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Grüss Gott,
unter der Massgabe, dass die Pacht von Jahr zu Jahr angepasst wird und dies seit Jahren versprochen wurde, habe ich einen Pachtvertrag abgeschlossen. Die pachtende Agrargenossenschaft hat die Pacht nicht in Richtung der von der BVVG geforderten Pachten angepasst. Im Vorfeld wurde mehrfach schriftlich die Kündigung avisiert.
Auf meine Kündigung hin teilt mir der Pächter mit, dass wegen Eigenbedarf eine Kündigung nicht möglich ist. Ich habe vor die Wiedereinrichtung im lanwirtschaftlichen Nebenerwerb zu betreiben. Ich habe einen grösseren Hof mitt Ställen, Scheune und ca 14 ha. Weitere eigene Flächen habe ich anderen Pächtern ebenfalls gekündigt.MfG
Antwort geschrieben am 26.11.2011 23:02:24 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Eine Kündigung des Pachtvertrages ist dann möglich, wenn der Pächter nicht die vertraglich vereinbarte Pacht zahlt. Auch eine vertragliche Anpassung der regelmäßigen Pachtzahlung auf Grundlage der Werte der BVVG verpflichtet den Pächter die angepassten Pachtzahlungen zu entrichten.
Da nach Ihren Angaben mehrfach auf die erhöhte Pachtzahlung hingewiesen wurde, wird eine fristlose Kündigung nicht mehr möglich sein, soweit die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen ist.
Soweit die ordentliche Kündigung im Pachtvertrag nicht ausgeschlossen ist, haben Sie die Möglichkeit den Pachtvertrag ordentlich zu kündigen und die ausstehende Pachtzahlung gerichtlich einzufordern.
2. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ergibt sich jedoch nur, wenn dies im Pachtvertrag ausdrücklich geregelt ist.
Eine gesetzliche Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung findet sich nur im Wohnraummietrecht, nicht jedoch im Bereich eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages.
Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg vom 21.12.2000 und 08.01.2004 kann jedoch nur der ursprüngliche Verpächter und nicht ein späterer Käufer des Pachtgrundstückes die Eigenbedarfskündigung aussprechen.
Das OLG Dresden sieht eine Kündigungsmöglichkeit auch bei einem Erwerber, der den Pachtvertrag nicht abgeschlossen, aber gem. § 566 BGB in den Pachtvertrag eingetreten ist. Schließlich haben auch die nahen Angehörigen (Kinder) eine Kündigungsmöglichkeit wegen Eigenbedarf, wenn dies im Pachtvertrag geregelt ist.
3. Im Ergebnis können Sie Ihr Kündigungsrecht nur ausüben, wenn ein Zahlungsrückstand besteht oder eine Eigenbedarfskündigung im Pachtvertrag geregelt ist und die Voraussetzung für eine solche Kündigung vorliegt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
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