Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema Klage.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde zum 31.12.in Land BW entlassen, obwohl nicht geprueft wuerde, ob eine Dienstbeschaedigung vorliegt. Die Rechtsprechung fordert dies (http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/ovgnw273504.htm)
Es wird angenommen, dass eine Grunderkrankung fuer die Erkrankung beim Dienst verantwortlich ist,obwohl ich den Nachweis habe, dass ich vor 2009 weder selische noch eine organische Stoerung hatte.Es wird im Widerspruchsbescheid vom 19.12. gesagt,dass ich einmal im Maerz 2006 bei einem Neurologen war- was hat dies mit der heutigen Erkrankung zu tun? Ausserdem wird gar keine Kausalitaet zwischen Grunderkrankung und der Dienstbeschadigung untersucht.Die Frage wann die Grunderkrankung enstanden ist und was das mit der heutigen Erkrankung zu tun hat, wird ueberhaupt nicht untersucht.
Ich habe schon am 12.10.11 in meinem Widerspruch gefordert, dass der Amtsarzt befragt wird, ob eine Dienstbeschaedigung vorliegt. Das Regierunspraesidium will dies nicht pruefen.Die haben Anfang September 2011 noch einmal den Amtsarzt befragt,ob heutige Erkrankung schon vorher bestand,weil die Absicht hatten mich rueckwirkend zu kuendigen.
ABER SIE WOLLTEN NIEMALS WISSEN,OB EINE DIENSTBESCHADIGUNG VORLIEGT.DIE WOLLEN DAS NICHT WISSEN,WEIL FESTSTEHT,DASS JETZIGE ERKRANKUNG IN SCHWAEBISCH HALL ENSTANDEN IST UND ALS FOLGE EINER DIENSTBESCHEDIGUNG ZUN SEHEN IST - das glaube ich ganz fest.
JEDENFALLS MUSS GEPRUEFT WERDEN,OB EINE DIENSTBESCHAEDIGUNG VORLIEGT - SO DIE RECHTSPRECHUNG. Ausserdem liegt keine ausgewogene Vorgehensweise von RP (von Fuersorgeplicht kaum zu sprechen),wenn man mir versucht etwas zu unterstellen (verschwiegene Erkrankung),ohne nach der Dienstbeschadigung fragen zu wollen.Dies darf eine Behoerde nicht tun - Dies kann auch als ein Skandal angesehen werden.Ausserdem ist Mobbing (sagt meine Aerztin) die Ursache meiner Erkrankung.
1.Ich moechte nur wissen, wie gross meine Chancen auf Erfolg bei einer Klage sind?
Antwort geschrieben am 05.01.2012 21:36:01
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.
Ich teile Ihnen zunächst mit, dass es sich bei Ihrem Anliegen um eine komplexe Situation handelt, die sich nicht für eine Online Beratung eignet, in der keine Akteneinsicht genommen werden kann. Bei einer abschließenden Prognose ob eine Klage Erfolgt hat, müssen bestimmte Gesichtspunkte berücksichtigt werden ( Atteste durchgelesen werden, genauer Wortlaut der Entlassung, genaues Krankheitsbild). Daher ist dies aus der Ferne nicht möglich, ohne vorher zumindest die Akten gesehen zu haben.
Wir Anwälte können leider keinen Zauberstab nehmen und Wunder vollbringen, auch wenn dies einigen Mandanten so lieb wäre.
Generell jedoch gilt:
§ 43 des LBG Baden-Württemberg bestimmt (Entlassung des Beamten auf Probe):
Der Beamte auf Probe kann u. a. entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit wegen mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung nicht bewährt.
Es soll davon abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann.
Nach § 57 LBG BW gilt (Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand)
Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 53) geworden ist.
Er kann in den Ruhestand versetzt werden, wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig geworden ist.
Das Land Bw muß Ihnen also im Falle einer Klage belegen, dass es sich hier um eine Grunderkrankung gehandelt hat, die Sie vom Dienst eingeschränkt hat.
Sollte dies im Klageverfahren nicht möglich sein, kommt für Sie § 57 LBG BW in Betracht, sollt es sich hier um kein Eigenverschulden handeln.
Um dies prüfen zu können, empfehle ich Ihnen einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der sich mit dieser Thematik befasst und Ihnen auch Auskunft nach Akteneinsicht geben kann.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen zu geben.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.01.2012 15:24:14
Regierungspraesidium will die Frage nach der Dienstbeschaedigung mit der Hilfe des Amtsarztes nicht klaeren lassen und hat ueberhaupt nicht danach gefragt.Deshalb hat der Amtsarzt auch nichts konkretes dazu gesagt.Ansonsten kann RP ueberhaupt nicht belegen,dass die Grunderkrankung fuer die jetzige Erkrankung verantwortlich ist.Das Gutachten meiner behandelndin Aerztin wird wohl wenig nutzen...
Kann ich die Behoerde im Klageverfahren dazu zwingen beim Amtsarzt nachzufragen,weil dies der einzige Weg ist?
Regierungspraesidium will die Frage nach der Dienstbeschaedigung mit der Hilfe des Amtsarztes nicht klaeren lassen und hat ueberhaupt nicht danach gefragt.Deshalb hat der Amtsarzt auch nichts konkretes dazu gesagt.Ansonsten kann RP ueberhaupt nicht belegen,dass die Grunderkrankung fuer die jetzige Erkrankung verantwortlich ist.Das Gutachten meiner behandelndin Aerztin wird wohl wenig nutzen...
Kann ich die Behoerde im Klageverfahren dazu zwingen beim Amtsarzt nachzufragen,weil dies der einzige Weg ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.01.2012 15:46:04
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits schon in meiner ersten Ausführung mitgeteilt, kann eine abschließende Bewertung nur dann erfolgen wenn Akteneinsicht gewährt worden ist. Dies sollten Sie daher so schnell wie möglich vor Ort bei einem Kollegen machen.
Sie sollten sich versuchen sich noch einmal mit der Gegenseite kurz zu schließen und diese über einen Rechtsanwalt zu einer Stellungsnahme aufzufordern bevor Sie den Klageweg bestreiten.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute.
Sehr geehrter Fragesteller,
wie bereits schon in meiner ersten Ausführung mitgeteilt, kann eine abschließende Bewertung nur dann erfolgen wenn Akteneinsicht gewährt worden ist. Dies sollten Sie daher so schnell wie möglich vor Ort bei einem Kollegen machen.
Sie sollten sich versuchen sich noch einmal mit der Gegenseite kurz zu schließen und diese über einen Rechtsanwalt zu einer Stellungsnahme aufzufordern bevor Sie den Klageweg bestreiten.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute.
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