aufgrund familiärer Schicksalsschläge bin ich seit Februar 2009 immer wieder wegen Depressionen krank geschrieben gewesen. Deswegen habe ich von der Rentenversicherung eine medizinische Reha beginnend Mitte Januar genehmigt bekommen.
Seit Oktober 2011 war ich wegen Rückenschmerzen krank geschrieben. Zu diesen Rückenschmerzen kamen Mitte November Depressionen dazu. Damit teilten beide Krankheiten " das gleiche Schicksal"
Es wurden Rückenbeschwerden und Depressionen in der Blockfrist zusammengerechnet. Diese Herangehensweise geht mit der Rechtsprechung einher. Damit bin ich rückwirkend ausgesteuert.
Nach dem Ende der Krankengeldzahlung habe ich verbleibenen Urlaubsanspruch genommen, der nächste Woche ausläuft.
Jetzt habe ich die Möglichkeit ALG1 auf Grundlage §Minderung der Leistungsfähigkeit">125 SGB III zu beantragen.
Ich fühle mich jedoch wieder fit und würde gerne wieder arbeiten.
Meine Fragen:
Habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung/Krankengeld wenn ich mir irgendwann vielleicht ein Bein brechen würde, oder habe ich keinen Anspruch mehr?
Wenn ich bis zum Antritt der Reha arbeite, greift dann die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers?
Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus
Antwort geschrieben am 18.12.2011 17:16:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
Paulistraße 10, 31061 Alfeld, Tel: 05181/5013, Fax: 05181/24163
Vertragsrecht, allgemein, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 585
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn Sie nicht mehr aufgrund der derselben Krankheit arbeitsunfähig werden, dann beginnt eine neue Blockfrist von 3 Jahren zu laufen. Wenn Sie wieder in Ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis arbeiten, hätten Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil ja bei einem Beinbruch nicht mehr dieselbe Erkrankung vorliegt. Sollten Sie ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, gilt eine Wartezeit von 4 Wochen, bevor Sie einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
Wenn Sie nur bis zum Beginn der Reha arbeiten und dann wieder aufgrund der bisherigen Erkrankung arbeitsunfähig sind, dann hätten Sie keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil Sie nach § 3 I Nr. 1 EntgFG eine Frist von 6 Monaten nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sein dürfen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.12.2011 17:50:22
Ich will nicht nur bis zur Kur arbeiten.Ich möchte dauerhaft wieder arbeiten. Mein Arbeitgeber hilft mir dabei. Ich hege große Hoffnung für die Reha.
Ich muss mir jedoch im Vorfeld Gedanken machen, wie ich bei einem Kuraufenthalt meinen Lebensunterhalt Miete etc. bestreiten kann. Deshalb frage ich noch einmal nach.
Kann mir mein Arbeitgeber in ungekündigter Stellung Lohnfortzahlung zur Reha gewähren?
Medizinische Reha- Antrag ist genehmigt, eine entsprechende Bescheinigung für den Arbeitgeber nach §9 Abs. 2 Buchstabe a) EFZG vom Rentenversicherungsträger liegt vor
Ich will nicht nur bis zur Kur arbeiten.Ich möchte dauerhaft wieder arbeiten. Mein Arbeitgeber hilft mir dabei. Ich hege große Hoffnung für die Reha.
Ich muss mir jedoch im Vorfeld Gedanken machen, wie ich bei einem Kuraufenthalt meinen Lebensunterhalt Miete etc. bestreiten kann. Deshalb frage ich noch einmal nach.
Kann mir mein Arbeitgeber in ungekündigter Stellung Lohnfortzahlung zur Reha gewähren?
Medizinische Reha- Antrag ist genehmigt, eine entsprechende Bescheinigung für den Arbeitgeber nach §9 Abs. 2 Buchstabe a) EFZG vom Rentenversicherungsträger liegt vor
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.12.2011 18:07:14
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für Ihre Nachfrage.
In der Reha bestünde ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Wenn dies bei Ihnen aufgrund der Erkrankung seit 2009 der Fall wäre, dann hätten Sie einen Anspruch auch während der Reha. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie zuvor wieder arbeitsfähig sind, was ja der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsecht und Familienrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke für Ihre Nachfrage.
In der Reha bestünde ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist. Wenn dies bei Ihnen aufgrund der Erkrankung seit 2009 der Fall wäre, dann hätten Sie einen Anspruch auch während der Reha. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie zuvor wieder arbeitsfähig sind, was ja der Fall ist.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsecht und Familienrecht
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