Frage geschrieben am 04.07.2009 10:45:09
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Austritt GbR/ Abmeldung Gewerbe
Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5007Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
im Februar 2007 gründete ich mit einem Partner eine GbR und wir meldeten diese beim Gewerbeamt der Stadt an. Im Mai des selben Jahres wurde ein weiterer Gesellschafter aufgenommen.
Im Mai 2008 gab es eine Gesellschafterentscheidung die GbR in eine GmbH umzuwandeln. Da ich mit der weiteren Ausrichtung des Unternehmens nicht einverstanden war beschloß ich den Austritt aus der GbR, ich empfand die Umwandlung und Neuausrichtung der GbR dann als einen guten Zeitpunkt auszuscheiden.
Zumindest mündlich kamen wir, d.h.alle Gesellschafter, über meinen Ausstieg überein. Versuche dies auch schriftlich festzuhalten scheiterten seitens der beiden anderen Gesellschaftern.
Ich wurde bei mehrmaligen Nachfragen, zu wann denn die Umwandlung vollzogen wird, immer wieder "vertröstet" erst hieß es 01.06.08; dann 01.10.09 aber dann doch definitiv zum 01.01.09.
Im Januar versuchte ich dann beim Ordungsamt mein Gewerbe zum 31.12.08 abzumelden. Der dortige Sachbearbeiter sagte mir das ich dies nicht so einfach tun kann. Ebenfalls fragte er was denn mit dem Unternehmen sei, ich erklärte ihm den Sachverhalt, dass die anderen Gesellschafter anscheinend nicht in der Lage wären endlich die Umwandlung durchzuführen. Er meinte bis dahin kann ich mein Gewerbe nicht abmelden. Stimmt dies?
Mittlerweile weiß ich das die Herren Anfang Juni beim Anwalt waren und die GbR in eine UG umwandeln wollten. Die dementsprechenden Anträge etc wären angeblich unterschrieben, man wartet jetzt nur noch auf die Bestätigung des Handelsregister.
Auf Nachfragen erhalte ich keine Antwort ob denn die Umwandlung mittlerweile vollzogen ist. Normalerweise dauert eine UG Gründung nicht so lange, und die Antwort vom Handelsregister ist auch relativ schnell da.
Was kann ich tun, gibt es eine Möglichkeit endlich das Gewerbe abzumelden. Wie kann ich die Herren "überzeugen" endlich mal zu reagieren o.ä.. Ich stelle mir ein Schreiben vor:...."falls bis dann und dann....übergebe ich den Sachverhalt meinen Anwalt etc"
Kann man die anderen für meinen Zeitaufwand; meine Nerven und Ärger irgendwie belangen? Mittlerweile habe ich keine Kraft mehr hierzu. Es reicht !!!
Mfg
B.K.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 4.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 04.07.2009 11:40:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Johannes Hilmes
Friedrich-Ebert-Strasse 4, 34117 Kassel, Tel: 0561-47396600, Fax: 0561-47396609
englisches Gesellschaftsrecht, GmbH-Recht, Zivilrecht, Existenzgründungsberatung, Insolvenzrecht
Bewertungen: 9
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gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung des Einsatzes und der von Ihnen erteilten Informationen. Bitte beachten Sie, dass dies eine umfassende Beurteilung der Angelegenheit nach Sichtung aller Unterlagen durch einen Rechtsanwalt niemals ersetzen kann.
Die GbR (BGB-Gesellschaft) ist, insbesondere für solche Fälle, die mit den meisten Nachteilen behaftete Gesellschaftsform. Sie lässt sich zwar einfach gründen (im Prinzip konkludent mit einer Gewerbeanmeldung). Viele Unternehmen haben untereinander nicht einmal einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, so dass für alle Fälle die Regelungen des BGB heranzuziehen sind.
Die Frage, ob nun eine "Umwandlung" (eine Umwandlung einer GbR in eine GmbH oder U.G. ist formal nicht möglich, man spricht aber davon, wenn man die ehemaligen Geschäfte der GbR mit der neuen Gesellschaft, quasi in Rechtsnachfolge, fortsetzt) vorgenommen wurde, dürfte für Sie unerheblich sein, da Sie mit dieser neuen Gesellschaft in der Tat nichts zu tun haben und daher auch keine Nachteile zu befürchten haben.
Wichtig für Sie ist, dass Sie diese GbR kündigen gegenüber ( § 723 BGB ) den übrigen Gesellschaftern. Hierbei sollten Sie auf die Schiftform und die ordentliche Zustellung (Einschreiben mit Rückschein) achten.Dies wäre für Sie auch wichtig im Zusammenhang mit möglichen steuerrechtlichen oder gewerberechtlichen Folgen.
Im Prinzip haben sie die BGB-Gesellschaft schon aufgelöst durch Ihre mündliche Vereinbarung, jedoch werden Sie in der Praxis Probleme haben, dies nachzuweisen. Wichtig wäre auch noch, dass Sie Ihren "ehemaligen" Mitgesellschaftern sämtliche Vollmachten, die Sie möglicherweise - auch mündlich - einmal erteilt haben, widerrufen.
Nach Ihrer Kündigung geht die Gesellschaft in eine sogenannte "Auseinandersetzungsgesellschaft" über. D.h. Vermögen muss verteilt werden, bzw. Verpflichtungen ausgeglichen etc. In der Praxis findet diese Auseinandersetzungen jedoch oft gar nicht mehr statt, weil sie bei fehlender Mitwirkung einzelner Beteiligter äußerst schwierig ist. Soweit keine Verbindlichkeiten bestehen oder Vermögenswerte, bzw. Ausgleichsansprüche, an denen Sie Anspruch erheben, dürfte dies jedoch unerheblich sein. Wenn ich es richtig aufgenommen haben, wollen Sie ja nur noch "raus"?!
Die Frage, ob Sie das Gewerbe der GbR abmelden können oder nicht kann man im Prinzip ganz einfach beantworten. Für die GbR können Sie das Gewerbe nur zusammen abmelden, da eine GbR von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten werden muss, daher können Willenserklärungen nur gemeinsam abgegeben werden. Sie können dem Gewerbeamt jedoch anzeigen, dass Sie nicht mehr Gesellschafter dieser GbR sind. Diese Anzeige sollten Sie auch gegenüber dem Finanzamt erteilen. Damit sind Sie auch Ihrer Anzeigepflicht nachgekommen. Eine ultimative Aufforderung an Ihre Gesellschafter, dieser Pflicht nachzukommen kann zwar auch zur Problemlösung führen. Mit einer Gewerbeabmeldung ist jedoch die GbR nicht beendet, sondern nur die Beendigung gewerblicher Tätigkeiten beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt! Daher kommen Sie an der Kündigung bzw. einem Auflösugsvertrag, nicht umhin.
Für Ihre kostenlose Rückfrage stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte teilen Sie mir auch mit, ob es ein Gesellschaftsvertrag gibt oder nicht. Bei neuen Geschäftsaktivitäten sollten Sie sich gleich für eine andere Rechtsform entscheiden, nicht nur aus Gründen der möglichen Auseinandersetzung!
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 04.07.2009 12:04:32
Sehr geehrter Herr RA Hilmes,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es stellen mich jedoch noch Fragen:
Ist es denn jetzt noch möglich eine schriftliche Kündigung zu erstellen mit dem Austrittsdatum 01.06.2008 ?
Wenn diese mündliche Kündigung ausgesprochen wurde, kann ich dem entsprechend halt auch ein Jahr später das dem Fianzamt und dem Gewerbeamt mitteilen? Ich denke das vielleicht seitens der Behörden ein Schriftstück ggf gefordert wird?
In der neuen Gesellschaftsform kommt ein neuer Gesellschafter hinzu, der all meine Anteile übernommen hat. Jetzt weiß ich leider nicht, da ich hier keine Auskunft erhalte, wie man vorgegangen ist. Hat "mein Nachfolger" noch in der Struktur GbR meinen Anteil übernommen, und man will dann die GbR auflösen. Das sind Sachen, die ich leider nicht weiß.
