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Wegen mehrerer Bandscheibenvorfälle und auch Operationen deswegen, bin ich am 6. 10. 2010 ausgesteuert worden. Die AOK teilte das am 30. 6. 2010 mit.
In 2011 wurde Arbeitslosengeld vom 13. 4. 2011 bis 18. 7. 2011 gewährt.Anspruchsentstehung 2010.
Nahtlosigkeitsfall 1 (kein Nahtlosigkeitsfall).
Beendigungsgrund: Ende der Leistungsfortzahlung.
In 2011 trat eine neue Krankheit auf (Krebserkrankung mit Chemotherapie). Die Krankenkasse verweist auf das Ende von 78 Wochen, d. h. sie zahlt kein Krankengeld, eine Krankenversicherung besteht nicht mehr
Antwort geschrieben am 22.08.2011 12:02:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Am Kabutzenhof 22, 18055 Rostock, Tel: 0381 25296970, Fax: 0381 25296971
Familienrecht, Medizinrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 194
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Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Ihre Angaben sind ein wenig gering. Ich versuche Ihnen gleichwohl eine Einschätzung Ihres Falles zu geben. Sollten für Sie wichtige Aspekte nicht behandelt sein, so stellen Sie mir bitte im Rahmen der Nachfragefunktion die Nachfragen.
Im Oktober 2010 wurden Sie wegen dem Ablauf der 78 Wochen an Krankengeldbezug von Ihrer Krankenversicherung ausgesteuert.
In 2011 erhielten Sie für mehr als 2 Monate Arbeitslosengeld – das Arbeitsamt verlängerte den Bezug nicht, weil Ihr Anspruch erschöpft war.
2011 sind Sie sodann an einer neuen Krankheit erkrankt.
Diese hat mit der ersten Krankheit nichts zu tun.
Ihre Krankenversicherung beendete das Versicherungsverhältnis zum 6. 10. 2010.
Voraussetzung für diese Aussteuerung ist eine 78 wöchige Arbeitsunfähigkeit (innerhalb von 3 Jahren) wegen ein und derselben Erkrankung.
Sie müssten prüfen, ob diese Voraussetzungen tatsächlich bei Ihnen gegeben waren.
Wenn ja, dann waren Sie bei Eintritt der neuen Erkrankung in 2011 tatsächlich nicht mehr krankenversichert.
Sodann müssen Sie sich umgehend um eine neue Krankenversicherung bemühen.
Hier kommt eine freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Betracht, wie auch ein Standarttarif in einer privaten Krankenversicherung. Eventuell greift eine Familienversicherung (Mitversicherung bei Ihrem Ehepartner?)
Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach Ihren Angaben nicht mehr.
Eventuell steht Ihnen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 SGB VI.
Dieser lautet: Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte dabei, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Auf den ersten Blick hat die Krankenversicherung in Ihrem Fall rechtmäßig die Aussteuerung erklärt.
Wenn Sie noch weitere Informationen haben, die die Rechtslage ändern könnten, so teilen Sie mir das bitte mit und ich prüfe erneut.
Ansonsten hoffe ich, Ihnen mit meinen Ausführungen bereits weiter geholfen zu haben.
___
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Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-
Am Kabutzenhof 22
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