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Frage geschrieben am 09.03.2010 14:13:41

Ausstehende feste Entnahmen einer GbR nach deren Auflösung

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1866
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Minderheitsbeteiligter einer GbR . Die GbR hat Anfang 2005 den Betrieb eingestellt. Seit dem ist in der GbR nichts weiteres passiert.

Innerhalb der GbR war gereglt, dass ich monatliche feste Entnahmen erhalte und nicht am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt bin. DIes resultierte daraus, dass ich vorher Angestellter der GbR war und nun als "Gesellschafter" quasi den ehemaligen Bruttlohn als feste Entnahme erhalten sollte. Steuerlich hatte ich immer nur die erhaltenen Entnahmen zu versteuern, mein Haupt-Mitgesellschafter erhielt das ganze Jahresergebnis der GbR.
Ich habe nun seit Mitte 2002 bis 2005 keine Entnahmen mehr erhalten. Der Mitgesellschafter verweigert eine Auseinandersetzung, die ich selbst nicht erstellen lassen kann, da mir keine Belege vorliegen.
Die Gesellschaft hat noch ein Vermögen von ca. 80.000 €, Schulden sind keine vorhanden.

Nun meine Fragen:
Kann ich die mir zustehenden Entnahmen separat gegen die GbR oder gegen den Mitgesellschafter einklagen oder muß ich warten, bis die Auseinadersetzung erfolgt ?

Verjähren meine Ansprüche oder sind diese schon verjährt ?

Muß überhaupt eine Auseinandersetzung efolgen, da ich ja am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt bin ?


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Kann ich die mir zustehenden Entnahmen separat gegen die GbR oder gegen den Mitgesellschafter einklagen oder muß ich warten, bis die Auseinandersetzung erfolgt

Es handelt sich hier um einen Gehaltsanspruch gegen die GbR aufgrund einer vertraglichen Abrede, so dass dieser Anspruch grundsätzlich separat geltend gemacht werden kann. Im Rahmen einer gerichtlichen Geltendmachung wäre hierbei Klage gegen die GbR und/oder die Gesellschafter zu erheben, wobei sich hier eine Klage gegen die Mitgesellschafter anbieten würde. Eine Klage nur gegen die Gesellschafter bietet sich dann an, wenn diese keine persönlichen Einwendungen gegen die Forderung anbringen können. Eine Klage auch gegen die Gesellschaft ist entbehrlich, da mit einem gegen alle Gesellschafter erstrittenen Titel auch in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden kann (§ 736 ZPO)

2. Verjähren meine Ansprüche oder sind diese schon verjährt ?

Gemäß § 199 Abs. Nr. 1 BGB beginnt die Verjährung in dem Jahr zu laufen in dem die Ansprüche entstanden sind. Sind die Gehaltsansprüche in den Jahren 2002 bis 2005 entstanden, begann die Verjährung bereits zu laufen, so dass auch unter Berücksichtigung von Übergangsregelung eine Verjährung der Ansprüche spätestens zum 31.12.2008 eingetreten ist. Etwas anderes gilt nur dann wenn anderweitige Vereinbarungen (Verjährungsverzicht) oder verjährungshemmende Maßnahmen (Verhandlungen mit der GbR) getroffen wurden, so dass eine Verjährung erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Tragen kommen könnte.

Dies hindert Sie aber nicht daran entsprechende Gehaltszahlung einzufordern, wenn die GbR nicht die Einrede der Verjährung erhebt oder aktuell auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Auch ist es möglich, dass trotz einer verjährten Gehaltszahlungen die Gehälter an Sie ausgezahlt werden. Insoweit können Sie als Gesellschafter und Geschäftsführer die Auszahlung vornehmen, wenn

- abweichend von § 709 BGB keine gemeinschaftliche Geschäftsführung und damit die Zustimmung aller oder einer Mehrheit der Gesellschafter erforderlich ist. Maßgebend ist hierbei was der Gesellschaftervertrag regelt. Fehlt eine solche Regelung im Gesellschaftervertrag gilt § 709 BGB.
- Sie für die Überweisung der Gehaltszahlung entsprechende im Innen- und Außenverhältnis bevollmächtigt sind.

3. Muß überhaupt eine Auseinandersetzung erfolgen, da ich ja am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt bin ?
Da die Gesellschaft offensichtlich nicht mehr werbend tätig ist, wäre an eine Auflösung der Gesellschaft zu denken, § 723 BGB. Hierfür ist dann die Kündigung des Gesellschafterverhältnis erforderlich. Die Kündigungsmodalitäten sind dem Gesellschaftervertrag zu entnehmen. Im Falle einer Kündigung der Gesellschaft wird die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert und die Auseinandersetzung des Liquidationsvermögens entsprechend den Regelung im Gesellschaftervertrag oder soweit hierzu keine vorhanden sind, nach § 731 BGB ff.

