Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340432
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 24.04.2006 13:47:00

Austritt aus GbR - Haftungsansprüche HGB §160

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 13779
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 108 weitere Antworten zum Thema GbR.
Guten Tag,

im Juli 2003 wurde von A, B und C eine GbR gegründet.
Dabei handelt es sich um einen Lebensmittelhandel mit angeschlossenem Imbiß. Ich habe von Anfang an in dem Geschäft unentgeltlich gearbeitet, schon mit der Vereinbarung als Gesellschafter später beizutreten und mit den geleisteten Arbeitsstunden mir Anteile zu erwerben.
C tritt einvernehmlich im April 2004 aus der GbR aus.
Ich trat als Gesellschafter (schriftlicher Vertrag) im Februar 2005 in die weiterbestehende GbR mit A und B ein.

Aus persönlichen Diskrepanzen über Art und Form der Geschäftsführung möchte ich aus der GbR austreten (Unregelmäßigkeiten, persönliche Entnahmen, nicht Einhaltung der Leistungen etc.)
Ich rechne trotzdem mit einem einvernehmlichen Austritt. A und B möchte die GbR weiterführen.

1.) Meine erste Frage ist nun folgende:
Ich will gegenüber der GbR keine finanziellen Ansprüche geltend machen aber eben auch keine Haftung übernehmen.
Kann ich die gesetzliche Haftungszeit (HGB § 160 Haftungszeit nach Ausscheiden eines Gesellschafters ) von fünf Jahren ausschließen und mir schriftlich in einem Austrittsschreiben rechtsgültig von den Gesellschaftern bestätigen lassen?

Beim Austritt von C wurde folgendes formuliert, ist dies rechtskräftig und bin ich dann aus allen Haftungsansprüchen nach §160, 159 128 HGB draußen, wenn z.b. das Geschäft in zwei Jahren schließen sollte und Restschulden, Mietschulden bestehen? ...oder auch Schulden, die schon zum jetzigen Zeitpunkt bestehen gegenüber dem Finanzamt etc.?

„Im Rahmen der Gesellschafterversammlung wurde dem Wunsch von C entsprochen, aus der GbR auszutreten. Damit gehen alle mit dem ursprünglichen Gesellschaftervertrag der GbR verbundenen Haftungsansprüche auf die verbleibende Gesellschafter über.“


2.) Mein zweite Frage zum Beginn meiner Mitgliedschaft in der GbR:
Ich habe seit Eröffnung des Geschäfts dort gearbeitet. Den Gesellschaftervertrag habe ich erst im Februar 2005 unterschrieben (s.o.). Die Anmeldung des Eintritts beim Gewerbeamt erfolgte bisher noch nicht (Schlampigkeit meiner- und unsererseits).
Welches Datum gilt dann eigentlich z.b. gegenüber dem Finanzamt?


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 24.4.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.04.2006 15:42:36
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Koopstraße 20, 20144 Hamburg, Tel: 040/480678-0, Fax: 040/480678-48
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Markenrecht
Bewertungen: 140
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte/r Fragesteller/in, vielen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung............

Sie sehen nur 150 Zeichen der Antwort.
Länge der vollen Antwort: 4060 Zeichen
.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Bartels direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Gesellschaftsrecht letzten Monat:

13
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340432
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97831
beantwortete Fragen
20
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Austritt   GbR   Haftungsansprüche   HGB   §160