Ja es gibt einen Vertrag, wo jeder 6 Wochen zum Quartalsende kündigen kann, sowie das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
Sehr geehrter Herr RA Hilmes,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es stellen mich jedoch noch Fragen:
Ist es denn jetzt noch möglich eine schriftliche Kündigung zu erstellen mit dem Austrittsdatum 01.06.2008 ?
Wenn diese mündliche Kündigung ausgesprochen wurde, kann ich dem entsprechend halt auch ein Jahr später das dem Fianzamt und dem Gewerbeamt mitteilen? Ich denke das vielleicht seitens der Behörden ein Schriftstück ggf gefordert wird?
In der neuen Gesellschaftsform kommt ein neuer Gesellschafter hinzu, der all meine Anteile übernommen hat. Jetzt weiß ich leider nicht, da ich hier keine Auskunft erhalte, wie man vorgegangen ist. Hat "mein Nachfolger" noch in der Struktur GbR meinen Anteil übernommen, und man will dann die GbR auflösen. Das sind Sachen, die ich leider nicht weiß.
Ja es gibt einen Vertrag, wo jeder 6 Wochen zum Quartalsende kündigen kann, sowie das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 04.07.2009 13:36:47
Gerne gehe ich auf Ihre Rückfragen ein:
Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Da Sie aufgrund Ihres Vertrages nur zum Quartalsende kündigen können, bliebe nur noch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Wenn die Geschäfte nun in der UG betrieben werden, scheint diese Möglichkeit gegeben. Die Möglichkeit, auf die mündliche Vereinbarung hinzuweisen, ist zwar gegeben, aber was wollen Sie machen, wenn die übrigen später an taktischen Erinnerungslücken leiden?!
In der Struktur der GbR hat zumindest formell keiner Ihren Anteil übernommen. Dies ginge ja ohne Ihrer Zustimmung überhaupt nicht. Was in der neuen UG vereinbart wurde, ist für Sie völlig unerheblich und strahlt nicht in die Rechtsverhältnisse der GbR ein. Davon sollten Sie sich insoweit nicht irritieren lassen.
Es scheint jedoch in der Tat angebracht zu sein, dass Sie sich mit den Herrschaften, auch dem neuen "Gesellschafter", einmal versuchen, zusammen zu setzen. So könnten Sie durchaus protokollieren, dass dieser mit Wirkung zum 01.06.2008 für Sie in die Gesellschaft eingetreten ist und Sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafter der GbR sind. Dies wäre für Sie die sicherste und sauberste Lösung!
Gerne gehe ich auf Ihre Rückfragen ein:
Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich. Da Sie aufgrund Ihres Vertrages nur zum Quartalsende kündigen können, bliebe nur noch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Wenn die Geschäfte nun in der UG betrieben werden, scheint diese Möglichkeit gegeben. Die Möglichkeit, auf die mündliche Vereinbarung hinzuweisen, ist zwar gegeben, aber was wollen Sie machen, wenn die übrigen später an taktischen Erinnerungslücken leiden?!
In der Struktur der GbR hat zumindest formell keiner Ihren Anteil übernommen. Dies ginge ja ohne Ihrer Zustimmung überhaupt nicht. Was in der neuen UG vereinbart wurde, ist für Sie völlig unerheblich und strahlt nicht in die Rechtsverhältnisse der GbR ein. Davon sollten Sie sich insoweit nicht irritieren lassen.
Es scheint jedoch in der Tat angebracht zu sein, dass Sie sich mit den Herrschaften, auch dem neuen "Gesellschafter", einmal versuchen, zusammen zu setzen. So könnten Sie durchaus protokollieren, dass dieser mit Wirkung zum 01.06.2008 für Sie in die Gesellschaft eingetreten ist und Sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafter der GbR sind. Dies wäre für Sie die sicherste und sauberste Lösung!
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