ich arbeite als angestellte Ärztin in einer Arztpraxis. Mein Arbeitgeber ist wohl aktuell in finanziellen Schweirigkeiten und zahlt uns die Löhne nur sporadisch und ist ein gesamtes Monatsgehalt im Verzug. Ausserdem hat er uns im Dezmeber zugesagt ein 13. Monatsgehalt (das im Arbeitsvertrag als freiwillige Leistung aufgeführt wird) zu zahlen.
Was kann ich hier tun ? Natürlich habe ich grosse Angst vor einer Kündigung, da ich alleinerzeihend bin und auf meinen Lohn angewiesen bin.
Ausserdem hat er uns unterschreiben lassen, dass wir einverstanden sind dass ab Janaur in Kurzarbet gearbeitet wird. Im Januar wurde die Praxis deshalb eine Woche geschlossen und wir haben die Arbeitszeit reduziert. Jetzt wurde die Kurzarbeit vom Arbeitsamt aber gar nicht genehmigt, jetzt will er uns dazu zwingen die Stunden die wir eben nicht gearbeitet haben im Nachhinein Urlaub zu nehmem bzw. als Minusstunden ein zu geben. Ist das rechtens ??
Danke für eine Antwort
Mit freundlichen Grüssen
Ulrike Grohs
Antwort geschrieben am 01.02.2011 10:43:49
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Hinsichtlich offenstehenden Lohns sollten Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich auffordern, unter Angabe des Monats sowie der Höhe des offenstehenden Lohns diesen innerhalb einer Frist, welche angemessenen bemessen werden sollte, zu zahlen. Als Druckmittel verbleibt Ihnen nur die Androhung der außerordentlichen Kündigung. Soweit der Arbeitgeber mit einem nicht unerheblichen Teil des Lohns in Verzug gerät, so steht Ihnen unter vorheriger Abmahnung des Arbeitgebers das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Soweit Sie jedoch selbst eine Kündigung befürchten, so müssen Sie sich überlegen, inwieweit Sie von ihrem Recht tatsächlich Gebrauch machen wollen. Letztlich verbleibt Ihnen jedoch nur das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, soweit der Arbeitgeber seine Lohnzahlungspflicht nicht nachkommt, und/oder Forderungen gerichtlich einzuklagen.
Inwieweit Sie eine Kündigung durch den Arbeitgeber zu befürchten haben, kann selbstverständlich nicht beurteilt werden. Unklar ist bereits, inwieweit Sie in solch einem Fall dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen würde.
Hinsichtlich des 13. Monatsgehaltes ist unklar, inwieweit es sich tatsächlich um eine Leistung handelt, die unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt steht. Insoweit bedarf es der Kenntnis des Arbeitsvertrages, insbesondere der entsprechenden Regelung hier zu, da sich Freiwilligkeitsvorbehalte und Widerrufsvorbehalte häufig als unwirksam darstellen.
Hinsichtlich der Kurzarbeit ist es das Risiko des Arbeitgebers, dass diese durch die Arbeitsagentur nicht bewilligt wird. Zu dem ist der Arbeitgeber ohnehin hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes vorleistungspflichtig und eine nachträgliche Vereinbarung, dass nicht geleistete Arbeitsstunden durch Urlaub oder Minusstunden verrechnet werden sollen, ist zwar rein theoretisch möglich, aber rechtlich unzulässig. Hinsichtlich des Urlaubs folgt dies bereits daraus, dass dieser vor tatsächlicher Inanspruchnahme beantragt und bewilligt worden sein muss. Sollte der Arbeitgeber jedoch eigenmächtig nicht geleistete Arbeitszeit mit Urlaubsansprüchen oder aber Minusstunden verrechnen, so müssten Sie hiergegen, notfalls gerichtlich, vorgehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
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