MfG
Antwort geschrieben am 17.12.2011 19:25:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
In einem solchen Fall greift die deliktische Haftungsvorschrift des § 833 BGB, wonach grundsätzlich der verantwortliche Hundehalter des beißenden Hundes für die Verletzungs- bzw. Heilbehandlungskosten des anderen verletzten Hundes aufkommen muss. Sie können also grundsätzlich die aufgelaufenen Klinik- und Heilbehandlungskosten für Ihren Hund verlangen. Diese Haftung richtet sich gegen den Tierhalter, welcher nicht zwangsläufig die Person sein muss, die den Hund ausführt. Auch wer sein Tier für eine längere Zeit einer Drittperson überlässt, bleibt grundsätzlich Tierhalter (NJW-RR 88, 1492). In einem solchen Fall könnten Sie einen Schadensersatzanspruch unter diesen Umständen gegen die tatsächliche Tierhalterin geltend machen.
Grundsätzlich ist bei einer Klage gegen eine Hartz IV Empfängerin zu beachten, dass bei der Vollstreckung des Titels (bei erfolgreicher Klage) gegenüber der Beklagten die Pfändungsschutzgrenzen zu beachten sind, wonach die titulierte Klageforderung nur nach und nach eingetrieben werden kann, und ggf. auch gar nicht, sofern pfändbares Vermögen/ Einkommen nicht vorhanden ist, was bei Bezug von Hartz IV durchaus gegeben sein mag.
Für die Gerichtskosten müssen Sie in Vorleistung treten, da ansonsten die Klage nicht zugestellt werden würde. Auch Ihre Anwaltskosten haben Sie zunächst selbst zu tragen, sofern diese bei erfolgreicher Klage nicht der Beklagten auferlegt werden. In einem solchen Fall würden sich die Gerichtskosten auf ungefähr 165,00 EUR belaufen. Die Kosten für ihren Anwalt auf ungefähr 275,00 EUR (1. Instanz). Ggf. ist ein gerichtliches Mahnverfahren in Ihrem Fall ratsam, da hier die Kosten zunächst erheblich niedriger sind und hier die Möglichkeit besteht, ohne Gerichtsverfahren zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hier nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.
Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com
Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.12.2011 21:04:21
Wohin muss ich mich wenden wegen eines gerichtlichen Mahnverfahrens und brauche ich dafür auch einen Anwalt?
Wohin muss ich mich wenden wegen eines gerichtlichen Mahnverfahrens und brauche ich dafür auch einen Anwalt?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.12.2011 21:15:38
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht. Für das Mahnverfahren benötigen Sie insofern grundsätzlich keinen Anwalt, um dieses zu führen.
Mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Wenden Sie sich an das für Sie örtlich zuständige Amtsgericht. Für das Mahnverfahren benötigen Sie insofern grundsätzlich keinen Anwalt, um dieses zu führen.
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