Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
Ich habe für meine Enkel vor einiger Zeit je ein solches Darlehen vergeben und den Einmalbetrag und (bis vor kurzem) die Monatsraten bezahlt. Nun wurde mir bekannt, dass der Darlehensnehmer große Geldanlagen meines Schwiegersohnes trotz erheblicher Terminüberschreitung und mehrfacher Mahnung nicht zurück gezahlt hat. Ich bin deshalb nicht mehr sicher, ob diese meine Anlage, die über 25 Jahre läuft, erfolgreich ist und fürchte um mein Geld. Ist eine Kündigung nach & 490 BGB möglich und erfolgsträchtig?Antwort geschrieben am 10.03.2011 16:02:52
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zweck des § 490 BGB ist es, dem Vertragsparteien die kurzfristige Lösung vom Vertrag in den Ausnahmefällen zu ermöglichen, in denen für einen Darlehensvertrag typische Risiken auftreten und ein Bedürfnis auftritt, Vermögensverluste zu verhindern. Als Voraussetzung für einen Kündigung des Darlehensgebers wie in Ihrem Fall ist es insoweit neben einem wirksamen Darlehensvertrag dabei erforderlich, dass eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers eingetreten ist und die Rückerstattung des Darlehens dadurch gefährdet wird.
Ob zunächst eine entsprechende Verschlechterung eingetreten ist, kann aufgrund Ihrer wenigen Sachverhaltsangaben schon nicht abschließend beurteilt werden. Denn die (ggf. noch) nicht erfolgte Rückzahlung eines anderen Darlehens an einen anderen Darlehensgeber, hier Ihren Schwiegersohn, sagt über den derzeitigen Stand der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers insgesamt noch zu wenig aus. Hier müssten erst noch nähere Erkundigungen erfolgen, um ausschließen zu können, dass es sich nicht nur um ein vorrübergehendes Liquiditätsproblem des Darlehensnehmers handelt. Dabei muss bezüglich der Vermögensverhältnisse auch auf sämtliche Vermögenswerte, also das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Darlehensnehmers abgestellt und dieses betrachtet werden, lediglich eine einzelne noch nicht erfolgte Rückzahlung bei einem anderen Darlehensgeber wird hierzu sicherlich noch nicht ausreichen.
Ergibt jedenfalls eine solche Gesamtbetrachtung dann tatsächlich eine entsprechende objektive Vermögensverschlechterung, wobei es aber ausreicht, dass eine solche zumindest droht, muss diese Verschlechterung als weitere Voraussetzung außerdem kausal, also ursächlich für die von Ihnen befürchtete Gefährdung Ihrer Rückerstattung sein. Erst dann wären die Erfolgsaussichten gegeben, mit einer Kündigung nach § 490 BGB durchzudringen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Joschko direkt