Etwas anderes ergibt sich dann, wenn im Gesellschaftervertrag eine sog. Fortsetzungsklausel verankert ist, auf die § 736 BGB verweist. Dann kann die Gesellschaft trotz Kündigung unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werden. Hierfür wäre aber eine entsprechende Regelung im Gesellschaftervertrag erforderlich, die bei Einstimmigkeit der Gesellschafter aber noch gefasst werden könnte, sollte sie nicht existieren.

Eine weitere Möglich besteht darin, dass Sie Ihre Gesellschafteranteile gegen einen zu bestimmenden bzw. verhandelbaren Preis entweder an einen oder beide Mitgesellschafter oder einen Dritten veräußern.
Soweit die Mitgesellschafter die GbR weiter existieren lassen wollen, wäre dies sicherlich die sinnvollste Variante.

Im Ergebnis wäre eine baldige Übertragung Ihres Gesellschafteranteils an die Mitgesellschafter anzustreben, um auch eine mögliche persönliche Haftung durch die GbR zeitlich zu begrenzen. Bei der durch die Gesellschafter an Sie zu zahlenden Abfindung sollte neben den Gehaltsansprüchen Ihr verbleibender Anteil an der Gesellschaft vergütet werden. Ratsam ist hierbei, dass eine solche vertragliche Regelung, soweit Sie von den Mitgesellschaftern mitgetragen wird, durch einen Kollegen aufgesetzt wird, der dann auch die Abwicklung der Vereinbarung vornehmen kann.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen. Im Falle der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 09.03.2010 19:03:57

Vielen Dank zunächst für die prompte Antwort.
Das Problem mit dem (einzigen) Mitgesellschafter stellt sich dahingehend, dass dieser jegliche Mitwirkung verweigert.
Deshalb war meine Frage 3 dahingehend gerichtet, ob es einen Weg gibt, die GbR einfach zu beenden, ohne dass eine AUseinandersetzung nach dem Gesetz stattfindet, die praktisch ja nicht durchführbar sein wird. Im Prinzip sind alle Gegenstände zurückgegeben, alle Schulden bezahlt (bis auf meine Entnahmen) und der komplette Restgewinn steht meinem Mitgesellschafter zu. Ich bin ja am Gewinn nicht beteiligt.
Wie kann ich die Sache beenden ? Muß ich jetzt zuerst auf Auskunft klagen, damit er mir alle Unterlagen herausgibt und ich einen Steuerberater beauftragen kann, die Auseinandersetzung zu berechnen ? Das wird mein "Partner" aber wieder nicht anerkennen.
Da meine Entnahmen evtl. verjährt wären, wäre es da nicht möglich, diese als Posten in die Auseinandersetzung mit einzubeziehen ?

Vielen Dank schon mal im voraus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 00:36:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

für diesen Fall der völligen Verweigerung der Mitwirkung wäre der Gesellschaftervertrag mit einer angemessenen Frist (beispielsweise sechs Monate) zu kündigen, da eine einvernehmliche Übertragung oder Fortführung als Einzelunternehmen wohl ausscheidet.

Die Gesellschaft tritt mit Wirksamwerden der Kündigung in die Liquidationsphase, da eine Fortführung mit nur einem Gesellschafter ausscheidet.

In dieser Phase ist dann Ihr bestehender Gehaltsanspruch zu regulieren, wobei sich an der Einschätzung der Verjährung nichts ändert. Allerdings steht dies der Auszahlung der Gehaltsansprüche nicht entgegen, soweit sich die Gesellschaft nicht auf die Einrede der Verjährung beruft.

Im Übrigen wäre hierbei zu unterscheiden zwischen der Entscheidung der Gesellschaft vertr. durch die Gesellschafter Ihnen ein Gehalt zu zahlen und die tatsächliche Umsetzung der Zahlung.

Soweit der Mitgesellschafter seine Mitwirkung verweigert, wäre es dann an Ihnen die Liquidation voranzutreiben und die Geschäftsführung zu übernehmen. Sicherlich können Sie im Rahmen der Liquidation die Anweisung der rückständigen Gehälter dann veranlassen, setzen sich aber möglicherweise Rückforderungsansprüche des Mitgesellschafters aus.

Soweit keine Rückforderungsansprüche erfolgen könnte der verbleibende Restbetrag. nach eine Liquidationsphase in der alle Ansprüche reguliert sind, an den Gesellschafter ausgekehrt werden.

Aufgrund der zu erwartenden Mitwirkungsverweigerung und der Höhe der Forderung empfehle ich Ihnen einen Kollegen zu Rate zu ziehen, um die Vorgehensweise im Einzelnen vorab zu prüfen und festzulegen.

Mit besten Grüßen


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