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Ausservertragliche Behandlung; Mindestvertragslaufzeit; Nachteile wenn Unversichert


15.03.2009 15:20 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk




Sehr geehrte Rechtsanwältin,
Sehr geehrter Rechtsanwalt.

ich bitte Sie um Ihren Fachrat in folgenden Fragen.

1.a) Ich habe bei meiner Krankenversicherung einen Antrag auf ausservertragliche Psychotherapie gestellt, da die Kassenärzte in der Stadt in der ich studiere Wartezeiten von mindestens einem halben bis einem ganzen Jahr haben. Eine Überweisung von einem Praktischen Arzt mit dem Zusatz "Dringend" habe ich beigelegt, sowie ein Formular von der Therapeutin A, bei der ich einen Erst-Termin hatte.

Zunächst wurde der Antrag mit vermutlich vorgeschobenen Gründen abgelehnt. (Brief leider nicht zur Hand, deswegen kann ich nicht zitieren.)

Nach meinem Widerspruch bekam ich ein Schreiben, ich solle in meiner ca 300 km entfernten Heimatstadt einen Platz nehmen, dort seien genug Kassenärzte frei.

Nach meiner schriftlichen Antwort, dass ich nicht glaube das mir 300 km Fahrt zuzumuten sind und einem wütenden Anruf bei der Sachbearbeiterin, bekam ich ein schreiben, dass der Vorgang jetzt zur Prüfung an den medizinschen Dienst weitergegeben ist.

Danach bekam ich einen Brief, ich könne bei Therapeut XY in meiner Studienstadt einen Therapieplatz bekommen, dort wäre jetzt ein Platz frei.

Gibt es eine oder verschiedene Möglichkeiten, dass ich die Therapie bei der Therapeutin A die nicht der kassenärztlichen Vereinigung angeschlossen ist, die Therapie fortsetze bei der ich die ersten Stunden bereits selbst bezahlt habe? (Seit dem ersten Antrag sind ca. ein halbes Jahr vergangen.)

1.b) Gibt es eine Frist für einen erneuten Widerspruch?

2.) Ich bin 25 geworden, die Familienversicherung greift nicht mehr. Wenn ich der bisherigen Versicherung beitrete, gelten dann für mich die 18 Monate mindestmitglieschaft von der ich gelesen habe? Oder kann ich jederzeit die Kasse wechseln?

3.) Ich habe mich nicht rechtzeitig bei der selben oder bei einer anderen Krankenversicherung angemeldet. Seit ca. 1,5 Monaten bin ich 25. Entstehen mir dadurch Nachteile selbst wenn ich nicht erkranke?
15.03.2009 | 19:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
77 Bewertungen
Sehr geehrter Herr W,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Zu 1 a)

Ihren Antrag auf eine außervertragliche Psychotherapie hätte die Krankenkasse nur dann nicht ablehnen dürfen, wenn es sich um eine unaufschiebbare Leistung gehandelt hat. Hierzu zählen krankenversicherungsrechtliche Notfälle gemäß § 76 Abs. 1 S. 2 SGB V, die dann vorliegen, wenn die Behandlung durch einen Vertragsarzt nicht möglich oder nicht zumutbar war und Sie daher auf die Hilfe eines Nichtvertragsarztes angewiesen waren sowie andere dringliche Bedarfslagen wie Systemstörungen oder Versorgungslücken vorgelegen haben. Ein Notfall im Sinne des Gesetzes hat sicher nicht vorgelegen, aber nach Ihren Angaben wohl eine unzumutbare Inanspruchnahme eines weit entfernten Vertragsarztes. Die Krankenkasse wäre also zur Erstattung der privatärztlichen Leistungen verpflichtet, soweit Sie - allerdings erst NACH der fehlerhaften Entscheidung der Krankenkasse - nur einen circa 300 km weit entfernten Vertragsarzt hätten in Anspruch nehmen können. Spätestens jedoch mit der Mitteilung der Krankenkasse, dass auch in Ihrer Studienstadt ein Therapieplatz bei einem vertragsärztlichen Facharzt zur Verfügung steht, wären Sie verpflichtet gewesen, diesen in Anspruch zu nehmen. Ein Anspruch auf Weiterbehandlung durch den zunächst in Anspruch genommenen Privatarzt wäre nur in extremen Ausnahmefällen - zum Beispiel mangelnde Transportfähigkeit bei schweren Verletzungen -gegeben. In diesem Fall hätte aber von Haus aus schon ein andersartiger Notfall vorgelegen.

Zu 1 b)

Gegen die Mitteilung, dass ein Therapieplatz an Ihrem Studienort zur Verfügung steht, besteht nur dann eine Widerspruchsmöglichkeit, wenn es sich dabei um eine neue belastende Entscheidung der Krankenkasse handelte. Um dies beurteilen zu können, müsste ich den genauen Wortlaut des entsprechenden Schreibens kennen. Ich gehe jedoch davon aus, dass es sich nicht um eine neue Entscheidung der Krankenkasse handelt, sondern lediglich um eine informationelle Mitteilung. Vermutlich wird das Schreiben auch keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Die Widerspruchsfrist gegen Entscheidungen der gesetzlichen Krankenkasse beträgt - wie bei anderen Verwaltungsakten -
1 Monat ab Zustellung der Entscheidung.

Zu 2)

Die 18-monatige Bindungswirkung nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt für alle ab dem 1.1.2002 ausgeübten Wahlrechte sowie für Versicherte, die von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben (passives Krankenkassenwahlrecht) und deshalb von der zur Meldung verpflichteten Stelle bei einer bestimmten Krankenkasse angemeldet werden. Sie können also, wenn Sie der Krankenversicherung beitreten, bei der bisher die Familienversicherung bestanden hat, erst wieder nach Ablauf der 18-monatigen Bindungswirkung die Krankenkasse wechseln. Dies gilt im übrigen auch, wenn Sie sich nach Ablauf der Familienversicherung sofort für eine andere Krankenkasse entscheiden beziehungsweise entschieden haben.

Zur 3)

Endet die Mitgliedschaft in der Familienversicherung, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (§ 19 Abs. 2 SGB V). Dauert die Unterbrechung der Versicherung ohne anderweitige Absicherung jedoch länger als einen Monat an, so wird während des gesamten Unterbrechungszeitraums die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V durchgeführt, also bereits vom ersten Tag der "Versicherungslücke" an. Dies gilt allerdings nur, wenn Sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben ( wie er z.B. bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegeben wäre) und - was bei Ihnen wohl der Fall ist - Sie zuletzt gesetzlich (in der Familienversicherung) krankenversichert waren. Sollte allerdings nach der Beendigung der Familienversicherung keine Versicherungspflicht bestehen, weil sie z.B. eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, bestünde für Sie dennoch die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings muss der Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung (bisherige Krankenkasse oder eine neue Krankenkasse) innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Familienversicherung erklärt werden. Hier handelt es sich um eine nicht verlängerbare gesetzliche Ausschlussfrist.

Diese Beurteilung ist lediglich eine erste Orientierung auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.

Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
München

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