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Frage geschrieben am 27.09.2005 17:11:00

Austausch v. Wasserleitungen u. Kosten

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7021
Hallo,
meine Familie hat vor einigen Jahren ein sanierungsbedürftiges Haus erworben.
Zum Zeitpunkt des Erwerbs war es von allen Medien (Wasser, Elektro, Telefon) getrennt.
Die Anbindung zum Haus erfolgt von einem Schacht aus, der sich ca. 30 mtr. vom Haus weg befindet, u. als Hausanschlussschacht gilt. Die Leitung zum Haus existiert nicht mehr, u. muß neu erstellt werden.
Im Schacht befand sich eine Wasseruhr zum Zeitpunkt des Erwerbs aber nicht mehr, das Wasser war u. ist abgestellt.
Der Versorgungsverband hat nun die Hauptwasserleitungen auf der Straße erneuert, auch eine Halterung für eine Wasseruhr existiert nun wieder. Der Verband will von uns Beiträge die er mit einem Kostenersatzbescheid einfordert. Aus unserer Sicht ist es nur ein Austausch der Leitungen u. der Halterungen der Wasseruhr, am Zustand hat sich nichts geändert, außer das die Leitungen nicht mehr aus Blei oder anderem Material sind, sondern aus Plastik. Meiner Meinung nach werden über die Wassergebühren auch die Kosten für Instandhaltung ggf. Austausch der Leitungen mit erhoben. Wir werden erst in 2 od. 3 Jahren das Haus sanieren können, Wasser brauchen wir derzeit nicht.
Meine Frage:
1. Müssen wir die geforderten Beiträge zahlen?
2. Können wir die Zahlung verhindern u. wie sollen wir uns verhalten um es ggf. zu verhindern?
3. Wenn wir einmal Wasseranschluss brauchen sollten, müssen wir dann diese Kosten zahlen?

Die Antwort soll für alle Nutzer uneingeschränkt kostenlos sichtbar sein u. bleiben.

Vielen Dank!

Anlage:
der angesprochene Kostenersatzbescheid
A.: Festsetzung des Kostenersatzes
Auf Grund von § 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i.V. mit § 14 der Wasserversorgungssatzung vom 10.09.1997, wird für die vorgenannte Leistung der Kostenersatz festgesetzt. Kostenersatzpflichtig ist die in der Anschrift genannte Person.
B.: Leistungsaufstellung
für die Auswechslung der Hausanschlussleitung in………

D.: Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Versorgungsverband Schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet somit nicht von der Zahlung.
E.: Hinweis: Bitte zahlen Sie in bar, durch Überweisung oder durch Übersendung eines Verrechnungsschecks. Vergessen Sie nicht beider Bezahlung oder bei Rücksprachen die Kundennummer anzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins v.H. des rückständigen Betrages verwirkt. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür außerdem Kosten. Als Tag der Zahlung gelten bei Überweisung von Zahlungsmitteln der Tag des Einganges beim Versorgungsverband. In besonderen Härtefällen kann der Versorgungsverband auf Antrag Stundung gegebenenfalls mit Ratenzahlung einräumen. Dieser Kostenersatzbescheid ist, gemäß dem seit dem 01. August 2004 geltenden SchwarzArbG, zwei Jahre aufzubewahren.



Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.9.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.09.2005 18:13:37
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Ihre Frage beantworte ich aufgrund des dargestellten Sachverhaltes wie folgt:

1. Aufgrund des Sachverhaltes gehe ich davon aus, dass Sie für das Auswechslung der Hausanschlussleitung die Kosten zu tragen haben. Dies richtet sich nach den Regelungen in der Wasserversorgungssatzung. Darin ist überlicherweise geregelt, dass der Aufwand für die in der Wasserversorgungssatzung aufgeführten Maßnahmen in tatsächlicher Höhe zu ersetzen sind. Dabei ist u.a. auch die Erneuerung von Hausanschlüssen üblicherweise vorgesehen. Weiterhin ist maßgebend die Eigentümerstellung für das betreffende Grundstück und nicht die konkrete Situation der (Nicht)nutzung des Wasseranschlusses.
Für welche Leistungen die Gemeinde die Kosten auf den Eigentümer abwälzen kann, müsste ebenfalls in der Satzung geregelt sein. Insoweit kann es sein, dass Sie für die Leitungen bis hinter die Wasseruhr, von Ihrem Haus aus gesehen, ersatzpflichtig sind.

2. Sicherlich gibt es eine Ausnahmeregelung in der Satzung, wenn z.B. die Erhebung der Abgaben im Einzelfall eine besondere Härte darstellt. Dann kann der Versrogungsverband auf Antrag hin die Abgaben stunden, Ratenzahlungen einräumen, ermäßigen oder erlassen.
Damit der Bescheid des Versorgungsverbandes nicht rechtskräftig wird, müssen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist (ein Monat nach Bekanntgabe) dagegen schriftlich per Einschreiben/Rückschein Widerspruch einlegen. Sie können in dem Widerspruch Ihr Anliegen bereits darstellen, jedoch ist eine rechtliche Begründung noch nicht erforderlich.

3. Wenn Sie einen Wasseranschluß benötigen müssen Sie die Kosten hierfür tragen. Inwieweit Sie ein Unternehmen hierzu selbst beauftragen können oder der Verband sich die Aufsicht vorbehält ist ebenfalls in der Satzung geregelt.

Gem. § 57 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) können Gemeinden Satzung zur Wasserversorgung beschließen. Demnach liegt eine Ermächtigungsgrundlage für eine solche Satzung vor. Ob die Satzung auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht kann ich aufgrund des dargestellten Sachverhaltes nicht beurteilen.

Im Ergebnis sehe ich wenig Möglichkeiten gegen den Bescheid vorzugehen, außer einen Härteantrag zu stellen. Soweit Sie aber Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausloten möchten, empfehle ich mit dem Bescheid und ggfs. der einschlägigen Satzung einen Kollegen vor Ort aufzusuchen. Wichtig ist hierbei, dass innerhalb der Monatsfrist dann Widerspruch eingelegt wird.

Ich bedaure Ihnen keine besseren Nachrichten geben zu können, hoffe aber Ihre Frage vollumfänglich beantwortet zu haben. Ich Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen
RA Schröter

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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