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Frage geschrieben am 16.01.2010 11:43:38

Außerordentliche Kündigung wegen Mieterhöhung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2671
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1098 weitere Antworten zum Thema Kündigung.
hallo, wir haben folgendes Problem, wir würden jetzt im Mai 2010
3 Jahre in der Wohnung wohnen und haben jetzt die 2 Mieterhöhung bekommen jeweils um 49,90 wegen anpassung an den Mietspiegel.
Die letzte Mieterhöhung kam am 23.11.2009 und sollte dann ab dem 01.02.2010 wirksam werden. Wir haben dann nach einer neuen wohnung gesucht und haben die Kündigung (Mietrecht) der alten Wohnung am 29.12.2009 persöhlich abgegeben mit dem Kündigungsdatum 01.03.2010 sprich eine Kündiguungszeitraum von 8 wochen wegen Mieterhöhung, jetzt haben wir Post bekommen, der Vermieter schreibt:
Das Mietverhältnis endet vertragsgemäß zum 31.03.2010.
Jetzt meine Frage ist das so in ordnung von dem Vermieter oder muss er uns da nicht die außerordentliche Kündigung (Mietrecht) einräumen und wird die Mieterhöhung dann für den Zeitraum sprich bis zum 31.03.2010 noch wirksam??
viel dank


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 16.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn der Vermieter eine höhere Miete verlangt, hat der Mieter das Recht, bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhungserklärung für das Ende des vierten Monats zu kündigen.

Das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist Ihnen am 23.11.2009 zugegangen. Nunmehr können Sie bis zum 31.01.2010 das Mietverhältnis kündigen. Die Kündigung (Mietrecht) haben Sie rechtzeitig, nämlich am 29.12.2009, erklärt.

Zum 31.01.2010 werden nun zwei Monate hinzugerechnet, so daß Ihre Kündigung (Mietrecht) zum 31.03.2010 wirksam wird. Ihr Mietverhältnis endet folglich am 31.03.2010.

Der Vermieter hat also Recht.


2.

Gleichwohl sollten Sie prüfen, ob das Mieterhöhungsverlangen sowohl formal als auch materiell gerechtfertigt ist. Nicht jede Änderung des Mietspiegels (üblicherweise alle zwei Jahre) muß zwangsläufig zu einer berechtigten Mieterhöhung führen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhrd Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2010 08:17:33

Sehr geehrter Herr Raab,
danke für ihre schnelle antwort. Jedoch ist da noch eine Frage übrig
Was ist es wenn die Schlüsselübergaben z.b im Februar stattfindet muss ich dann weiter Mietezahlen oder hebt sich dann der Mietvertrag damit auf.
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2010 09:56:38

Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

Die Schlüsselübergabe beendet nicht das Mietverhältnis. Sie müßten also mit dem Vermieter einen Aufhebungsvertrag zum 28.02.2010 schließen. Ob der Viermieter damit einverstanden ist, ist natürlich eine andere Frage.

Das Mietverhältnis endet, wie ich auf Ihre Anfrage mitgeteilt hatte, zum 31.03.2010.

Mit freundlichem Gruß

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Außerordentliche Kündigung wegen Mieterhöhung | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2010-01-18
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Stellungnahme vom Anwalt:
Die negative Beurteilung ist nicht nachvollziehbar. Es wurde gefragt, wann das Mietverhältnis endet. Diese Antwort hat die Fragestellerin erhalten. Ausführlicher ist die Frage nicht zu beantworten, es sei denn es würde "schwadroniert". Das ist aber nicht der Sinn einer Rechtsanfrage. Es mag sein, daß die Antwort der Fragestellerin - was nachvollziehbar ist - nicht gefiel, weil die Rechtslage anders ist, als es sich die Fragestellerin vorgestellt hat. Aufgrund einer absolut korrekten Antwort eine derart negative Bewertung zu verfassen, ist nicht korrekt.


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