Mein Anliegen:
Wir Versenden Mobiltelefone nach China um diese dort Reparieren zulassen, und bekommen diese dann zurück gesandt. Es handelt sich um die Marken Blackberry, Samsung, HTC, LG, Nokia und Apple.Bis jetzt auch alles ohne Probleme, bis Plötzlich mehrere Sendungen vom Zoll geöffnet wurden und alle erst mal in Verwahrung genommen wurden. Zuerst habe ich die Vorübergehende Verwahrung erhalten, und nun die Aussetzung der Überlassung. Aussetzung der Überlassung hört sich für mich allerdings so an, als ob man nicht mehr die Absicht hat die Waren an mich zu übersenden. Die DHL hat die Waren meines Wissens nach auch als Retour Waren angemeldet. Meine Frage nun Was kann ich dagegen machen, da meiner Ansicht nach ein Parallel Import nicht infrage kommt. Da die Waren aus Deutschland nach China verschickt wurden und nun lediglich zurückkommen. Des weiteren sind es ja nun mal auch schon gebrauchte Geräte die komplett überholt wurden, Sprich Neues Cover neues Zubehör usw. aber über die IMEI Nummer kann man Prüfen wie alt das Gerät ist.
Antwort geschrieben am 04.09.2011 14:50:39 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
Familienrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 631
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.
Gegen die Aussetzung der Überlassung können Sie Einspruch einlegen. Die Frist dazu beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung.
Es wird dann geprüft, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung vorlagen, d.h. vor allem ob
ein gültiger Antrag des Rechtehinhabers vorliegt, ob die betreffenden Waren unter den beantragten Warenkreis fallen, ob es sich um die beantragten Schutzrechte handelt und
ob der Verdacht einer Schutzrechtsverletzung bestand (siehe: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Gewerblicher-Rechtsschutz/Marken-und-Produktpiraterie/Taetigwerden-der-Zollbehoerden/Rechtsbehelfe/rechtsbehelfe_node.html)
Da die Waren an den vermeintlichen Rechteinhaber ausgeliefert worden sein dürften, können Sie von ihm die Herausgabe verlangen, wenn keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sehe ich eine solche Rechtsverletzung nicht, da Sie lediglich gebrauchte Geräte zur Reparatur bzw. Überholung nach China geschickt haben.
Sie sollten dies zur Vermeidung weiterer Maßnahmen des Zolls für die Zukunft mit den Rechteinhabern klären.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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