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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Juli letzten Jahres habe ich einen 2 Jahresvertrag in einem Fitnessstudio abgeschlossen.
Nun werde ich zum 01. April umziehen. Der Umzug ist nicht beruflich bedingt. Ich erwarte im Juli Nachwuchs und möchte mit meinem Verlobten zusammenziehen. Da ich zurzeit noch im Großraum Frankfurt arbeite und er in Koblenz, haben wir uns für eine Wohnung "in der Mitte" entschieden. Die Wohnung ist daher weiter entfernt von Fitnessstudio als bisher.
Von der alten Wohnung hatte ich einen Weg von ca. 7 km zum Fitnessstudio. Von der neuen Wohnung aus sind es abhängig von der gewählten Strecke ca. 60 km (Fahrtzeit 40 Minuten) oder ca. 50 km (Fahrtzeit 50 Minuten).
Da ich noch nicht wusste, wann genau im April der Umzug stattfindet, habe ich bei meinem Fitnessstudio eine außerordentliche Kündigung zu Ende April eingereicht. Ich möchte also 15 Monate früher aus dem Vertrag entlassen werden. Die Kündigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Mietvertrags dort eingegangen.
Auf mein Schreiben erhielt ich die Antwort, ein Vertrag mit einem Fitnessstudio sei ein Mietvertrag und daher nicht aufgrund eines Umzugs kündbar. Man hat mir nur die Alternativen, einen "Nachmieter" zu suchen oder die Beiträge weiterhin zu bezahlen und danch eine Gutschrift weiteres Training zu erhalten. Meine Mitgleidskarte müsste ich aber auf jeden Fall abgeben.
Da ich zufällig vorher von einem Urteil gelesen habe, in dem ein Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis und damit kündbar nach §314 BGB eingestuft wurde, habe ich dies dem Betreiber mitgeteilt.
Die Kündigung wurde danach wieder abgelehnt. Dieses Mal jedoch mit dem Verweis, dass man meine Kündigung bei einem berufsbedingten Umzug noch einmal prüfen könnte. Ich müsste hierzu aber einen Nachweis erbringen.
Soweit ich mich eingelesen habe, steht in §314 BGB, dass eine außerordentliche Kündigung möglich ist, wenn einem der beiden Vertragspartner die IEnhaltung nicht mehr zugemutet werden kann. Dies hätte ich bei der neuen Entfernung zum Fitnessstudio angenommen. Hinzu kommt noch, dass ich nach der Geburt des Kindes zunächst eimal nicht mehr berufstätig sein werden. Daher werde ich auch nicht beruflich in Frankfurt sein. Wann ich wieder in den Beruf zurückkehre, weiß ich noch nicht.
Allerdings zieht mein Arbeitgeber innerhalb von Frankfurt um. Da der neue Standort nicht gut mit dem Auto erreichbar ist, müsste ich nach der Rückkehr in den Beruf mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Das Fitnessstudio liegt außerhalb von Frankfurt und jede Einfachfahrt von der Arbeitsstelle aus würde mit zusätzlich 30 Minuten und 3,70 Euro kosten. Ob ich in der Elternzeit und am Wochenende mit einem Säugling / Kleinkind die Zeit finde, 40-50 Minuten zum Fitnessstudio hin- und wieder zurückzufahren, ist fraglich.
Mein Frage ist nun, welche Argumente kann ich dem Betreiber des Fitnessstudios entgegenbringen, damit ich aus dem Vertag entlassen werden.
Und welche Chance hätte ich, wenn es zu einem Rechtsstreit kommen würde?
Mit freundlichen Grüßen
Anna Rossié
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 8.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 08.03.2010 12:40:17 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Bei einem Fitnessstudiovertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis.
Sie haben bereits durch Ihre Recherche richtig erkannt, dass eine außerordentliche Kündigung des Vertrages unter den Voraussetzungen des § 314 BGB in Betracht kommen kann.
Die genannte Vorschrift ist anwendbar, weil jedenfalls die mietvertraglichen Elemente, die jeder Fitnessvertrag aufweist, im Verhältnis zu den dienstvertraglichen Regelungen nicht überwiegen.
Es muss ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB vorliegen.
Nach der Rspr. des AG München (Urteil vom 17.12.2008, Az. 212 C 15699/08) liegt
"ein solcher Grund vor, wenn unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage die Fortsetzung des Vertrages für eine Seite unzumutbar ist. Dabei müssen Umstände unberücksichtigt bleiben, die ausschließlich in die Risikosphäre der kündigenden Vertragspartei fallen. Grundsätzlich gehört hierzu bei einem Fitnessvertrag die Frage, ob die Vertragspartei das Angebot des Studios tatsächlich nutzt. Anders ist es aber dann, wenn diese Vertragspartei aufgrund eines Umzuges angesichts der dadurch entstehenden Entfernungen das Angebot des Studios praktisch nicht mehr nutzen kann. Dabei ist in solchen Fällen grundsätzlich dieser Vertragspartei eine weitere Anreise zumutbar als zuvor" (vgl. AG München aaO).
In dem vom AG München abgeurteilten Sachverhalt ging es um einen berufsbedingten Umzug von München nach Wien. Das Instanzgericht entschied, dass die Entfernung Wien - München über eine zumutbare Anreiseentfernung hinausgehe und daher die fristlose Kündigung wirksam gewesen ist.
In Ihrem Fall geht es aber weder um einen berufsbedingten Umzug noch um eine Anreiseentfernung von über 400 km (sondern "nur" um ca. 55 km), so dass ich Ihre Erfolgsaussichten vor dem Hintergrund des von Ihnen geschilderten Sachvortrages eher als äußerst bescheiden bewerte. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung wäre die Wahrscheinlichkeit Ihres Unterliegens ungleich höher als in der Sache zu obsiegen.
Wenn Sie es wünschen, kann ich Ihnen die Entscheidung des AG München per E-Mail zur Verfügung stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
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