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Frage geschrieben am 03.02.2011 10:37:19

Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1420
Ugg Boots im Internet bestellt. Jetzt Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung von Waren Schriftstück vom Zoll erhalten. Was nun?

Ich habe Ugg Boots (Stiefel) auf einer Internetseite für ca. 88 Dollar bestellt. Es sah aus wie eine Originalseite von Ugg! Jetzt habe ich ein Schriftstück vom Zoll bekommen. Eine Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung von Waren. Die Ware kommt wohl von China (was ich nicht wußte und auf der Internetseite nicht ersichtlich war).

Ich habe keine Ahnung was ich jetzt machen soll? Habe auch keine Lust auf eine Klage. Ich kann ja nichts dafür.



Antwort geschrieben am 03.02.2011 11:10:33
Rechtsanwalt Carsten Dreier
Kaiserstraße 22, 44135 Dortmund, Tel: 023158969973, Fax: 0231522341
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Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Anscheinend hat der Rechteinhaber von „Ugg Boots" eine Beschlagnahme Ihrer Stiefel nach § 146 Absatz MarkenG bei der Bundesfinanzdirektion beantragt, da die Stiefel im Verdacht stehen, Rechte aus geistigem Eigentum zu verletzen. Dies geschieht dann, wenn die Rechtsverletzung offensichtlich ist. Wenn eine Beschlagnahme erfolgt, unterrichtet die Zollbehörde unverzüglich den Verfügungsberechtigten, in diesem Falle Sie. Deswegen haben Sie ein Schriftstück vom Zoll bekommen.

Sie haben nach § 147 MarkenG zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung Zeit Widerspruch gegen die Maßnahme der Zollbehörde einzulegen, ansonsten erfolgt die Einziehung der beschlagnahmten Ware.

Wenn Ihrem Widerspruch nicht stattgeben würde, entscheidet das zuständige Amtsgericht nach § 148 III MarkenG. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist noch die sofortige Beschwerde zum OLG gegeben.

Wenn Sie also Ihre Stiefel evtl. noch herausbekommen wollen, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt vor Ort wenden und mit diesem sprechen, ob es sich lohnt in diesem Falle gegen die Beschlagnahme vorzugehen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2011 11:29:54

Sehr geehrter Herr Dreier,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wie würden Sie jetzt am besten vorgehen um irgendwelchen Ärger zu vermeiden. Soll ich mich bei dem Zollbeamten melden und der Vernichtung der Stiefel zustimmen. Ist dann das Thema vom Tisch? Welche Kosten kommen dann auf mich zu? Oder kostet das nichts? Ich möchte schnellstmöglich eine Einigung und nicht darauf warten müssen, was irgendein Gericht im schlimmsten Fall urteilt.

Vielen Dank!


Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2011 11:45:32

Sehr geehrte Fragestellering,


vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Wenn Sie kein Rechtsmittel einlegen, werden die beschlagnahmten Stiefel von der Zollbehörde eingezogen. Sie brauchen der Vernichtung der Stiefel also nicht ausdrücklich zustimmmen.


Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
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