Und da ich ja selber gekündigt habe,kann ich darauf bestehen,dass als Schlussatz nur steht........hiermit endet das Arbeitsverhältnis zum....ohne dass darauf Bezug genommen wird,dass die Kündigung von mir ausgeht?
Für die Beantwortung meiner Frage wäre ich sehr dankbar.
Antwort geschrieben am 27.03.2011 20:20:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Nach § 630 Satz 4 BGB i. V. mit § 109 GewO hat ein Arbeitnehmer "bei Beendigung" eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Dieser Anspruch entsteht aber nicht erst - wie man aufgrund des Wortlauts meinen könnte - mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Vielmehr ist anerkannt, daß der Arbeitnehmer das (End-)Zeugnis schon bei Zugang der Kündigung verlangen kann (siehe z. B. LAG Hamm, Urt. v. 13.02.2007 - 19 Sa 1589/06).
Sie sollten den Arbeitgeber deshalb nochmals (nachweisbar!) zur Erteilung eines Zeugnisses auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Geben Sie dabei unbedingt an, ob Ihnen ein "einfaches" Arbeitszeugnis genügt, oder ob der Arbeitgeber Ihnen ein "qualifiziertes" Zeugnis (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) erteilen soll.
II. Das Arbeitszeugnis darf im Regelfall keine Angaben dazu enthalten, warum, wie und auf wessen Initiative das Arbeitsverhältnis beendet wurde.
Die Bemerkung, daß Sie selbst das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, dürfte deshalb allenfalls auf Ihren Wunsch in das Zeugnis aufgenommen werden.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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