in dem Geschäft unentgeltlich gearbeitet, schon mit der Vereinbarung als Gesellschafter später beizutreten und mit den geleisteten Arbeitsstunden mir Anteile zu erwerben.
C tritt einvernehmlich im April 2004 aus der GbR aus.
Ich trat als Gesellschafter (schriftlicher Vertrag) im Februar 2005 in die weiterbestehende GbR mit A und B ein.
Aus persönlichen Diskrepanzen über Art und Form der Geschäftsführung möchte ich aus der GbR austreten (Unregelmäßigkeiten, persönliche Entnahmen, nicht Einhaltung der Leistungen etc.)
Ich rechne trotzdem mit einem einvernehmlichen Austritt. A und B möchte die GbR weiterführen.
1.) Meine erste Frage ist nun folgende:
Ich will gegenüber der GbR keine finanziellen Ansprüche geltend machen aber eben auch keine Haftung übernehmen.
Kann ich die gesetzliche Haftungszeit (HGB § 160 Haftungszeit nach Ausscheiden eines Gesellschafters ) von fünf Jahren ausschließen und mir schriftlich in einem Austrittsschreiben rechtsgültig von den Gesellschaftern bestätigen lassen?
Beim Austritt von C wurde folgendes formuliert, ist dies rechtskräftig und bin ich dann aus allen Haftungsansprüchen nach §160, 159 128 HGB draußen, wenn z.b. das Geschäft in zwei Jahren schließen sollte und Restschulden, Mietschulden bestehen? ...oder auch Schulden, die schon zum jetzigen Zeitpunkt bestehen gegenüber dem Finanzamt etc.?
„Im Rahmen der Gesellschafterversammlung wurde dem Wunsch von C entsprochen, aus der GbR auszutreten. Damit gehen alle mit dem ursprünglichen Gesellschaftervertrag der GbR verbundenen Haftungsansprüche auf die verbleibende Gesellschafter über.“
2.) Mein zweite Frage zum Beginn meiner Mitgliedschaft in der GbR:
Ich habe seit Eröffnung des Geschäfts dort gearbeitet. Den Gesellschaftervertrag habe ich erst im Februar 2005 unterschrieben (s.o.). Die Anmeldung des Eintritts beim Gewerbeamt erfolgte bisher noch nicht (Schlampigkeit meiner- und unsererseits).
Welches Datum gilt dann eigentlich z.b. gegenüber dem Finanzamt?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.4.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.04.2006 15:42:36 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
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