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Ausschlussverfahren gegen einen Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft


13.07.2012 19:39 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Mack


| in unter 2 Stunden

Ist es möglich, einen Miteigentümer wegen jahrelanger von ihm bewusst herbeigeführter sinnloser Streitereien, mehrfach belegter unwahrer Behauptungen, sogar durch einen Anwalt dokumentiert, persönliche Angriffe gegen Miteigentümer, Beleidigungen, Anzeigen bis zu Prozessen, welche, wie er selbst öffentlich zu gibt, ihm Spass machen,
aus der Eigentümergemeinschaft auszuschliessen?
Gibt es hierüber oder ähnliche Fälle, Gerichtsurteile?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 38 weitere Antworten zum Thema:
Eigentümergemeinschaft Miteigentümer
13.07.2012 | 20:50

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Mack
274 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Diese Möglichkeit gibt es in der Tat. Allerdings können Sie sich wahrscheinlich vorstellen, daß es hier um eine sehr einschneidende Sanktion geht, daher ist ein derartiger Schritt gut vorzubereiten und in jedem Fall eine vorherige ausführliche anwaltliche Beratung notwendig.

Für die von Ihnen erwähnten unwahren Behauptungen etc. gibt es zunächst die Möglichkeit der Strafanzeige wegen Beleidigung, oder übler Nachrede.

Wenn allerdings auch solche Schritte nicht helfen gibt es die Möglichkeit gemäß § 18 WEG, daß die Wohnungseigentumsgemeinschaft von einem Eigentümer die Veräußerung des Eigentums verlangen kann:

„§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen. Die Ausübung des Entziehungsrechts steht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, soweit es sich nicht um eine Gemeinschaft handelt, die nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht."

In der Regel wird man wohl eine Abmahnung für notwendig erachten müssen, wie dies in Abs. 2 der Regelung festgelegt ist.
Nach der Regelung in Abs. 2 müssen mindestens drei grobe Verstöße vorliegen, einer vor und mindestens zwei nach der Abmahnung.

Allerdings muß sich auch aus den erwähnten Verstößen die in der Regelung erwähnte Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Gemeinschaft ergeben.
Bei nachweisbaren strafbaren Handlungen wie Beleidigungen o.ä. gegen andere Eigentümer halte ich solche Verstöße grundsätzlich für gegeben. Je nach Intensität kann hier auch ein einmaliger Verstoß ausreichen.

Die erwähnte Abmahnung kann durch Eigentümerbeschluß, oder einzelnen Wohnungseigentümer erfolgen.

Nach den Verstößen kann dann gemäß § 18 Abs. 3 WEG die Gemeinschaft mit Mehrheit den Ausschluß des Eigentümers beschließen.

Wie erwähnt bestehen hier natürlich hohe rechtliche Hürden, daher sollte vor Einleitung eines solchen Verfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de



ANTWORT VON
Rechtsanwalt Thomas Mack
Frankfurt am Main

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