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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Einjahresvertrag mit einem Gasanbieter (Vorauskasse). Der hat nun den kwh-Preis deutlich erhöht. Kann ich jetzt außerordentlich kündigen und welche Fristen sind zu welchen Bezugsterminen einzuhalten?
Beispiel:
Mitteilung der Preiserhöhung 01.03.2011
Kündigen bis spätestens 6 Wochen danach ?
Können Sie mir helfen und/oder auf entsprechende Rechtsprechung verweisen?
Antwort geschrieben am 16.03.2011 01:49:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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grundsätzlich können Sie den Versorgungsvertrag bei einer Entgelterhöhung außerordentlich kündigen.
Eine allgemeine gesetzliche Frist für die außerordentliche Kündigung bei Preiserhöhungen gibt es nicht. Bei Verträgen mit dem Grundversorger beträgt die Kündigungsfrist bei Preiserhöhung einen Monat; § 5 GasGVV.
Die Kündigungsfrist für andere Versorger sollte sich aus dem Vertrag ergeben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.03.2011 20:10:24
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre Informationen.
Es ist richtig, dass sich die Kündigungsfristen aus den AGB's des Anbieters ergeben.
Nur, was kann unternommen werden, wenn der Anbieter die Argumente und Fristen der Kündigung nicht anerkennt und der Kunde zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem Versorger eigentlich in Vorauskasse gehen muss ? Wenn der Kunde nicht gewillt ist, die Vorauskasse zu begleichen, weil er der Meinung ist, dass die Kündigung gilt (der Versorger aber nicht), muss er dann mit Konsequenzen rechnen ?
Sehr geehrter Herr Bordasch,
vielen Dank für Ihre Informationen.
Es ist richtig, dass sich die Kündigungsfristen aus den AGB's des Anbieters ergeben.
Nur, was kann unternommen werden, wenn der Anbieter die Argumente und Fristen der Kündigung nicht anerkennt und der Kunde zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung mit dem Versorger eigentlich in Vorauskasse gehen muss ? Wenn der Kunde nicht gewillt ist, die Vorauskasse zu begleichen, weil er der Meinung ist, dass die Kündigung gilt (der Versorger aber nicht), muss er dann mit Konsequenzen rechnen ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.03.2011 07:13:21
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie wirksam gekündigt haben und der Gasanbieter Sie nicht aus dem Vertrag entlässt sollten Sie die geforderte Vorkasse nicht zahlen und Feststellungsklage erheben mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass Ihre Kündigung wirksam ist.
Im dem Fall, dass Ihnen der Versorger jedoch droht den Gasanschluss zu sperren, rate ich Ihnen unter Vorbehalt zu zahlen und sich nach Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung die Summe erstatten zu lassen.
Möglicherweise können Sie auch mit dem Anbieter eine Teilzahlung vereinbaren bis der Rechtsstreit entschieden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie wirksam gekündigt haben und der Gasanbieter Sie nicht aus dem Vertrag entlässt sollten Sie die geforderte Vorkasse nicht zahlen und Feststellungsklage erheben mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass Ihre Kündigung wirksam ist.
Im dem Fall, dass Ihnen der Versorger jedoch droht den Gasanschluss zu sperren, rate ich Ihnen unter Vorbehalt zu zahlen und sich nach Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung die Summe erstatten zu lassen.
Möglicherweise können Sie auch mit dem Anbieter eine Teilzahlung vereinbaren bis der Rechtsstreit entschieden ist.
Mit freundlichen Grüßen
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