Ich würde gerne ein Mahnverfahren einleiten, bin aber irritiert von §688 Abs. 2 ZPO, der ein Mahnverfahren ausschließt, "wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist". Trifft das auf meinen Fall zu, da mein Auszug ja noch aussteht? Die Zahlung hat aber laut Vertrag zuvor zu erfolgen.
Sollte §688 (2) greifen: Gehe ich ein Risiko ein, wenn ich dennoch ein Mahnverfahren einleite, in der Hoffnung dass es ihn zur Zahlung bewegt? Hat das automatisch ein Gerichtsverfahren zur Folge, was mir Kosten bescheren würde, falls ich verliere?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 13.01.2012 21:17:12 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Es sind 2 Raten vereinbart.
Die 1. Rate soll gezahlt werden mit Unterschrift und die 2. Rate mit Auszug.
Da die Vereinbarung abgeschlossen wurde, die Unterschrift also erfolgt ist, ist die 1. Rate auch fällig.
Da der Vermieter trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht zahlt, kann zumindest die 1. Rate auch per Mahnbescheid geltend gemacht werden.
Die 2. Rate kann noch nicht geltend gemacht werden, da diese nicht fällig ist, da die Gegenleistung nicht erbracht ist.
Würden Sie auch diese schon gerichtlich geltend machen, wäre eine Klage insoweit abzuweisen.
Nach einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid würde es aber nicht zwingend automatisch in das Klageverfahren gehen. In der Regel sind dazu ein Antrag und insbesondere die Zahlung der Gerichtskosten erforderlich.
Es besteht kein Risiko, wenn Sie die 1. Rate gerichtlich geltend machen.
Sie können aber auch bis zum Auszug warten und dann den gesamten Betrag geltend machen.
Gern steht Ihnen meine Kanzlei auch vertretend zur Seite.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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