Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.12.2010 07:15:56

Austritt UG-Gesellschafter

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1570
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 16 weitere Antworten zum Thema Austritt.
Wir haben eine UG mit jeweils 50% Anteil, einen GF, der das Geld der UG verbraucht und möchten nun aus der UG ausscheiden. Der GF verzögert die Sache. Wir haben Bedenken, dass das Geld weiter unnütz verbraucht wird. Die Gelder stammen aus Umsätzen, die der GF nicht vermittelt hat.
Gibt es eine Möglichkeit, unser Ausscheiden zu erzwingen und / oder den Geldverbrauch zu unterbinden?


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Angagen wie folgt beantworten:

Dabei gehe ich von folgender Grundsituation aus:
Die UG hat zwei Gesellschafter mit jeweils 50% Geschäftsanteilen sowie einen sog. Fremdgeschäftsführer ( ein GF, der nicht Gesellschafter ist ). Insgesamt handelt es sich also um ein Drei-Personen-Verhältnis.

Sollte diese Annahme unzutreffend sein, so nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.

Davon ausgehend, bedarf es zur Abberufung des GF lediglich eines Gesellschafterbeschlusses. Die Bestellung des GF ist nach § 38 GmbhG zu jederzeit widerruflich. Sie berufen also mit dem 2. Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung ein und beschliessen, den GF mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Sodann kann/ darf dieser keine Vermögensverfügungen zulasten der UG mehr vornehmen ( dies darf der GF nach Belieben allerdings ohnehin nicht. In der Regel bekommt dieser ein bestimmtes Geschäftsführergehalt.)

Sie muessten dann allerdings einen neuen GF -zunächst aus dem Kreis der Gesellschafter- bestellen, damit die UG einen Vertreter hat.

Wenn Sie die Geschäfte in der Form der UG überhaupt nicht mehr weiterbetreiben möchten, steht es den Gesellschaftern frei, die Auflösung zu beschliessen. Dieses Recht folgt aus § 60 I, Nr.2 GmbhG. Der Beschluß bedarf einer 3/4 Mehrheit.

Diese Beschluesse werden notariell beglaubigt und sodann dem Handelsregister eingereicht.

Ich hoffe, Ihre Frage damit zunächst im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben. Sofern noch weiterer Beratungsbedarf besteht, wenden Sie sich gern an mich.




Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Gesellschaftsrecht letzten Monat:

13
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Austritt   UG-Gesellschafter