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Ausserordentliche Kündigung der Kinderbetreuung


13.06.2012 15:41 |
Preis: 45,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich seit 1 Monat wieder berufstätig bin, haben wir uns eine Dame nach Hause geholt, die vorrangig unsere beiden Kinder (4 u. 6 Jahre alt) betreuen soll, und neben Essen kochen, das EG staubsaugen und 0,5 h bügeln soll. Sie ist bei der Knappschaft angemeldet, haben jedoch keinen Arbeitsvertrag mit ihr abgeschlossen. Zusätzlich zu den mündlichen Vereinbarungen hat sie eine schriftliche To do - Liste, die o.g. Aufgaben aufführt und Kinderbeschäftigung mit Spiele spielen, zusammen basteln, den Spielplatz besuchen, Radfahren, spazieren gehen, Fussball spielen, im Garten spielen beschrieben wird. Nun sieht es so aus, dass die Dame unsere Kinder zwar pünktlich vom Kindergarten abholt, ihnen etwas kocht und die Küche aufräumt, jedoch hat sie es erst 3 von 10 mal "geschafft" zu bügeln und gesaugt wird auch nicht jedes Mal. Die Kinder erzählen mir, dass sie nach dem Essen ins Spielzimmer geschickt werden und auch nicht um zu Trinken nach unten kommen dürfen. In dieser Zeit (ca. 2 h )macht diese Dame 1 Kaffeepause, 2 Raucherpausen und neuerdings auch Sudokurätsel. Dann sagt sie den Kindern, sie müssen ne Runde Gassi gehen, d.h. sie hat ihren Hund 4 Stunden im Auto sitzen und wenn er mal muss schnappt sie sich die Kinder und geht mit ihnen zum 50 Meter entfernten Spielplatz. Dort bleibt sie am Strassenrand mit ihrem Hund stehen,(Hunde dürfen nicht auf den Spielplatz)und beaufsichtigt die Kinder. Unterstützt sie aber nicht beim Schaukel oder Klettern (was für unseren 4jährigen auf jeden Fall noch nötig ist!) und nach 10 Minuten gehts dann wieder nach Hause ins Spielzimmer. Mein 4 jähriger Sohn ist seit 2 Jahren Tag und Nacht trocken,nun nässt er sich tags und nachts plötzlich ein, was seit 2 Jahren kein einziges Mal passiert ist. Ich habe Angst, dass meine Kinder unter dieser Frau leiden und möchte nun wissen, ob ich ihr ausserordentlich kündigen kann, da sie die ihr gestellten Aufgaben nicht erfüllt,anderweitig ihre Arbeitszeit vertrödelt (rauchen, telefonieren, Sudokus) und sich ganz und gar nicht mit den Kindern beschäftigt.Auch hat sie mittlerweile (in 4 Wochen) bei uns im Haushalt Schäden im Wert von ca.900 Euro verursacht. Meine Kinder sagten mir gestern, sie wollen diese Frau nicht mehr wieder sehen. Sie hat noch kein einziges Mal mit den Kindern gespielt.
Falls eine ausserordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sein sollte, bitte ich sie mir die Kündigungsfrist mitzuteilen, wie gesagt, wir haben keinen schriftlichen Vertrag. Da ich sie nun nicht mehr mit meinen Kindern zusammenlassen möchte, da ich mich nicht darauf verlassen kann, dass sie die Kinder beaufsichtigt, möchte ich nicht dass sie weiterhin bei uns arbeit. D.h. doch, dass sie uns sofort unseren Haustürschlüssel aushändigen muss und unser Haus nicht mehr betreten darf,oder?
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung ausserordentliche
13.06.2012 | 16:31

Antwort

von

Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
77 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:

Zur außerordentlichen Kündigung bedarf es - anders als bei der ordentlichen Kündigung - eines wichtigen Kündigungsgrundes. Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist. In der Regel ist sie nur wirksam, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist.

Die von Ihnen benannten Gründe fehlende Beschäftigung und Beaufsichtigung der Kinder, mangelnder liebevoller Umgang mit den Kindern, sodass die Kinder immens unter der Dame leiden, teilweise Nichterledigung der Aufgaben trotz Möglichkeit, Beschädigung Ihrer Sachen im beträchtlichen Umfang sowie die überwiegende Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen (Rauchen, Pausen machen, mit dem Hund Gassi gehen…) dürften eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Angesichts des hohen Ausmaßes der Pflichtverstöße dürfte auch ausnahmsweise eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich sein.

Wichtig ist, dass Sie die außerordentliche Kündigung schriftlich und umgehend unter genauer Benennung der Gründe aussprechen. Das Schreiben sollten Sie der Dame persönlich im Beisein von Zeugen übergeben, da ein Zugang erforderlich ist. Außerdem besteht hierfür eine 2-Wochen-Frist nach Kenntniserlangung vom Grund.

Hilfsweise sollten Sie gleichzeitig eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin aussprechen. Da kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, nehme ich an, dass keine Probezeit vereinbart wurde. Es gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist. Angesichts der Dauer des Arbeitsverhältnisses beläuft sich bei Ihnen diese auf 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Spätestens zum 15.7.2012 können Sie wirksam kündigen.

Angesichts der drastischen Lage, gehe ich aber davon aus, dass auch die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Ich hoffe, Sie finden bald eine zuverlässige und nette Kinderbetreuung. Das ist ja wirklich unerträglich. Sofern Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf Ihnen Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen


U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin

Rechtsanwaeltin_M_G@web.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Ulrike Müller-Guntrum
Duisburg

77 Bewertungen
FACHGEBIETE
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht