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Aussetzung / Stundung bei Pfändung durch Finanzamt möglich ?


15.01.2011 15:24 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg


| in unter 1 Stunde

SgRa/in ,

wir sind eine kleine (Familien-)KG und in der Vergangenheit unverschuldet in massive , wirtschaftliche Schieflage gekommen (Betrug durch Vertragspartner & Mitarbeiter , sehr hohen Auftragsausfall durch die Wirtschaftskrise , beim Hausverkauf zur Deckung der Verbindlichkeiten auch noch von der Hausbank vorgeführt) , an deren Folgen wir immer noch zu leiden haben , sprich , uns sind hier noch Verbindlichkeiten verblieben , welche wir aber im offenen Gespräch mit den jeweiligen Gläubigern immer noch bewältigen konnten .

Zwischenzeitlich hatten wir im abgelaufenen Jahr mal eine "gute Zeit" aber seit dem Sommer ist das Geschäft wieder massiv eingebrochen .

So hatten wir seit Dezember zwar volle Auftragsbücher , konnten aber wetterbedingt kaum einen Bruchteil der Aufträge erfüllen .
Wir haben daher seit Mitte Dezember Kurzarbeit beantragt und genehmigt bekommen .
Ausserdem hat unser Kunde (eine große Baumarktkette mit einem haus im Namen...) nur einen Bruchteil unserer bisherigen Forderungen ausgeglichen . Da wir das gesamte abgelaufene Jahr noch massiv auf Altforderungen gezahlt haben , bekommen ich selbst als Komplementär für mich , meine Frau und meine zwei Kinder seit Januar 2010 bis vor. Februar 2011 (nur bis hier weil für die Arge zu volle Auftragsbücher) Leistungen der Arge .
Nunmehr hat unsere Hausbank mitegeteilt , dass das Finanzamt eine Pfändung (Umsatz- und Lohnsteuer) auf unser Firmenkonto eingestellt - offensichtlich gleichzeitig mit der Absendung einer Mahnung an mich , denn beides habe ich heute (!) dem Briefkasten entnommen .
Selbst wenn ich nun über die MIttel verfügt hätte , so hätte ich keine Möglichkeit gehabt , anhand der Mahnung den Rückstand auszugleich wenn gleichzeitig gepfändet wird .

Weiterhin würde die Pfändung auf Grund der Höhe quasi das Aus bedeuten , denn trotz voller Auftragsbücher und eigentlich guter Prognose müsste ich somit für die KG dann Insolvenz anmelden .

Kann ich dagegen etwas tun ?
Liegt hier nicht ggf. ein Härtefall vor ?

Vielen Dank für die rasche und leicht verständliche Antwort vorab .
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema:
Pfändung möglich Finanzamt
15.01.2011 | 15:46

Antwort

von

Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
312 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Sicherlich kann die Vollstreckung unbillig sein.

§ 258 AO regelt:
"Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben."

§ 258 AO entspricht dem § 765 a ZPO, der für das Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet.

Unbilligkeit der Vollstreckung ist gegeben, wenn die Vollstreckung insgesamt oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen dem Vollstreckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch andere Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden könnte (BFH VII B 150/92, BFH/NV 1993, 708; Abschn. 7 II 1 VollstrA). „Unbillig" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der mit einem Ermessenstatbestand („kann") gekoppelt ist (Fritsch in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, § 258 AO, Rn. 4).

Im Einzelfall kann Unbilligkeit vorliegen, z.B. wenn die wirtschaftliche oder persönliche Existenz bedroht ist, wobei sich hierbei je nach Sachlage auch die Frage eines Erlasses (§ 227 AO) stellen kann (BFH VII B 92/92, BFH/NV 1993, 513). Auch die bloße Existenzgefährdung und nicht nur eine drohende Existenzvernichtung kann u.U. zur Unbilligkeit führen. Eine drohende Vernichtung der Existenzgrundlage durch Pfändungsmaßnahmen des FA wird idR nicht vorliegen, da die Existenzgrundlage des Vollstreckungsschuldners und seiner Familie durch Pfändungsschutzvorschriften gewährleistet ist (BFH VII B 143/88, BFH/NV 1989, 565).

Sie können auch einen Antrag auf Stundung (§ 222 AO), Zahlungsaufschub (§ 223 AO), Erlass (§ 227 AO) oder Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) in Erwägung ziehen.

Gegen die einzelne Vollstreckungsmaßnahme (hier: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss), ist auch der Einspruch (§ 347) statthaft (BFH VII R 11/75, BStBl. II 1976, 56).

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Mit freundlichen Grüßen


Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

ANTWORT VON
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Berlin

312 Bewertungen
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Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht